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   BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84   

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BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84 (https://dejure.org/1987,69)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 (https://dejure.org/1987,69)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 1987 - 4 C 41.84 (https://dejure.org/1987,69)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Art der baulichen Nutzung - Typisierte Nutzungsarten - Baunutzungsverordnung - Baugebiete - Nähere Umgebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls mit 80 Sauenplätzen im unbeplanten Innenbereich; Prüfungszuständigkeit für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Immissionsschutzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3214 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 884
  • DVBl 1987, 903
  • DÖV 1988, 353
  • BauR 1987, 538
  • ZfBR 1987, 260
 
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Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene räumliche Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung, in deren Eigenart sich der geplante Stall einfügen muß, läßt keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler erkennen (vgl. hierzu Urteil vom 22. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]).

    Das Berufungsgericht hat sodann angenommen, daß das Vorhaben des Klägers nach der Art der beabsichtigten baulichen Nutzung den vorgegebenen Rahmen überschreite, sich aber dennoch in seine Umgebung einfügen könne, weil es sich durch bestimmte technische Ausgestaltung dem aus der Umgebung ableitbaren Rahmen harmonisch eingliedern lasse (vgl. BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]).

    Eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach unterschiedlichen konkreten Merkmalen der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur ist bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, nicht angezeigt: Ist nämlich eine hiernach den Rahmen einhaltende und daher an sich zulässige Nutzung im Einzelfall mit den sonstigen, insbesondere mit den in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandenen baulichen Nutzungen unvereinbar, so führt das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen; denn ein Vorhaben fügt sich - trotz Einhaltung des Rahmens - dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (vgl. hierzu BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 Nr. 114 = DVBl. 1986, 1271).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Auch ein Vorbescheid dieses Inhalts kann für den Bauwerber eine günstige Rechtsposition begründen (vgl. Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach unterschiedlichen konkreten Merkmalen der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur ist bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, nicht angezeigt: Ist nämlich eine hiernach den Rahmen einhaltende und daher an sich zulässige Nutzung im Einzelfall mit den sonstigen, insbesondere mit den in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandenen baulichen Nutzungen unvereinbar, so führt das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen; denn ein Vorhaben fügt sich - trotz Einhaltung des Rahmens - dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (vgl. hierzu BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 Nr. 114 = DVBl. 1986, 1271).
  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 28.72

    Rechtscharakter einer Bebauungsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Nach der gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Auslegung dieser Vorschrift des Landesrechts durch das Berufungsgericht kann hiernach ein positiver Bescheid erteilt - und demgemäß auch beantragt - werden über die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und seine Ausführung im einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibt (vgl. hierzu auch Urteil vom 23. Mai 1975 - 4 C 28.72 - BVerwGE 48, 242 [BVerwG 23.05.1975 - IV C 28/72]).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    An seiner zur Einlegung von Rechtsmitteln erforderlichen Beschwer besteht daher kein Zweifel (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = NVwZ 1986, 556; Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1 und 2.82 - BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951).
  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77

    Schweinemastbetrieb; Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Beachtlicher Bereich;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Nach dem festgestellten Sachverhalt sind nämlich in der maßgeblichen näheren Umgebung zahlreiche geruchsemittierende Betriebe der Tierhaltung vorhanden (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 101.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72 = NJW 1981, 139).
  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78

    Siedlungsstruktur - Einfügen - Rahmen - Entsprechung - Zulässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur bedarf deshalb hier keiner besonderen Berücksichtigung (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 [BVerwG 29.05.1981 - 4 C 34/78] = DÖV 1981, 876).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Der Senat neigt im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82] = NJW 1984, 1771 und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 15/84] = Baurecht 1987, 52) zu der Ansicht, daß die Typisierung der Nutzungsarten wie sie in der Baunutzungsverordnung zur Abgrenzung der Baugebiete vorgenommen wird, grundsätzlich auch maßgeblich dafür ist, ob ein Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Der Senat neigt im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82] = NJW 1984, 1771 und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 15/84] = Baurecht 1987, 52) zu der Ansicht, daß die Typisierung der Nutzungsarten wie sie in der Baunutzungsverordnung zur Abgrenzung der Baugebiete vorgenommen wird, grundsätzlich auch maßgeblich dafür ist, ob ein Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt.
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 6.81

    Auslegung von Willenserklärungen - Tatsachengericht - Revisiosgericht -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84
    Diese Auslegung des Antrages des Klägers, die zugleich den Gegenstand der Verurteilung des Beklagten bestimmt, läßt einen revisionsrechtlich erheblichen Fehler, insbesondere eine Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), nicht erkennen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 = NVwZ 1982, 196): In der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tragweite ist der Antrag des Klägers auf eine rechtlich mögliche Entscheidung der Behörde gerichtet.
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81

    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Als richtig unterstellt werden mag auch seine Ansicht, dass die geplante Nutzungsart in der maßgeblichen Umgebung bereits verwirklicht sein muss (vgl. dazu Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - BRS 47 Nr. 63).
  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen; dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984, Az.: 4 C 25.82, BVerwGE 68, 360, 368; Urt. v. 03.04.1987, Az.: 4 C 41.84, ZfBR 1987, 260, 261); denn die Baunutzungsverordnung stellt - grundsätzlich - eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993, Az.: 4 C 15.92, ZfBR 1993, 191, 192).

    In der Rechtsprechung geklärt ist ferner, dass der Begriff der "Art der baulichen Nutzung" in § 34 Abs. 1 BauGB nicht identisch ist mit dem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO; andernfalls wäre die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sinnlos (BVerwG, Urt. v. 03.04.1987, Az.: 4 C 41.84, a.a.O.).

    Die "Art der baulichen Nutzung" ist vielmehr grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden (BVerwG, Urt. v. 03.04.1987, Az.: 4 C 41.84, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.12.1994, Az.: 4 C 13.93, Rn. 18, juris).

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. Urt. v. 03.02.1984, Az.: 4 C 25.82, BVerwGE 68, 360, 368; Urt. v. 19.09.1986, Az.: 4 C 15.84, BVerwGE 75, 34, 42; Urt. v. 03.04.1987, Az.: 4 C 41.84, Rn. 17, juris), wonach die Typisierung der Nutzungsarten wie sie in der Baunutzungsverordnung zur Abgrenzung der Baugebiete vorgenommen wird, grundsätzlich auch maßgeblich dafür ist, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt.

    Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt (BVerwG, Urt. v. 23.05.1986, Az.: 4 C 34.85, DVBl. 1986, 127; BVerwG, Urt. v. 03.04.1987, Az.: 4 C 41.84, Rn. 17, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    Die Einhaltung dieser auch dem Schutz von Nachbarn dienenden Verpflichtung hat im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO die Baurechtsbehörde zu prüfen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884, juris Rn. 24).
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