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   VG Freiburg, 27.04.2016 - 4 K 1056/16   

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https://dejure.org/2016,9273
VG Freiburg, 27.04.2016 - 4 K 1056/16 (https://dejure.org/2016,9273)
VG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 4 K 1056/16 (https://dejure.org/2016,9273)
VG Freiburg, Entscheidung vom 27. April 2016 - 4 K 1056/16 (https://dejure.org/2016,9273)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gelegentlicher Cannabiskonsum und Fahreignung; Trennungsvermögen

  • verkehrslexikon.de

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei THC-Wert von weniger als 1 ng/m

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 Abs 1 FeV, Nr 9.2.2 Anl 4 FeV
    Gelegentlicher Cannabiskonsum und Fahreignung; Trennungsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 46 Abs. 1; Anlage 4 FeV Nr. 9 .2.2
    Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung; fehlende Kraftfahreignung; gelegentlicher Cannabiskonsum; < 1 ng/ml THC-Gehalt

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gelegentlicher Cannabiskonsum und Fahreignung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 10 S 3174/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Zugrundelegung

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2016 - 4 K 1056/16
    Bei einem THC-Gehalt von weniger als 1 ng/ml steht grundsätzlich zumindest nicht mit der für eine Fahrerlaubnisentziehung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist ( so bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2012, VBlBW 2013, 391 ).

    Denn diese Auffälligkeiten stellen jedenfalls nicht derart erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen dar, dass sie trotz der Tatsache, dass der Risikogrenzwert von 1, 0 ng/ml THC im Blut beim Antragsteller deutlich unterschritten war, ausnahmsweise und ohne Weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten bzw. sogar geböten ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2012, a.a.O., m.w.N. ).

    Denn in Rechtsprechung und Literatur ist es allgemein anerkannt, dass der Abbau von THC im Unterschied zu Alkohol von vielfältigen individuellen physiologischen, psychologischen und sonstigen Faktoren abhängig ist und damit einer großen Schwankungsbreite unterliegt und dass eine zuverlässige, rechtlich belastbare Rückrechnung gemessener THC-Konzentrationen auf Zeiten vor der Blutentnahme danach nicht möglich ist ( vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2012, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 -, m.w.N. ).

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2016 - 4 K 1056/16
    Nach der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ( vgl. hierzu aus neuerer Zeit u. a. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, NJW 2015, 2439, und juris RdNrn. 28 ff., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.10.2014, VBlBW 2015, 126 ), der die Kammer seit Langem folgt ( vgl. u. a. Beschluss vom 16.12.2014 - 4 K 2535/14 - ) ist ein fehlendes Trennungsvermögen dann anzunehmen, wenn der gemessene THC-Gehalt im Blutserum den Risikogrenzwert von 1, 0 ng/ml erreicht oder überschreitet ( vgl. zum Begriff des Risikogrenzwerts u. a. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. ).

    der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung maßgeblichen THC-Grenzwerts darauf abzustellen, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann ( so annähernd wörtlich BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 -3 C 3/13 -, juris RdNr. 37 [siehe hierzu auch die RdNrn. 33, 34, 38 und 39] ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2016 - 16 B 45/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Beurteilung der Fahreignung nach dem Führen

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2016 - 4 K 1056/16
    Denn in Rechtsprechung und Literatur ist es allgemein anerkannt, dass der Abbau von THC im Unterschied zu Alkohol von vielfältigen individuellen physiologischen, psychologischen und sonstigen Faktoren abhängig ist und damit einer großen Schwankungsbreite unterliegt und dass eine zuverlässige, rechtlich belastbare Rückrechnung gemessener THC-Konzentrationen auf Zeiten vor der Blutentnahme danach nicht möglich ist ( vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2012, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 -, m.w.N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2014 - 10 S 1586/14

    Anordnung einer MPU bei gelegentlichem Cannabis-Konsum; Fahren eines Kfz mit

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2016 - 4 K 1056/16
    Nach der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ( vgl. hierzu aus neuerer Zeit u. a. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, NJW 2015, 2439, und juris RdNrn. 28 ff., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.10.2014, VBlBW 2015, 126 ), der die Kammer seit Langem folgt ( vgl. u. a. Beschluss vom 16.12.2014 - 4 K 2535/14 - ) ist ein fehlendes Trennungsvermögen dann anzunehmen, wenn der gemessene THC-Gehalt im Blutserum den Risikogrenzwert von 1, 0 ng/ml erreicht oder überschreitet ( vgl. zum Begriff des Risikogrenzwerts u. a. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. ).
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