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   VG Gießen, 14.12.1999 - 4 E 23/96   

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https://dejure.org/1999,9513
VG Gießen, 14.12.1999 - 4 E 23/96 (https://dejure.org/1999,9513)
VG Gießen, Entscheidung vom 14.12.1999 - 4 E 23/96 (https://dejure.org/1999,9513)
VG Gießen, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - 4 E 23/96 (https://dejure.org/1999,9513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Veranlassung der Bestattung mittellos verstorbener Heimbewohner oder Krankenhauspatienten - Kostentragung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungspflicht des Direktors oder Leiters eines Krankenhauses für eine Bestattung bei Versterben einer mittellosen Person ohne Angehörige; Auslegung des Begriffes "lebte" in § 12 Abs. 3 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (Friedhofs- und BestattGes HE); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 437
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1992 - 6 S 1736/90

    Bestattungskosten: Verpflichteter iSd BSHG § 15

    Auszug aus VG Gießen, 14.12.1999 - 4 E 23/96
    Da vorliegend primär Kostentragungspflichtige, Angehörige oder Erben nicht vorhanden sind und der Fiskus als Erbe wegen Fehlens eines Nachlasses die Kosten nicht zu tragen hat, vgl. §§ 1990, 2011 BGB, § 780 Abs. 2 ZPO (Palandt, BGB, 58. Auflage, § 2011 Rdnr. 1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 15 Rdnr. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992, FEVS 42, 380 bis 385) trifft die Klägerin auch endgültig die privatrechtliche Kostentragungspflicht.

    Nach Auffassung der Kammer gehört nach Sinn und Zweck des § 15 BSHG zu den "Verpflichteten'' jedenfalls derjenige, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem Friedhofs- und BestattGes den Bestattungsauftrag erteilt hat, hieraus aus Werkvertrag (§ 631 BGB) haftet, seinerseits aber von keinem anderen nach den oben genannten Vorschriften Ersatz oder Freistellung verlangen kann (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992, a.a.O.; VGH Bayern, Urteil vom 21.06.1993, NVwZ 1994, 600f.).

  • VGH Bayern, 21.06.1993 - 12 B 91.2999
    Auszug aus VG Gießen, 14.12.1999 - 4 E 23/96
    Nach Auffassung der Kammer gehört nach Sinn und Zweck des § 15 BSHG zu den "Verpflichteten'' jedenfalls derjenige, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem Friedhofs- und BestattGes den Bestattungsauftrag erteilt hat, hieraus aus Werkvertrag (§ 631 BGB) haftet, seinerseits aber von keinem anderen nach den oben genannten Vorschriften Ersatz oder Freistellung verlangen kann (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992, a.a.O.; VGH Bayern, Urteil vom 21.06.1993, NVwZ 1994, 600f.).

    Für besondere Fallgestaltungen durchbricht das Bundessozialhilfegesetz aber diesen Grundsatz; so ist etwa anerkannt, daß ein Erstattungsanspruch für Hilfeleistungen in einem Eilfall nach § 121 BSHG auch einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts zustehen kann (so auch VGH Bayern, Urteil vom 21.06.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus VG Gießen, 14.12.1999 - 4 E 23/96
    Mit dem rechtlichen Kriterium der Zumutbarkeit der Kostentragung weicht die Regelung dabei sowohl hinsichtlich der Normierung der Voraussetzungen der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit wie des Bedarfs selbst von der Regelstruktur sozialhilferechtlicher Ansprüche ab (BVerwG, Urteil vom 05.06.1997, FEVS 48, 1ff.).
  • OVG Saarland, 27.12.2007 - 1 A 40/07

    Erstattung von Bestattungskosten durch Angehörige des Verstorbenen bei gestörten

    Außerdem hat er auf zwei Entscheidungen des OVG C-Stadt (in NJW 2000, 3513 f.) und des VG Gießen (in NVwZ-RR 2000, 437 f.) verwiesen.
  • SG Gießen, 17.01.2017 - S 18 SO 183/14

    Kostenübernahme für durch Heimleiter veranlasste Bestattung

    Das Verwaltungsgericht Gießen habe am 14.12.1999 (4 E 23/96) entschieden, ein Heimträger brauche die Bestattungskosten nicht selbst zu tragen sondern habe einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe.
  • LSG Hessen, 28.04.2010 - L 6 SO 135/08

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der

    So ist z.B. Gebietskörperschaften als Verpflichteten nach § 12 Abs. 4 HFBG bereits wegen der "Nähe" zu ihren Einwohnern die Tragung der Kosten grundsätzlich zumutbar (VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 4 E 23/96 - juris).
  • Vg Lüneburg, 26.06.2001 - 4 A 90/99

    Bestattungskosten; Heim; Sozialhilfe

    Als Verpflichtete im Sinne von § 15 BSHG gelten weiterhin diejenigen, die in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst haben und aufgrund einer Zivilrechtsnorm - in der Regel aus einem Werkvertrag mit dem Bestattungsunternehmen - die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen, ohne von einem Erben oder Unterhaltsverpflichteten Ersatz verlangen zu können (Fichtner, BSHG, Komm., § 15 Rdnr. 2 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.3.1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380; VG Gießen, Urt. v. 14.12.1999 - 4 E 23/96 -, NVwZ-RR 2000, 437; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.3.2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704).
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