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   FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17   

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FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17 (https://dejure.org/2019,22691)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2019 - 4 K 1050/17 (https://dejure.org/2019,22691)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 25. April 2019 - 4 K 1050/17 (https://dejure.org/2019,22691)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanzierung | Rückstellung für Bonuspunkte bzw. Gutscheine aus personifizierten Kundenbindungsprogrammen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bildung einer Rückstellung für Bonuspunkte

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bildung einer Rückstellung für Bonuspunkte bzw. Gutscheine aus personifizierten Kundenbindungsprogrammen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr -

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Hierin liege der wesentliche Unterschied zum Urteilsfall des Bundesfinanzhofes im Verfahren IV R 45/09 vom 19.09.2012, bei dem es um die mögliche vergünstigte Inanspruchnahme von zukünftigen Dienstleistungen gegangen sei.

    Darin sei auch der wesentliche Unterschied zu dem vom Bundesfinanzhof im Verfahren IV R 45/09 beurteilten Fall der Ausgabe von 10 DM-Gutscheinen als Weihnachtsgeschenke zu sehen, die keinen Bezug zu Umsätzen der Vergangenheit aufwiesen, sondern anlassbezogen zu Weihnachten ausgegeben worden seien.

    Auch bei den Sachverhalten, die den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 19.09.2012, Az. IV R 45/09, und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.06.2013, Az. 6 K 357/12, zu Grunde gelegen hätten, habe die Ausgabe der Bonuspunkte bzw. Gutscheine an Umsätze aus der Vergangenheit angeknüpft.

    Hiervon unterscheidet sich nach Ansicht des Senats der vorliegende Streitfall von dem Urteilsfall des Bundesfinanzhofes im Verfahren mit dem Aktenzeichen IV R 45/09 (Frisör-Gutschein-Fall, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123), in dem der 10-DM-Gutschein als Weihnachtsgeschenk - und damit anlassbezogen - ausgegeben wurde und dem Grunde und der Höhe nach keinen Bezug zu Umsätzen der Vergangenheit aufwies.

    Hierin liegt ebenfalls ein weiterer Unterschied zum Urteilsfall des Bundesfinanzhofes im Verfahren IV R 45/09 (Frisör-Gutscheine-Fall), bei dem es um die mögliche vergünstigte Inanspruchnahme von zukünftigen Dienstleistungen ging.

    Rechtlich ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung von Bonuspunkten und Gutscheinen und deren Akzeptanz als Zahlungsmittel - im Rahmen eines erst noch abzuschließenden neuen Kaufvertrages - aus den Vereinbarungen mit dem einzelnen Kunden über das Bonussystem (bindender Vertrag) und unterscheidet sich in der rechtlichen Ausgestaltung damit deutlich von anlassbezogenen Gutscheinen wie im Frisör-Gutschein-Fall (IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123), in dem der Kunde ohne Rechtsanspruch einen Gutschein anlässlich des Weihnachtsfestes überreicht bekam.

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 30.01.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 13.12.2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516).

    (1) Der Vergangenheitsbezug setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 30.01.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 27.01.2010 I R 103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614).

    Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251).

  • BFH, 06.02.2013 - I R 62/11

    Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes -

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Der Bundesfinanzhof hat eine Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm auf den in der Entwurfsbegründung angeführten Fall einer vorherigen Vermögenszuwendung durch den Gläubiger (bedingt rückzahlbare Vermögenszuwendung) als rechtlich nicht zulässig angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

    Hängt, wie im Streitfall, die Erfüllung der Verpflichtung nicht ausschließlich von künftigen Einnahmen ab, tritt die Rechtsfolge des Passivierungsaufschubs in Abs. 2a nicht ein; auch aus gesetzgeberischer Sicht ist angesichts der Verpflichtungserfüllung das gegenwärtige Vermögen des Schuldners als belastet anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 30.01.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 13.12.2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516).

    (1) Der Vergangenheitsbezug setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 30.01.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 27.01.2010 I R 103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614).

  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688).

    Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688).

  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Die Verpflichtung sei daher im Jahr der Gutschrift der Bonuspunkte bzw. der Ausgabe der Gutscheine in dem für die Bilanzierung maßgeblichen Sinne rechtlich noch nicht entstanden (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 17.01.2010 I R 103/08).

    (1) Der Vergangenheitsbezug setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 30.01.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 27.01.2010 I R 103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614).

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Verbindlichkeit ist die Verpflichtung des Unternehmers zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; vom 04.02.1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139; und vom 06.04.2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536).

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem Urteilsfall des Bundesfinanzhofes im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, in dem der Bundesfinanzhof bei der Ausgabe von Gutmünzen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gewisse Verbindlichkeiten angenommen hat.

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    (1) Der Vergangenheitsbezug setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 30.01.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 27.01.2010 I R 103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614).
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 95/96

    Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Diese Voraussetzung ist nicht nach den subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen zu prüfen, sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375).
  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17
    Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verbindlichkeiten, die nur aus künftigen Einnahmen/Gewinnen zu tilgen sind, Rückstellungen erst zu passivieren, wenn solche Gewinne/Einnahmen entstanden sind, da zuvor noch keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332; Schmidt/Weber-Grellet EStG, 38. Aufl. 2019, § 5 Rz. 315).
  • BFH, 20.08.2008 - I R 19/07

    Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber

  • BFH, 12.09.2006 - I B 169/05

    Ausübung eines Sonderabschreibungsrechts im Zusammenhang mit einer

  • FG Niedersachsen, 03.06.2013 - 6 K 357/12

    Rückstellung von Bonusgutscheinen zur Verrechnung mit Entgelten aus zukünftigen

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 85/05

    Bildung einer Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung:

  • BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19

    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.04.2019 - 4 K 1050/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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