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   ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11   

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https://dejure.org/2012,3670
ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11 (https://dejure.org/2012,3670)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11 (https://dejure.org/2012,3670)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 Ca 5507/11 (https://dejure.org/2012,3670)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schließung BKK

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 155, 164 SGB V
    Schließung BKK

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse für die Angestellten einer Betriebskrankenkasse nach Wirksamwerden des Schließungsbescheids; Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Abwicklungsstadium einer Betriebskrankenkasse

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Ob sie sogar vollrechtsfähig ist und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstandes eingeschränkt ist, mag dahin stehen (näher ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 20 Ca 115/11, juris).

    Sie selbst besteht als Rechtsträger weiter (VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11, Rn. 23, juris; ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 20 Ca 115/11, juris; Dalichau, § 155 SGB V Anm. II 2; Koch, in jurisPK, § 155 SGB V Rn. 6; Krauskopf, in Soziale Krankenversicherung etc., § 155 SGB V Rn. 5; a.A. ArbG Stuttgart v. 14.12.2011 - 22 Ca 4363/11, n.v.), wenn auch "nur" als gesetzliche Fiktion (Engelhard, in Hauck/Noftz, § 155 SGB V Rn. 7).

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 770/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Abbau einer Hierarchieebene

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist dagegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich vollzogen wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 770/09 m.w.N.; v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06, jeweils juris).

    In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt (BAG v. 16.12.2010 a.a.O.; v. 18.03.2010 - 2 AZR 337/08, juris).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Dies geschieht im Interesse des betroffenen Personals (s. Begründung der Vorgängernorm § 173 SGB V a.F., BT-Drucks. 11/2237, S. 212).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Zur Bejahung des Feststellungsinteresses für einen auf den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses gerichteten allgemeinen Feststellungsantrag ist erforderlich, dass weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt sind, die nicht durch selbstständige Kündigungsschutzanträge abgedeckt sind (vgl. BAG v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96, juris).
  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Zusammenfassend ist zu sagen: Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (grundlegend BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99, juris).
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Unabhängig von der Frage, wann überhaupt eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam sein kann (dies ist nur ausnahmsweise der Fall, s. BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 173/01, juris, m.w.N. der st. Rspr. des BAG), ist die außerordentliche Kündigung vom 18.11.2011 unwirksam, da nicht zu erkennen ist, dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist.
  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist dagegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich vollzogen wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 770/09 m.w.N.; v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06, jeweils juris).
  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt (BAG v. 16.12.2010 a.a.O.; v. 18.03.2010 - 2 AZR 337/08, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse ist keine zur Aufstellung eines Sozialplans

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Sie selbst besteht als Rechtsträger weiter (VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11, Rn. 23, juris; ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 20 Ca 115/11, juris; Dalichau, § 155 SGB V Anm. II 2; Koch, in jurisPK, § 155 SGB V Rn. 6; Krauskopf, in Soziale Krankenversicherung etc., § 155 SGB V Rn. 5; a.A. ArbG Stuttgart v. 14.12.2011 - 22 Ca 4363/11, n.v.), wenn auch "nur" als gesetzliche Fiktion (Engelhard, in Hauck/Noftz, § 155 SGB V Rn. 7).
  • ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 3 Ca 239/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Unterbringungspflicht -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
    Die Klägerin hat demgemäß ein Rechtsschutzbedürfnis, die Wirksamkeit der Kündigungen und die etwaige gesetzliche Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses überprüfen zu lassen (a.A. ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 3 Ca 239/11, n.v.).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 - 7 Sa 13/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Vorliegend ergibt sich das Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass sich die Beklagte auf die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9 in Verbindung mit 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sowie auf das vermeintliche Erlöschen der Existenz der Beklagten als von der Abwicklungskörperschaft zu separierendem Rechtsträger beruft, womit ebenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehe (ArbG Düsseldorf 12 Januar 2012 - 4 Ca 5507/11 - Juris-Zitat zu II der Gründe = Rn. 32).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die gesetzliche Vertragsbeendigung nicht Voraussetzung, dass ein Beschäftigter zuvor am Unterbringungsverfahren zu beteiligen war (so jedoch ArbG Düsseldorf 12. Januar 2012 - 4 Ca 5507/11 - Juris-Zitat zu III 2 a der Gründe = Rn. 65).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 5 Sa 2555/11

    Keine Auflösung des tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses infolge

    Der Widerspruch zum Wortlaut der Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V wäre schon deshalb nicht erheblich, weil bereits eine einfach-gesetzliche Auslegung dieser Vorschrift ergeben könnte, dass sie für ordentlich kündbare Arbeitnehmer nicht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des ArbG Düsseldorf vom 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11 -, zitiert nach juris-Datenbank).
  • LSG Hamburg, 28.06.2012 - L 1 KR 148/11

    Krankenversicherung - Schließung einer Krankenkasse - keine Klagebefugnis eines

    § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist auch dahin ausgelegt worden, dass eine Beendigung der Vertragsverhältnisse mit der Schließung der Kasse nur dann eintrete, wenn ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 SGB V unterbreitet, aber vom Arbeitnehmer nicht angenommen worden sei - und da ordentlich kündbare Arbeitnehmer nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V von vornherein nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden könnten, finde der Beendigungstatbestand der Schließung der Krankenkasse auf diese schon keine Anwendung (vgl. ArbG Berlin 24.11.2011 - 50 Ca 7831/11 und 50 Ca 8663/11, juris; ArbG Düsseldorf 12.1.2012 - 4 Ca 5507/11, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 5 Sa 2554/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Selbst wenn indes eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer darin liegen würde, dass diesen durch den gesetzlichen Beendigungstatbestand nicht einmal die ordentliche Kündigungsfrist eingeräumt wird, wenn sie ein zumutbares anderweitiges Beschäftigungsangebot ablehnen oder die Unterbringung aus anderen Gründen nicht möglich wäre, führte dies nur dazu, dass auch deren Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes beendet würden (so auch Urteil des ArbG Düsseldorf vom 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11 -, zitiert nach juris-Datenbank).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 5 Sa 142/12

    Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer tariflich unkündbaren

    Selbst wenn indes eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer darin liegen würde, dass diesen durch den gesetzlichen Beendigungstatbestand nicht einmal die ordentliche Kündigungsfrist eingeräumt wird, wenn sie ein zumutbares anderweitiges Beschäftigungsangebot ablehnen oder die Unterbringung aus anderen Gründen nicht möglich wäre, konnte dies allenfalls dazu führen, dass auch deren Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes beendet würden (so auch Urteil des ArbG Düsseldorf vom 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11 -, zitiert nach juris-Datenbank).
  • VG Düsseldorf, 18.09.2013 - 16 K 3174/13

    Notwendigkeit der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht mehr auf Dauer

    (Vgl. Gesetzesbegründung a.a.O., BT-Drs. 16/9559 S. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - juris; ArbG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - juris, Rdnr. 30; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 Ca 5507/11 - juris, Rdnr. 45).
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