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AG Königs Wusterhausen, 15.12.2017 - 4 C 486/17 (2) |
Zitiervorschläge
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.12.2017 - 4 C 486/17 (2) (https://dejure.org/2017,58790)
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 4 C 486/17 (2) (https://dejure.org/2017,58790)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- RA Kotz
Flugannullierung bei Fluglotsenstreik - Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes
- reise-recht-wiki.de
Vorsorgemaßnahmen des Luftfahrtunternehmens bei Fluglotsenstreik
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13
Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und …
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 15.12.2017 - 4 C 486/17
13 Zwar ist davon auszugehen dass ein Fluglotsenstreik, auch und soweit er nur angekündigt ist grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der EG Verordnung 261/2004 darstellen kann (BGH Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 104/13, Rn. 12 ff.-) in diesem Fall steht die Entscheidung ob und wann ein Flug zu annullieren ist im "vernünftigen" Ermessen der Beklagten als Luftverkehrsunternehmen (BGH Urteil vom 25.03.2010 Xa ZR 96/09). - BGH, 25.03.2010 - Xa ZR 96/09
Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 15.12.2017 - 4 C 486/17
13 Zwar ist davon auszugehen dass ein Fluglotsenstreik, auch und soweit er nur angekündigt ist grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der EG Verordnung 261/2004 darstellen kann (…BGH Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 104/13, Rn. 12 ff.-) in diesem Fall steht die Entscheidung ob und wann ein Flug zu annullieren ist im "vernünftigen" Ermessen der Beklagten als Luftverkehrsunternehmen (BGH Urteil vom 25.03.2010 Xa ZR 96/09).
- AG Hannover, 26.11.2014 - 506 C 3954/14
Fluggastrechte - Flugannulierung wegen eines Fluglotsenstreiks und Umbuchung
AG Königs Wusterhausen, Az.: 4 C 486/17 (2), Urteil vom 15.12.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2016 zu zahlen.