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   OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12   

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OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12 (https://dejure.org/2013,14831)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2013 - 4 EntV 18/12 (https://dejure.org/2013,14831)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - 4 EntV 18/12 (https://dejure.org/2013,14831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer: angemessener Zeitraum für die Erarbeitung der anstehenden Entscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Prozesskostenhilfeverfahrens bei Beurteilung der überlangen Verfahrensdauer; Zuständigkeit der Gerichte bei Anrufung des falschen Rechtswegs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 1
    Berücksichtigung des Prozesskostenhilfeverfahrens bei der Beurteilung der überlangen Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Marburg - 5 O 49/07
  • OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12

    Entschädigung für überlange Verfahren: Feststellung der unangemessenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    Allerdings ist die geltend gemachte Verzögerung im Ergebnis auf das Prozesskostenhilfeverfahren (und hier auf die Nichterledigung der gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Amtshaftungsklage gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht) zurückzuführen, welches gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG grundsätzlich selbstständiger Gegenstand einer Entschädigungsklage sein kann (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 39 m.w.N. zitiert nach juris).

    Die gesetzlichen Regelungen des Entschädigungsverfahrens gehen jedoch von einem an der Hauptsache des verzögerten Ausgangsverfahrens orientierten Verfahrensbegriff aus (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 40, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 34).

    Eine solche kann sich daraus ergeben, dass grundsätzlich erst nach Abschluss eines Rechtsstreits die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer festgestellt werden kann (vgl. ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57).

    a) Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich nicht etwa nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 124 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Werden dabei Verzögerungen in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellt, sind diese zu addieren (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund können eine vertretbare Rechtsauffassung bzw. eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben, keinen Entschädigungsanspruch begründen (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55, zitiert nach juris).

    Erst dann liegt nämlich die Annahme nahe, dass die Verzögerungen - anknüpfend an die verfassungsgerichtliche Terminologie zu § 93a BVerfGG bzw. § 43a HessStGHG - "auf die generelle Vernachlässigung von Grundrechten" oder "eine grobe Verkennung des grundrechtlichen Schutzes" oder "einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen" schließen lassen und "rechtsstaatliche Grundsätze durch die Verzögerung krass" verletzt werden (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 82, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG Rn. 130; Roller, DRiZ Beilage 06/2012, 5; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 43a StGHG, Rn. 13 m.w.N.).

    Abschließend ist vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Verfahrensdauer als unangemessen zu beurteilen ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 130; OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 19, Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris; aA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris).

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es grundsätzlich einen Toleranzrahmen gibt, innerhalb dessen Verzögerungen hingenommen werden müssen (vgl. Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 80 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    Insofern kann eine Parallele zu dem ebenfalls im Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes stehenden richterlichen Amtshaftungsrecht gezogen werden (vgl. Roller, DRiZ, Beilage 06/2012, 4, a.A. Hessisches LSG, Urt. v. 06.02.2013, L 6 SF 6/12 EK U, Rn. 43, 66, zitiert nach juris), das gleichermaßen die sachgerechte Führung des Prozesses in das Ermessen des verantwortlichen Richters stellt (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14).

    45 Die Vertretbarkeit einer richterlichen Maßnahme kann nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 143, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., Rn. 128).

    Bei der Prüfung, ob es sich im Hinblick auf die mangelhafte Prozessförderung um eine nicht mehr vertretbare Verfahrensgestaltung handelt, ist auch zu berücksichtigen, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14 m. zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

    Ein Entschädigungsanspruch kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn ein angemessener Zeitraum für die sorgfältige Erarbeitung der anstehenden gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verstrichen ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Darüber hinaus ist diesem ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, denn nicht nur rechtliche oder tatsächliche Beurteilungen eines Richters, sondern auch die Verfahrensführung als solche kann angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden (BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Dies bedeutet insbesondere, dass vor dem Erlass einer richterlichen Entscheidung für die sorgfältige Erarbeitung derselben auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes ausreichend Zeit in Ansatz gebracht werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14, zitiert nach juris), was in der Akte freilich in der Regel keinen konkreten Niederschlag findet.

  • OLG Schleswig, 08.04.2013 - 18 SchH 3/13

    Strukturelle Überlastung des Gerichts ist für Beurteilung der Angemessenheit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    a) Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich nicht etwa nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 124 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Werden dabei Verzögerungen in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellt, sind diese zu addieren (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris).

    Abschließend ist vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Verfahrensdauer als unangemessen zu beurteilen ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 130; OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 19, Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris; aA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris).

  • OLG Braunschweig, 08.02.2013 - 4 SchH 1/12

    Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    a) Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich nicht etwa nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 124 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14, zitiert nach juris).

    45 Die Vertretbarkeit einer richterlichen Maßnahme kann nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 143, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., Rn. 128).

    Abschließend ist vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Verfahrensdauer als unangemessen zu beurteilen ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 130; OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 19, Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris; aA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris).

  • OLG Bremen, 20.02.2013 - 1 SchH 9/12

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtsverfahrens in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    Abschließend ist vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Verfahrensdauer als unangemessen zu beurteilen ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 130; OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 19, Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris; aA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris).

    Dem Betroffenen wird damit eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist eingeräumt, innerhalb der er die Frage, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung vorliegt, prüfen können muss (OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 14; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.03.2013, 16 EntV 5/12).

    Vorliegend ist die Verzögerungsrüge binnen einer Frist von 16 Tagen nach Inkrafttreten des ÜGRG, nämlich am 19.12.2011, erhoben worden, was auch bei anwaltlicher Vertretung als ausreichend zu erachten ist (vgl. auch OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 14, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    Zwar kann insofern dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er diese Beschwerde erhoben hat, da den Verfahrensbeteiligten Verzögerungen, die durch die Einlegung von ihnen zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Rechtsbehelfen entstehen, grundsätzlich nicht anzulasten sind (BVerfG, Beschluss v. 30.07.2009, 1 BvR 2662/06, Rn. 24, zitiert nach juris).

    Hat das Gericht die Klage zugestellt, so wird allerdings von der wohl h.M. vertreten, dass es trotz der Möglichkeit der nachträglichen Anforderung eines Vorschusses die Bestimmung eines Verhandlungstermins nicht mehr von einer Zahlung abhängig machen darf (BVerfG, Beschluss v. 30.07.2009, 1 BvR 2662/06, Rn. 26; BGH, Urt. v. 21.02.1974, II ZR 123/72, Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 42. A. 2012, § 12 Rn.10, Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 12 Rn. 9).

    Es hat hieraus gefolgert, dass die Erledigung des Prozesskostenhilfeverfahrens grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheverfahrens führen darf (BVerfG, Beschluss v. 30.07.2009, 1 BvR 2662/06, Rn. 31, zitiert nach juris; hierauf bezieht sich auch Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG Rn. 132).

  • LSG Hessen, 06.02.2013 - L 6 SF 6/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Rechtsweg zu den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    Da die Erlangung von Prozesskostenhilfe aber nur ein Zwischenschritt im Hinblick auf das eigentliche, mit der Hauptsacheklage verfolgte Rechtsschutzziel ist, muss im Rahmen des Entschädigungsverfahrens auf letzteres abgestellt werden, wenn die Klage bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits rechtshängig ist (so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urt. v. 06.02.2013, L 6 SF 6/12 EK U, Rn. 76).

    Insofern kann eine Parallele zu dem ebenfalls im Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes stehenden richterlichen Amtshaftungsrecht gezogen werden (vgl. Roller, DRiZ, Beilage 06/2012, 4, a.A. Hessisches LSG, Urt. v. 06.02.2013, L 6 SF 6/12 EK U, Rn. 43, 66, zitiert nach juris), das gleichermaßen die sachgerechte Führung des Prozesses in das Ermessen des verantwortlichen Richters stellt (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14).

    Die Entschädigungsforderung des Klägers ist zu verzinsen, allerdings erst gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage (s. auch Hessisches LSG, Urt. v. 06.02.2013, L 6 SF 6/12 EK U, Rn. 83, zitiert nach juris).

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    Allerdings hat der Bundesfinanzhof (Urt. v. 17.04.2013, X K 3/12, Rn. 65, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, es seien kaum Fallgruppen denkbar, in denen die Betroffenheit des Klägers durch eine überlange Verfahrensdauer geringer sei, als bei einer auf der Grundlage des eigenen Vortrags bereits unschlüssigen Klage, da mit der Verzögerung keine weiteren Risiken oder Nachteile für die prozessuale oder sonstige Situation des Klägers verbunden seien.
  • OLG Frankfurt, 28.03.2013 - 16 EntV 5/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahren: Methodik der Prüfung der Angemessenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    Dem Betroffenen wird damit eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist eingeräumt, innerhalb der er die Frage, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung vorliegt, prüfen können muss (OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 14; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.03.2013, 16 EntV 5/12).
  • StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2301

    1. Der Zeitraum, innerhalb dessen zur Wahrung des Rechts auf effektiven

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
    Eine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer kommt allerdings dann in Betracht, wenn das Verhalten des Gerichts im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. HessStGH, Beschluss v. 13.04.2011, P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089).
  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

  • BGH, 21.02.1974 - II ZR 123/72

    Kostenpflicht nach § 111 GKG

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

  • BGH, 22.05.1986 - III ZR 237/84

    Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 7 KE 1/11

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 3 A 1.12

    Rechtsschutz wegen der überlangen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

  • OLG Frankfurt, 10.07.2013 - 4 EntV 3/13

    Entschädigung für überlange Verfahren: Entschädigungsklage während noch

    Wird eine Entschädigungsklage nach den §§ 198 ff GVG während eines noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben, handelt es sich, sofern der Kläger nicht nur eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer, sondern Zahlung einer Entschädigung begehrt, um eine Teilklage (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 37, juris).

    a) Wird während eines noch andauernden Ausgangsverfahrens Entschädigungsklage erhoben, handelt es sich, sofern der Kläger nicht nur eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer, sondern Zahlung einer Entschädigung begehrt, um eine Teilklage (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 37, juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 251).

    25 Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kann zwar auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens verletzt sein (Senat, Urt. v. 08.05.2013, a.a.O., Rn. 36).

    Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 48-57, juris; Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 42-47, juris) nicht nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

    Eine das Verfahren verzögernde richterliche Bearbeitung ist daher erst dann entschädigungsrechtlich relevant, wenn bei voller Berücksichtigung auch der Belange einer funktionierenden Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 80 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen, juris; Urt. v. 08.05.2013 - 4 EntV 18/12, Rn. 44, 45, juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 Rn. 127 ff.; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 19 ff. und Rn. 33).

    Solche Entscheidungen können deshalb nur dann die Feststellung einer Verfahrensverzögerung rechtfertigen, wenn die richterliche Bewertung vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Prozessordnung und /oder des materiellen Rechts unvertretbar und unter keinem Gesichtspunkt verständlich erscheint (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 80 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris; Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 45, juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 Rn. 127 ff.; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 19 - 23).

  • BVerwG, 08.12.2021 - 5 B 1.21

    Rechtswegzuständigkeit bei einem zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und

    Vielmehr ist das Verfahren durch die rechtskräftige Verweisung lediglich in bindender Form dem formell richtigen Rechtsweg zugeordnet worden, während die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG bestehen geblieben sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2013 - 4 EntV 18/12 - juris Rn. 51 sowie LSG Halle, Beschluss vom 6. August 2020 - L 10 SF 33/18 EK - juris Rn. 5 f.).

    Ist ein Ausgangsverfahren - wie hier - von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2013 - 4 EntV 18/12 - juris Rn. 50 und - im Hinblick auf die entsprechende Verweisung in die Sozialgerichtsbarkeit - LSG Halle, Beschluss vom 6. August 2020 - L 10 SF 33/18 EK - juris Rn. 5 f.; Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 51 Rn. 73.1).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2013 - 4 EntV 10/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer: Verfahrensverzögerungen durch den

    Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG besteht - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - allerdings ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung im Einzelnen (s. hierzu eingehend Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12) Aus diesem Grund können eine vertretbare Rechtsauffassung bzw. eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben, keinen Entschädigungsanspruch begründen (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12; Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55, zitiert nach juris).

    Darüber hinaus ist diesem ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, denn nicht nur rechtliche oder tatsächliche Beurteilungen eines Richters, sondern auch die Verfahrensführung als solche kann angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12 m.w.N.).

    Die daran anknüpfenden Verzögerungen sind vielmehr "neutral", d.h. sie haben bei der Würdigung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, insgesamt außer Betracht zu bleiben (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.02.2013, OVG 3 A 6.12; Rn. 32, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG, Rn. 118; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 2).

  • OLG Braunschweig, 11.04.2014 - 6 SchH 1/13

    Ansprüche auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei Geltendmachung

    Wird ein Prozesskostenhilfegesuch während des rechtshängigen Hauptsacheverfahrens gestellt, führt eine etwa verzögerte Bearbeitung des Prozesskostenhilfegesuchs zwar zur Verzögerung der Hauptsache, so dass der Entschädigungskläger eine Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht gesondert geltend machen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2013, 4 EntV 18/12, juris, 35).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - L 37 SF 66/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Art 23 ÜberlVfRSchG - abgeschlossenes Verfahren -

    Dies steht jedoch der Annahme, dass bei der Würdigung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, eine einheitliche Betrachtung zu erfolgen hat, nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2013 - 4 EntV 18/12 - zitiert nach juris, 2. Leitsatz sowie Rn. 51).
  • OLG Frankfurt, 26.07.2016 - 4 EK 6/16

    PKH für Entschädigungsklage nach § 198 GVG

    Darüber hinaus ist diesem ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, denn nicht nur rechtliche oder tatsächliche Beurteilungen eines Richters, sondern auch die Verfahrensführung als solche kann angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden (Senat, Urteil vom 08. Mai 2013 - 4 EntV 18/12 -, Rn. 46, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist einem Gericht in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr (ab Entscheidungsreife) zuzubilligen, binnen dessen eine ausbleibende Entscheidung als noch nicht unangemessen erscheint (Senat, Urteil vom 25.9.2013 - 4 EntV 11/12 für Verfahren nach § 109 StVollzG und Urteil vom 08. Mai 2013 - 4 EntV 18/12, Juris, Rn. 46 ff. für zivilrechtliches Prozesskostenhilfeverfahren).

  • LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Eine Aufteilung in zwei Haftungsabschnitte ist nur dann geboten, wenn sich der Entschädigungsanspruch gegen unterschiedliche Schuldner richtet (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O. § 198 GVG Rn. 51; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2013, 4 EntV 18/12).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2016 - 4 EK 15/16

    PKH für Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im Verfahren nach § 109

    Darüber hinaus ist diesem ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, denn nicht nur rechtliche oder tatsächliche Beurteilungen eines Richters, sondern auch die Verfahrensführung als solche kann angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 46 - zitiert nach Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist einem Gericht in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr (ab Entscheidungsreife) zuzubilligen, binnen dessen eine ausbleibende Entscheidung als noch nicht unangemessen erscheint (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2013, 4 EntV 11/12 - zitiert nach Juris, für Verfahren nach § 109 StVollzG und Urteil vom 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 46 ff. - zitiert nach Juris, für zivilrechtliches Prozesskostenhilfeverfahren).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2022 - 6 S 1310/21

    Rechtswegzuständigkeit; Verweisung eines isolierten Antrags auf Beiordnung eines

    4 Wird ein Ausgangsverfahren - wie hier - von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug beendet, ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren eröffnet (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - 5 B 1.21 -, NVwZ 2022, 412 ; zu einer vergleichbaren Konstellation bei einer Verweisung durch die Sozialgerichtsbarkeit vgl. LSG LSA, Beschluss vom 06.08.2020 - L 10 SF 33/18 EK -, juris Rn. 5 und OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2013 - 4 EntV 18/12 -, juris Rn. 50 ff.).
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