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   BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82   

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BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82 (https://dejure.org/1985,23)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1985 - 4 C 59.82 (https://dejure.org/1985,23)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1985 - 4 C 59.82 (https://dejure.org/1985,23)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Planrechtfertigung - Gründe des Allgemeinwohls - Objektive Erforderlichkeit - Kriterien gerichtlicher Prüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-konstanz.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Differenzierung zwischen Vorgangs- und Ergebniskontrolle bei planerischen Abwägungsentscheidungen (RA Dr. Martin Ibler; DVBl 1988, 469)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 282
  • NJW 1986, 1508
  • NVwZ 1986, 557 (Ls.)
  • DVBl 1986, 416
  • DÖV 1986, 520
 
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Wird zitiert von ... (218)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82
    Wegen dieser enteignungsrechtlichen Vorwirkung bedarf die Fachplanung - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - einer auch vor Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83], Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59; zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Fachplanung vgl. auch BVerfGE 45, 297 ).

    Die im Bundesfernstraßengesetz genannten Ziele und Aufgaben - insbesondere die Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes und weiträumiger Verkehrsverbindungen sowie die Förderung der Verkehrssicherheit (vgl. §§ 1, 3 und 4 FStrG) - sind generell geeignet, diese Voraussetzung zu erfüllen (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - a.a.O.).

    Es genügt freilich nicht, daß die Planung auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet ist; sie muß ferner - bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]).

    Soweit auch der umstrittene Verkehrsweg selbst durch eine in Gesetz oder Rechtsverordnung gefaßte Bedarfsplanung erfaßt worden ist, folgt daraus zwar nicht schon ohne weiteres mit Auswirkung gegenüber dem privaten Grundeigentümer die - auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG standhaltende - Planrechtfertigung (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83], dort bezogen auf die gesetzliche Bedarfsplanung nach dem Fernstraßenausbaugesetz).

    Die spezifizierte Bekräftigung des konkreten Aufschließungsbedürfnisses durch den Gesetzgeber hat jedoch auch in diesem Zusammenhang schon wegen der ihr zugrunde liegenden sorgfältigen Analysen und Abwägungen erhebliches indizielles Gewicht (vgl. Urteil vom 22. März 1985 a.a.O. S. 170).

    Mit Erwägungen dieser Art kann die Erforderlichkeit des Straßenbauvorhabens begründet werden (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]).

    Diese Begründung ist generell geeignet, den Plan auch im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen, sofern mit ihr geltend gemacht wird, daß der gesetzlichen (Fernstraßen-)Bedarfsplanung und der Landesentwicklungsplanung im allgemeinen Gesichtspunkte zugrunde liegen, die nach ihrem konkreten Inhalt und sachlichen Gewicht auch die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes zu begründen geeignet sind (vgl. auch dazu das Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]).

    Auch das Abwägungsgebot ist insofern ein Instrument zur Gewährleistung der grundgesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Grundeigentum im Wege der Enteignung (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82
    Wegen dieser enteignungsrechtlichen Vorwirkung bedarf die Fachplanung - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - einer auch vor Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83], Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59; zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Fachplanung vgl. auch BVerfGE 45, 297 ).

    Es genügt freilich nicht, daß die Planung auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet ist; sie muß ferner - bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]).

    Die durch die Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit markieren die rechtlichen Bindungen, denen die Planfeststellungsbehörde in mehrfacher Hinsicht unterworfen ist (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

    Zu dem so verstandenen Erfordernis der Planrechtfertigung sei weiter klargestellt: Ein Vorhaben ist erforderlich nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist (BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

    Die den Plan rechtfertigende Erforderlichkeit der Maßnahme für das Gemeinwohl ergibt sich im allgemeinen aus dem konkreten Bedürfnis nach einer (leistungsfähigeren) Verkehrsverbindung, aber auch aus konkreten Sicherheitsanforderungen (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist insoweit, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

    Die Revision macht nicht geltend, daß der Planfeststellungsbeschluß darüber hinaus auch unter Abwägungsfehlern leide; sie bringt insbesondere nicht vor, daß die Planfeststellungsbehörde - die Planrechtfertigung als gegeben unterstellt - zusätzlich Belange der Kläger verkannt oder den Ausgleich zwischen ihnen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen habe, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe (BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

    Läßt sich eine gebotene, im Planfeststellungsbeschluß noch nicht angeordnete Schutzauflage nachholen, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondier der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ein subjektiver Anspruch des Betroffenen nicht auf Planaufhebung, sondern allein auf Planergänzung (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82
    Denn die der Planung eines Streckenabschnitts vorausgehenden bestandskräftigen Planfeststellungen früherer Abschnitte und die aufgrund solcher Planfeststellungen ausgeführten Straßenbaumaßnahmen gehören zu den grundsätzlich hinzunehmenden Planungsbindungen (BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]).

    Dies schränkt nicht den Rechtsschutz des durch den letzten Bauabschnitt betroffenen Grundeigentümers rechtswidrig ein; denn dieser kann bereits gegenüber der in Richtung auf sein Grundstück heranrückenden Planung (vorbeugenden) Rechtsschutz in Anspruch nehmen (dazu im einzelnen BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82
    Zentrales Element der in den §§ 17 ff. FStrG enthaltenen materiellrechtlichen Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung ist die Einräumung eines Planungsermessens, das durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben wird (BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]).

    Ob sie insgesamt rechtmäßig ist und ob insbesondere das Gemeinwohl die Enteignung des privaten Grundbesitzes der Kläger rechtfertigt, ergibt sich allerdings abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]).

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82
    Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu der im Urteil des Senats vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 6.68 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12) geäußerten Rechtsauffassung, daß die Enteignungsgrundsätze - so u.a. der Grundsatz, daß eine Enteignung nur als letztes Mittel zulässig ist -, auf die der förmlichen Enteignung vorangehende Planung nicht anwendbar seien.

    Vielmehr steht außer Frage, daß das konkrete Planungsvorhaben stets einer gerade auch vor Art. 14 GG standhaltenden Rechtfertigung bedarf, mithin nur zulässig ist, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (so insbesondere BVerwGE 66, 133 [BVerwG 20.08.1982 - 4 C 81/79] unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. April 1969, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82
    Wegen dieser enteignungsrechtlichen Vorwirkung bedarf die Fachplanung - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - einer auch vor Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83], Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59; zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Fachplanung vgl. auch BVerfGE 45, 297 ).
  • BVerwG, 20.08.1982 - 4 C 81.79

    Rechtliches Verhältnis von Planungs-zur Enteignungsentscheidung bei

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82
    Vielmehr steht außer Frage, daß das konkrete Planungsvorhaben stets einer gerade auch vor Art. 14 GG standhaltenden Rechtfertigung bedarf, mithin nur zulässig ist, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (so insbesondere BVerwGE 66, 133 [BVerwG 20.08.1982 - 4 C 81/79] unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. April 1969, a.a.O.).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82
    Es genügt freilich nicht, daß die Planung auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet ist; sie muß ferner - bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]).
  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt eine behördliche Verkehrsprognose auch im Bereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (z.B. Urteile vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 und vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 ).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [168]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [285]).

    Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [286]; vgl. weiterführend Tettinger DVBl. 1982, 421 [427]).

    Der erkennende Senat bemerkt insoweit klarstellend: Unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht oder jedenfalls in dieser Weise nicht "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71.166 [170]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [284 ff]; vgl. auch Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [270/271]).

    Dieses hat lediglich zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihren Einschätzungen verantwortlich gehandelt hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [121]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [286]).

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