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   LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HK O 3466/22   

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LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HK O 3466/22 (https://dejure.org/2022,29794)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.08.2022 - 4 HK O 3466/22 (https://dejure.org/2022,29794)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19. August 2022 - 4 HK O 3466/22 (https://dejure.org/2022,29794)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 14 Abs. 2, § 23, § 25
    Ernsthafte Benutzung eines Zeichens für Marketing

  • rewis.io

    Wortmarke, Marke, Leistungen, Dienstleistungen, Vollziehung, Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft, Streitwert, Ware, Unterlassungsanspruch, Herkunftshinweis, Zeichen, Verletzung, Beschaffenheit, beschreibende Angabe, Waren und Dienstleistungen, Einstellung der ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Die Verfügungsklägerin trägt vor, sie nutze ihre Marken rechtserhaltend - unschädlich sei, dass die ... als ... unentgeltlich ... werden (EuGH 19.12.2008, GRUR 2009, 156; BGH GRUR 2006, 152).

    Nachdem der Sinn und Zweck der Marke darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird, stellt eine Verwendung einer Wortmarke mit dem Ziel, den Markeninhaber gegen eine Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen im Geschäftsleben durch Dritte zu schützen, eine rechterhaltende, funktionsgemäße Benutzung dar; es reicht aus, dass der Markeninhaber die ihm gehörenden Marken verwendet, um seine Waren oder Dienstleistungen in der Öffentlichkeit zu kennzeichnen oder deren Absatz zu fördern, und sich die Benutzung nicht auf eine interne Verwendung beschränkt (EuGH GRUR 2009, 156).

    Eine Marke wird zwar in der Regel nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP); entgegen der Rechtsmeinung der Verfügungsbeklagten liegt eine solche Benutzung aber auch dann vor, wenn die unentgeltliche Abgabe der mit der Marke gekennzeichneten Ware einen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit des Markeninhabers aufweist und nicht nur "symbolischen" Charakter hat (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP); eine Verwendung zu Werbezwecken - wie beim Sammeln von Spenden zur Finanzierung der Leistungen des Markeninhabers - reicht für eine ernsthafte Benutzung der Marke aus (EuGH GRUR 2009, 156).

    Auch wenn keine Gewinn- oder Umsatzerzielungsabsicht im Bezug auf die ... der ... an die ... besteht, stellt die Verwendung der speziell für diese Marketingaktion eingetragenen Wortmarke eine rechtserhaltende Benutzung dar, weil dieser "Nebenware" der Verfügungsklägerin ein erheblicher Gebrauchswert zukommt, nachdem den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass die begehrte ... seit Jahrzehnten von der ...wird (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering MarkenG, § 26 Rdnr. 76 ff., BGH GRUR 2012, 180; EuGH GRUR 2009, 156 und 410; LG Berlin AfP 2011, 497 - Osgar) und nachdem die ... der ... dazu dient, Marktanteile für die weiteren durch die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Die Verfügungsklägerin trägt vor, sie nutze ihre Marken rechtserhaltend - unschädlich sei, dass die ... als ... unentgeltlich ... werden (EuGH 19.12.2008, GRUR 2009, 156; BGH GRUR 2006, 152).

    aa) Unschädlich ist, dass die "..." als ...unentgeltlich ... werden und die Verfügungsklägerin durch die Benutzungshandlung der ... selbst keinen unmittelbaren Umsatz mit "..." erzielt, da die Verfügungsklägerin mit der ... und der ... hierüber in der ... die Förderung ihrer eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit als ... und die Umsatzsteigerung der ... bezweckt (Ströbele/ Hacker/Thiering MarkenG, § 26 Rdnr. 16; BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP).

    Eine Marke wird zwar in der Regel nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP); entgegen der Rechtsmeinung der Verfügungsbeklagten liegt eine solche Benutzung aber auch dann vor, wenn die unentgeltliche Abgabe der mit der Marke gekennzeichneten Ware einen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit des Markeninhabers aufweist und nicht nur "symbolischen" Charakter hat (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP); eine Verwendung zu Werbezwecken - wie beim Sammeln von Spenden zur Finanzierung der Leistungen des Markeninhabers - reicht für eine ernsthafte Benutzung der Marke aus (EuGH GRUR 2009, 156).

    Auch wenn keine Gewinn- oder Umsatzerzielungsabsicht im Bezug auf die ... der ... an die ... besteht, stellt die Verwendung der speziell für diese Marketingaktion eingetragenen Wortmarke eine rechtserhaltende Benutzung dar, weil dieser "Nebenware" der Verfügungsklägerin ein erheblicher Gebrauchswert zukommt, nachdem den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass die begehrte ... seit Jahrzehnten von der ...wird (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering MarkenG, § 26 Rdnr. 76 ff., BGH GRUR 2012, 180; EuGH GRUR 2009, 156 und 410; LG Berlin AfP 2011, 497 - Osgar) und nachdem die ... der ... dazu dient, Marktanteile für die weiteren durch die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 149/14

    Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein - selbst fiktive, wirtschaftlich verwertete Figuren (BGH GRUR 2012, 1155; GRUR 2015, 1214; GRUR 2016, 725) - also auch die streitgegenständliche ... Vorliegend kommt dieser ... auch wettbewerbliche Eigenart zu, weil - wie oben ausgeführt - ihre konkrete Ausgestaltung und die Umstände ihrer jahrzehntelangen, medienwirksamen ... geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.

    Nach h.M. besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen: je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 80; GRUR 2016, 725).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Die ... eines ... sei außerdem markenrechtlich irrelevant (BGH GRUR 2006, 850 - ...es fehle an einer ernsthaften und wirtschaftlichen Nutzung der Ware in einem mengenmäßig und umsatzbezogen relevanten Umfang.

    Anders als die Begriffe ".." oder "..."(OLG München GRUR-RR 2010, 429; BGH NJW 2006, 3002 ff. - Tz. 46 - ...) wird die Wortmarke "..." daher nicht als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf ein ... bzw. eine Preisverleihung verstanden, sondern mit der ... als Verleiher der ... und Urheber der so gekennzeichneten Ware verbunden.

  • OLG München, 19.11.2009 - 29 U 2835/09

    Markenrechtsschutz: Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken mit

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Die Verfügungsbeklagte bestreitet die markenmäßige Verwendung; in den streitgegenständlichen Verletzungsformen sehe der Verkehr in der konkreten Nachfragesituation in der Bezeichnung "..." keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der ..., sondern eine warenbeschreibende Angabe (OLG München GRUR-RR 2010, 429).

    Anders als die Begriffe ".." oder "..."(OLG München GRUR-RR 2010, 429; BGH NJW 2006, 3002 ff. - Tz. 46 - ...) wird die Wortmarke "..." daher nicht als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf ein ... bzw. eine Preisverleihung verstanden, sondern mit der ... als Verleiher der ... und Urheber der so gekennzeichneten Ware verbunden.

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein - selbst fiktive, wirtschaftlich verwertete Figuren (BGH GRUR 2012, 1155; GRUR 2015, 1214; GRUR 2016, 725) - also auch die streitgegenständliche ... Vorliegend kommt dieser ... auch wettbewerbliche Eigenart zu, weil - wie oben ausgeführt - ihre konkrete Ausgestaltung und die Umstände ihrer jahrzehntelangen, medienwirksamen ... geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein - selbst fiktive, wirtschaftlich verwertete Figuren (BGH GRUR 2012, 1155; GRUR 2015, 1214; GRUR 2016, 725) - also auch die streitgegenständliche ... Vorliegend kommt dieser ... auch wettbewerbliche Eigenart zu, weil - wie oben ausgeführt - ihre konkrete Ausgestaltung und die Umstände ihrer jahrzehntelangen, medienwirksamen ... geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    d) Der Gebrauch des Begriffs ... durch die Verfügungsbeklagte zur Bezeichnung und Bewerbung der von ihr vertriebenen ... stellt einen markenmäßigen Gebrauch dar (Ströbele/ Hacker/Thiering MarkenG, § 14 Rdnr. 111 ff.; BGH GRUR 2005, 419) .
  • KG, 31.01.2011 - 5 W 274/10

    Heilung eines Zustellungsmangels bei der Vollziehung einer lauterkeitsrechtlichen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Die Zustellung der von der Klägervertreterin eingescannten beglaubigten Ausfertigung der Beschlussverfügung stellt nach Auffassung der Kammer sowohl eine Vollziehungshandlung gem. § 929 Abs. 2 ZPO, als auch eine wirksame Zustellung an den Beklagtenvertreter dar (vgl. KG WRP 2011, 612; BGH NJW 2019, 1374).
  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22
    Nach h.M. besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen: je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 80; GRUR 2016, 725).
  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 114/13

    PINAR - Markenlöschungsverfahren: Prüfung rechtserhaltender Benutzung einer

  • BGH, 21.02.2019 - III ZR 115/18

    Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung:

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18

    Vorwerk ./. Amazon - Täuschung über Identität des Anbieters auf

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II - Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern

  • OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21

    Kennzeichenverletzung durch Messeauftritt unter Verwendung eines

  • LG Hamburg, 13.01.2022 - 312 O 294/21

    Herkunftstäuschung sowie markenrechtliche Verwechslungsgefahr durch die

  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20

    Flying V

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

  • LG Berlin, 02.08.2011 - 16 O 168/10

    Bezeichnung eines Medienpreises als OSGAR untersagt

  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.08.2022, Az. 4 HK O 3466/22, abgeändert: Die Beschlussverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.06.2022, Aktenzeichen: 4 HK O 3466/22, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

    Die einstweilige Verfügung vom 27.06.2022, Az. 4 HK O 3466/22, wird aufgehoben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

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LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.06.2022 - 4 HKO 3466/22 (https://dejure.org/2022,29792)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27. Juni 2022 - 4 HKO 3466/22 (https://dejure.org/2022,29792)
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