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   BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85   

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https://dejure.org/1987,1297
BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85 (https://dejure.org/1987,1297)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1987 - 4 C 42.85 (https://dejure.org/1987,1297)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1987 - 4 C 42.85 (https://dejure.org/1987,1297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundstücksteilungen - Außenbereich - Genehmigungsbedürfnis - Bebautes Grundstück - Teilungszweck - Genehmigungsversagung - Duldung - Orientierung - Beeinträchtigung öffentlicher Belange

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung einer Teilungsgenehmigung für bebautes Grundstücks im Außenbereich bei nur geduldeter Bebauung; Beeinträchtigung öffentliche Belange

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1226
  • NVwZ 1988, 532 (Ls.)
  • DVBl 1988, 490
  • DÖV 1988, 382
  • ZfBR 1988, 96
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84

    Fehlende

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85
    Damit ist seine Teilung der Genehmigungspflicht unterworfen, unabhängig davon, ob ein Zweck und ggf. welcher Zweck erklärt wird (Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 4.84 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 49 = NJW 1986, 2774).

    Die Teilung bebauter Grundstücke im Außenbereich bedarf schon deshalb der Genehmigung, weil die Entstehung von Grundstücken verhindert werden soll, auf denen nach den bebauungsrechtlichen Vorschriften die vorhandenen baulichen Anlagen nicht errichtet werden dürfen (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 4.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 7.82

    Genehmigungserfordernis bei Teilung eines Außenbereichsgrundstücks zum Zwecke der

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85
    Auch für die Frage der Genehmigungsversagung hat die bereits vorhandene Bebauung die gleiche Wirkung wie eine bezweckte bauliche Nutzung: In seinem Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 7.82 - (Buchholz 406.11 § 19 Nr. 48 = NJW 1985, 1354 ff.) hat der Senat ausgesprochen, im Außenbereich sei mit der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Grundstücksteilung in der Regel auch die Frage der Versagung der Genehmigung entschieden.

    Diese steht nach Einführung der Mißbrauchsaufsicht gemäß § 20 Abs. 2 BBauG durch die Novelle vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) sogar im Vordergrund (vgl. Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 7.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Auszug aus BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85
    Ohne Bedeutung für das Genehmigungserfordernis ist der Umstand, daß die vorhandenen kleineren Wohngebäude dort nach wie vor ohne Baugenehmigung stehen (vgl. Urteil vom 6. April 1979 - BVerwG 4 C 76.76 - BVerwGE 58, 20 ).
  • BVerwG, 09.05.1979 - 4 B 93.79

    Rüge einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85
    Daß der den Antrag mit unterzeichnende R. Pf. diese Erklärung auch als Vertreter der beiden Miteigentümerinnen A. K. und Th. Pf. abgegeben hatte, also eine Erklärung aller Eigentümer vorlag, ergab sich - auch wenn bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen werden muß (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1979 - BVerwG 4 B 93.79 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 44) - erstmals aus den am 14. Mai 1979 bei der Genehmigungsbehörde eingegangenen Vollmachten.
  • BVerwG, 28.04.1964 - I C 64.62

    Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bodenverkehsgenehmigung; Geordnete

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85
    Der Begriff der geordneten städtebaulichen Entwicklung in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBauG/BauGB ist in Übereinstimmung mit § 35 Abs. 2 und 3 BBauG/BauGB auszulegen (vgl. hierfür schon BVerwGE 18, 242 ).
  • BVerwG, 20.11.1973 - IV B 156.73

    Feststellungswirkung eines bodenverkehrsrechtlichen Negativattests

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85
    Denn auch mit einem Verzicht auf die Bindungswirkung, sofern er rechtlich möglich wäre (vgl. dazu Beschluß vom 20. November 1973 - BVerwG 4 B 156.73 - Buchholz 406.11 § 21 Nr. 15), würden die Gründe, die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zwingend zur Versagung der Genehmigung führen, nicht ausgeräumt.
  • BVerwG, 14.09.1988 - 4 B 131.88

    Grundstücksteilung im Außenbereich nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs

    Dies ist der Fall, wenn die vorhandene Bebauung, an der sich die Teilung orientieren soll, bzw. deren nach der Teilung bezweckte Nutzung entweder im Sinne des § 35 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt (vgl. zuletzt Urteil des beschließenden Senats vom 19. November 1987 - BVerwG 4 C 42.85 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 19 = NJW 1988, 1226 mit weiteren Nachweisen) oder wenn ihr - wie hier - eine mit normativer Kraft ausgestattete Festsetzung eines (einfachen) Bebauungsplans entgegensteht.

    Die Unvereinbarkeit der Teilung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt aus der mit einer Genehmigung gemäß § 21 Abs. 1 BauGB verbundenen Legitimierungswirkung für ein reines Wohnhaus auf einem verselbständigten Grundstück im Außenbereich (vgl. Urteil vom 19. November 1987 - BVerwG 4 C 42.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 54.87

    Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung nach Änderung der rechtlichen oder

    Aufgrund der genannten Gesetzesänderungen steht nunmehr die öffentlich-rechtliche Sicherungsfunktion der Teilungsgenehmigung im Vordergrund; ihre privatrechtliche Schutzfunktion hat demgegenüber wesentlich an Bedeutung verloren (vgl. Urteile vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 7.82 - ZfBR 1985, 89 = NJW 1985, 1354 und vom 19. November 1987 - BVerwG 4 C 42.85 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 19 = NJW 1988, 1226).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.10.1989 - 1 A 137/88
    Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn es in seinem Beschluß vom 14. September 1988 - 4 B 131.88 - BauR 1988, 697 ausführt, die Wirkung einer Genehmigung der nicht privilegierten Wohnnutzung würde "nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 BauGB" mit der Erteilung der Teilungsgenehmigung eintreten (vgl. auch das Urt. v. 19.11.1987 - 4 C 42.85 - BRS 47 Nr. 92).
  • BVerwG, 20.02.1991 - 4 B 47.90

    Zur inhaltlichen Bindung einer Teilungsgenehmigung für ein nachfolgendes

    Die Legitimationswirkung der Teilungsgenehmigung besteht vielmehr allein darin, daß ein innerhalb von drei Jahren gestellter Bauantrag für die vorhandene Bebauung nicht aus den nach § 20 Abs. 1 BauGB erheblichen Gründen abgelehnt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1987 - BVerwG 4 C 42.85 - DÖV 1988, 382 = DVBl. 1988, 490).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.1996 - 1 L 217/95

    Baurecht: Anspruchsvoraussetzungen für Teilungsgenehmigung bzw. Fiktivzeugnis

    Nach der Rechtsprechung (siehe Urt. d. BayVGH v. 17.03.1992 - 2 B 90.2434 -, BRS 54 Nr. 79 unter Hinweis auf Urt. d. BVerwG v. 19.11.1987 - 4 C 42.85 -, NJW 1988, 1226 ) ist ein Teilungsantrag nur genehmigungsfähig, wenn die Teilungserklärung von allen Miteigentümern abgegeben worden ist.
  • BVerwG, 13.06.1989 - 4 B 107.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung

    Übrigens hat der beschließende Senat das Verhältnis beider gesetzlicher Regelungen zueinander in seinem Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 7.82 - a.a.O. näher erörtert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 1987 - BVerwG 4 C 42.85 - DVBl. 1988, 490 = DÖV 1988, 382).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.1994 - 7 D 248/92

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses;

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