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   ArbG Magdeburg, 29.08.2013 - 4 Ca 165/13   

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ArbG Magdeburg, 29.08.2013 - 4 Ca 165/13 (https://dejure.org/2013,63765)
ArbG Magdeburg, Entscheidung vom 29.08.2013 - 4 Ca 165/13 (https://dejure.org/2013,63765)
ArbG Magdeburg, Entscheidung vom 29. August 2013 - 4 Ca 165/13 (https://dejure.org/2013,63765)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Hessen, 17.08.2015 - L 9 AS 618/14

    Von der Anrechnung als Einkommen nach § 11a Abs. 2 SGB II ausgenommen sind

    Die dem Schreiben beigefügte Abschrift des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Offenbach vom 3. Juli 2013 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 Ca 165/13 enthielt hinsichtlich des zur Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleichs folgende Feststellungen:.

    Das Sozialgericht hat nach Beiziehung der Akten des Arbeitsgerichts Offenbach mit dem Aktenzeichen 4 Ca 165/13 die Klage durch das im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 20. Mai 2014 abgewiesen.

    Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und dahingehend ergänzt, dass Gegenstand des von ihr vor dem Arbeitsgericht Offenbach unter dem Aktenzeichen 4 Ca 165/13 geführten Verfahrens allein ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gewesen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen abgeschlossenen Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Offenbach mit dem Aktenzeichen 4 Ca 165/13 Bezug genommen.

    Vorliegend kann der Entschädigungscharakter der vor dem Arbeitsgericht Offenbach im Verfahren 4 Ca 165/13 vereinbarten Zahlung der Firma D. GmbH, die in Höhe eines Teilbetrages von 870, 06 Euro direkt an die Klägerin geflossen ist, nicht festgestellt werden.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 6 Sa 478/17

    Schadensersatz wegen Verletzung der Beschäftigungspflicht - verzögerter

    4 Ca 165/13 stattgegeben wurde, weil das Projekt, in dem der Kläger beschäftigt wurde, mit Ablauf der Befristung weder abgeschlossen war noch bei Vertragsschluss eine tragfähige Prognose darüber angestellt wurde, dass dies zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses der Fall sein wird.

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger, weil sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses als unwirksam erwiesen hat, wie mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.08.2013 zum Az. 4 Ca 165/13 nach Zurückweisung der Berufung des LAG Sachsen-Anhalt vom 20.01.2015 zum Az. 6 Sa 443/13 rechtskräftig festgestellt wurde, auch nach Ablauf des 31.12.2012 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung mit einer der EG 14 des TvöD-V (Bund) entsprechenden Tätigkeit hatte.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 20.01.2015 - 6 Sa 443/13

    Befristungskontrolle

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.08.2013 - 4 Ca 165/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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