Rechtsprechung
AG Bocholt, 24.06.2015 - 4 C 48/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bedingungen für die Einordnung von Klauseln in Kreditverträgen über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus dem Kreditvertrag bei unternehmerischer Tätigkeit des Darlehensnehmers; ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
Auszug aus AG Bocholt, 24.06.2015 - 4 C 48/15
Bearbeitungsgebühren sind nicht als Preis für die Hauptleistung des Darlehnsnehmers genannt, da in § 488 BGB das Entgelt für ein Darlehen in der Zahlung des Zinses zu sehen ist (vergl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, zitiert nach Juris).Darüber hinaus deckt es die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung von ausreichend Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitere Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (vergl. BGH, NJW 2014, 2420, 2423).
- BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98
Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig
Auszug aus AG Bocholt, 24.06.2015 - 4 C 48/15
Durch die Abweichung von der gesetzlichen Regelung wird die Benachteiligung des anderen Vertragsteils indiziert (BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, zitiert nach Juris). - BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB
Auszug aus AG Bocholt, 24.06.2015 - 4 C 48/15
Bereits zu § 1 Abs. 2 AGBG, heute wortgleich mit § 305 ff. BGB, hatte der BGH entschieden, dass es für ein Aushandeln nicht ausreicht, dass der Vertragstext erläutert und mit dem Kunden erörtert wird (vergl. BGH, NJW 2000, 1110).
- AG Hamburg, 08.11.2013 - 4 C 387/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle der Vereinbarung von …
Auszug aus AG Bocholt, 24.06.2015 - 4 C 48/15
Dies bedeutet, dass die Beklagte mit den Bearbeitungskosten ein Entgelt von Tätigkeiten verlangt, die sie nach dem dispositiven Recht ohne gesondertes Entgelt erbringen müsste und die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vergl. AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, AZ: 4 C 387/12,zitiert nach Juris). - OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
Formularmäßige Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts bei …
Auszug aus AG Bocholt, 24.06.2015 - 4 C 48/15
Solange somit die Grundlage für die Zahlungspflicht nicht zur Disposition gestellt wird, geben die Entgelthöhen keinen Hinweis auf Individualabreden (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 - I - 6 U 75/14, zitiert nach BeckRS 2014). - BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10
Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer …
Auszug aus AG Bocholt, 24.06.2015 - 4 C 48/15
Hingegen unterliegen solche Regelungen, die kein Entgelt für eine von den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachten Leistung zum Gegenstand haben, sondern Entgelte für Leistungen betreffend, die der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich ohnehin zu erbringen hat oder die er im eigenen Interesse erbringt, als Preisnebenabrede der Individualkontrolle (vergl. BGH, Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 55/8, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, zitiert nach Juris).
- LG Duisburg, 15.04.2016 - 7 S 111/15
Bearbeitungsgebühren, AGB, Darlehensvertrag, Unternehmer
Teile der Rechtsprechung (…OLG Celle, Urt. v. 02.12.2015, Az. 3 U 113/15 - soweit erkennbar unveröffentlicht, Bl. 130 ff. d.A.;… LG Chemnitz, Urt. v. 13.06.2014, Az. 7 O 28/13;… LG Magdeburg, Urt. v. 13.08.2015, Az. 11 O 1887/14; LG Düsseldorf, Az. 10 O 517/14; AG Bocholt, Urt. v. 24.06.2015, Az. 4 C 48/15;… AG Stuttgart, Urt. v. 24.06.2015, Az. 1 C 1137/15 - juris) und Literatur (Schmidt, LMK 2014, 361197 - beide beck-online) folgern aus dem Umstand, dass sich der BGH in seinen Entscheidungen maßgeblich auf das für Unternehmer im gleichen Maße wie für Verbraucher geltende gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, dass die Rechtsprechung ohne weiteres auch auf Unternehmensdarlehensverträge anwenden lasse.