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   BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15   

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BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15 (https://dejure.org/2016,51668)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2016 - 4 C 7.15 (https://dejure.org/2016,51668)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 4 C 7.15 (https://dejure.org/2016,51668)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof; Einfügen in die nähere Umgebung nach dem -; Geschosszahl; Grundfläche; Höhe; Maß der baulichen Nutzung; Maßbestimmungsfaktoren; Nebenanlagen; Ortsteil; Referenzobjekte; Unbeplanter ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB
    Einfügen in die nähere Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens; Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ; Vergleichbarkeit mit Referenzobjekten; Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Maßstabsprägende Wirkung aufgelassener Hofstellen im Innenbereich | Unbeplanter Innenbereich; Maß der baulichen Nutzung; Einfirsthof; Landwirtschaftliche Nebengebäude; Maßbestimmungsfaktoren; Gesamtbetrachtung der Maßfaktoren; Geschosszahl

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Maßstabsprägende Wirkung aufgelassener Hofstellen im Innenbereich | Unbeplanter Innenbereich; Maß der baulichen Nutzung; Einfirsthof; Landwirtschaftliche Nebengebäude; Maßbestimmungsfaktoren; Gesamtbetrachtung der Maßfaktoren; Geschosszahl

  • doev.de PDF

    Einfügen in die nähere Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • rewis.io

    Einfügen in die nähere Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 16 Abs. 2
    Unbeplanter Innenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Dorfgebiet; Einfirsthof; Dachgeschossausbau; Wohnnutzung; nähere Umgebung; Maß der baulichen Nutzung; Einfügen in die nähere Umgebung nach dem; Maßbestimmungsfaktoren; Bebauung; ...

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 16 Abs. 2
    Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens; Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung; Vergleichbarkeit mit Referenzobjekten; Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung

  • datenbank.nwb.de

    Einfügen in die nähere Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einfügen in die nähere Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Maßstabsprägende Wirkung aufgelassener Hofstellen im Innenbereich | Unbeplanter Innenbereich; Maß der baulichen Nutzung; Einfirsthof; Landwirtschaftliche Nebengebäude; Maßbestimmungsfaktoren; Gesamtbetrachtung der Maßfaktoren; Geschosszahl

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 1
  • NVwZ 2017, 717
  • BauR 2017, 1419
  • BauR 2017, 709
  • ZfBR 2017, 263
 
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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 ).

    Dem lässt sich aber nur mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ) oder - auf überörtlicher Ebene - mit Hilfe von Zielen der Raumordnung.

    Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

    Wegen der größeren baulichen Veränderungen, die mit dem Umbau verbunden sind, kommt dem Kläger daher nicht zugute, dass das Gebäude trotz des Dachgeschossausbaus in seinen Ausmaßen nahezu unverändert bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 Rn. 11).

    Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

    Das hat den Senat schon in seinem Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O. ) dazu bewogen, kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen.

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275).

    Der Beklagte beruft sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 20), wonach Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in der Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können.

    Darüber hinaus befasst sich das vom Beklagten bemühte Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenart der näheren Umgebung, sondern allein mit dem Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

    Nur hinsichtlich dieses Merkmals ist Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäuden "in der Regel" die prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75).

    In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ).

    Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ), ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält.

  • BVerwG, 03.04.2014 - 4 B 12.14

    Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

    Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 101 f.).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 102).

  • OVG Saarland, 08.01.1988 - 2 R 208/85
    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 R 208/85 - BRS 48 Nr. 4 S. 17).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Zwar ist im Fall der Änderung eines Teils einer baulichen Anlage Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92).
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Fügt sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 29 und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57).
  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75).
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15
    Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 78).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

  • BVerwG, 21.06.2007 - 4 B 8.07

    "Sich-Einfügen" eines Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2017 - 2 A 45/16

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 14 f. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen); OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 -, juris Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 18 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 17, 20 f. (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = juris Rn. 5 ff., und Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 13, 18 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Siehe auch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 13, 18 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 97 = juris Rn. 6.

  • VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917

    Vorbescheid für Neubau einer Wohnanlage

    Dies ist der Fall, wenn es in der näheren Umgebung Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Bei der Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist entsprechend dem aufgezeigten Maßstab eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in ihren Maßen, d.h. insbesondere den genannten, nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maßbestimmungsfaktoren Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise auch hinsichtlich des Verhältnisses zur Freifläche, zueinander in Beziehung zu setzen sind, weil Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO prägen, sondern ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17, 20; B.v. 25.7.2018 - 4 B 35.18 - juris Rn. 4).

    Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur bauaufsichtlichen Prüfung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - juris Rn. 33; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 10; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79.98 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; B.v. 27.3.2018 - 4 B 60.17 - juris Rn. 7), wobei darauf abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2018 - 4 B 60.17 - juris Rn. 7).

    Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 5; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Da bei Prüfung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wie dargelegt - eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, bei der die vorhandenen Gebäude "in der näheren Umgebung" vorrangig im Hinblick auf ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich nach ihrem Verhältnis zur umgebenden Freifläche zueinander in Beziehung zu setzen sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20), erschließt es sich auch nicht, dass die "nähere Umgebung" hinsichtlich des Maßbestimmungsfaktors des Verhältnisses der bebauten zur Freifläche anders zu bestimmen ist bzw. überhaupt bestimmt werden dürfte als hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Übrigen.

    Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen künftige Ereignisse - und damit auch eine mögliche Veränderung der Bebauungsstruktur an der Südostseite der ...straße infolge ihrer Prägung durch die Bebauung entlang der gegenüberliegenden Straßenseite - nicht bereits vorwegnehmend berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 15).

    b) Die vom Kläger geplante Wohnanlage wahrt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den durch die Eigenart der näheren Umgebung bestimmten Rahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und lässt es insoweit auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der sonstigen vorhandenen Bebauung fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17).

    aa) Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der maßgeblichen näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 10).

    Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist insofern alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7;, U.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 13); außer Acht gelassen darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 13; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 13).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die Übereinstimmung von in Rede stehendem Vorhaben und Referenzobjekten in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben, was der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten, widerspräche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11 spricht vom Verbot der "Rosinentheorie"; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20).

    Dies ergibt sich nicht nur aus den insoweit eindeutigen Formulierungen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der diesem folgenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die von einer kumulierenden Prüfung nur hinsichtlich der Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20; OVG Münster, U.v. 25.4.2018 - 7 A 165.16 - juris Rn. 47; OVG Koblenz, U.v. 8.3.2017 - 8 A 10695/16 - Rn. 28 f.), und der hierfür angegebenen Begründung, dass vermieden werden solle, dass Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension, d.h. in ihrer Kubatur kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16

    Baugrenze; Funktionelle Gesichtspunkte; Hauptanlage; Nebenanlage; Räumliche

    Die Vorinstanz hat für ihre Prüfung die nähere Umgebung nach den Maßstäben der Rechtsprechung abgegrenzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 , vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 und vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 Rn. 9) und angenommen, dass in der Umgebung des Vorhabengrundstücks im rückwärtigen Bereich eine faktische Baugrenze bestehe, die von der Terrasse und dem Balkon überschritten werde.
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