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Rechtsprechung
   LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17   

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https://dejure.org/2018,22271
LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17 (https://dejure.org/2018,22271)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.02.2018 - 9 S 375/17 (https://dejure.org/2018,22271)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 9 S 375/17 (https://dejure.org/2018,22271)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Krankenversicherung - Aufrechnung Beitragsrückständen mit Erstattungsansprüche im Notlagentarif

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 35; VVG § 193; VVG § 206; BGB § 387; BGB § 394
    Aufrechnung mit Beitragsrückständen gegen Erstattungsansprüche ist auch im Notlagentarif zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 925
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 04.08.2016 - 4 U 756/15

    Behandlung Prozesskostenhilfeantrag mit Begründung als wirksame Berufung

    Auszug aus LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
    Die Zulässigkeit der Aufrechnung führt daher nicht zu einer faktischen Beendigung der Versicherung, vgl. hierzu OLG Jena in VersR 2016, 1242 ff. und auch OLG Oldenburg in VersR 2017, 872 ff.

    Nach vorzugswürdiger Rechtsansicht - die das Amtsgericht überzeugend mit seiner Entscheidung vertritt, wobei die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Ausführungen des OLG Jena in VersR 2016, 1242 ff., verweist - ist bei Leistungsansprüchen des Versicherten die Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen daher auch dann zulässig, wenn der Versicherungsvertrag im Notlagentarif geführt wird.

  • AG Bersenbrück, 15.09.2017 - 4 C 473/17
    Auszug aus LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017 zum Aktenzeichen 4 C 473/17 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017, Aktenzeichen 4 C 473/17, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.902,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.897,04 EUR seit dem 14.02.2017 und aus 1.902,04 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • OLG Hamm, 24.08.2016 - 20 U 235/15

    Krankheitskostenversicherung; private Krankenversicherung; Notlagentarif;

    Auszug aus LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
    Zwar führt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 20 U 235/15, hierzu aus, dass nicht jeder zahlungsunfähige Versicherungsnehmer hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist, und daher doch im Einzelfall ein faktischer Entzug des Versicherungsschutzes drohe, indes vermag die Kammer der Schlussfolgerung des OLG Hamm in Form einer Unzulässigkeit der Aufrechnung aus den angeführten Gründen nicht zu folgen.
  • OLG Oldenburg, 08.02.2017 - 5 U 91/16

    Notlagentarif bei erheblichem Prämienrückstand

    Auszug aus LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
    Die Zulässigkeit der Aufrechnung führt daher nicht zu einer faktischen Beendigung der Versicherung, vgl. hierzu OLG Jena in VersR 2016, 1242 ff. und auch OLG Oldenburg in VersR 2017, 872 ff.
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Rechtsprechung
   AG Bersenbrück, 15.09.2017 - 4 C 473/17   

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https://dejure.org/2017,63044
AG Bersenbrück, 15.09.2017 - 4 C 473/17 (https://dejure.org/2017,63044)
AG Bersenbrück, Entscheidung vom 15.09.2017 - 4 C 473/17 (https://dejure.org/2017,63044)
AG Bersenbrück, Entscheidung vom 15. September 2017 - 4 C 473/17 (https://dejure.org/2017,63044)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 925
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17

    Krankenversicherung - Aufrechnung Beitragsrückständen mit Erstattungsansprüche im

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017 zum Aktenzeichen 4 C 473/17 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017, Aktenzeichen 4 C 473/17, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.902,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.897,04 EUR seit dem 14.02.2017 und aus 1.902,04 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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