Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 05.02.2020

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   FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14 Z   

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FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14 Z (https://dejure.org/2016,8771)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2016 - 4 K 1099/14 Z (https://dejure.org/2016,8771)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 2016 - 4 K 1099/14 Z (https://dejure.org/2016,8771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit der Durchführungsverordnung zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage an ...

  • Betriebs-Berater

    Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültigkeit der Durchführungsverordnung zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage an ...

  • rechtsportal.de

    VO (EU) Nr. 2016/223; AEUV Art. 267d
    Gültigkeit der Durchführungsverordnung zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage an ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstattung von Antidumpingzoll für Einfuhren von Schuhen aus der Volksrepublik China und Vietnam - Nichtigkeitserklärung der VO (EG) 1472/2006 - Nichtberücksichtigung von Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung - Rechtsgültigkeit der DVO (EU) 2016/223 zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Einfuhr von Schuhen kann weite Kreise ziehen - insbesondere wenn der Zoll beteiligt ist

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14
    Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig?.

    5 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 04.02.2016, C-659/13 und C-34/14 und nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. EU Nr. L 41/3) - DVO 2016/223 - vor, Art. 1 DVO 2016/223 sei hinsichtlich aller drei Absätze ungültig.

    7 Die Umsetzung des EuGH-Urteils vom 04.02.2016, C-659/13 und C-34/14, mit nur begrenzter Überprüfung von ausführenden Herstellern, die Marktwirtschafts- oder Individualbehandlung beantragt hätten (19. und 21. Erwägungsgrund der DVO 2016/223), werde genauso wenig Art. 266 AEUV gerecht wie die unterlassene Entscheidung in der Frist des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c VO 384/96.

    Mit Urteil vom 04.02.2016, C-659/13 und C-34/14 hat der Gerichtshof die DVO 1294/2009 für ungültig erklärt, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 VO 384/96 verstößt: Rat und Kommission haben über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und Individualbehandlung der nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller nicht entschieden.

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14
    14 Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 01.10.2009 C-370/07, Rz. 39 m.w.N., verlangt das Gebot der Rechtssicherheit, dass eine Maßnahme, die rechtliche Wirkungen entfalten soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Maßnahme zu erlassen ist.

    Zudem ist die Angabe der Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf den in Art. 5 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Ermächtigung geboten (EuGH-Urteil vom 01.10.2009 C-370/07, Rz. 46).

    Sie dient - im Streitfall - auch der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Rechte der durch das Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts betroffenen Unionsorgane (EuGH-Urteil vom 01.10.2009 C-370/07, Rz. 48).

  • EuGH, 02.02.2012 - C-249/10

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14
    3 Mit Urteilen vom 02.02.2012, C-249/10 P und vom 15.12.2012, C-247/10 P erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren für nichtig.

    Mit Durchführungsbeschluss vom 18.03.2014 lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission ab, eine Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erlassen, die von den Klägern der beiden Verfahren C-249/10 P und C-247/10 P hergestellt werden (ABl. EU Nr. L 82/27).

    4 Am 12.06.2012 beantragte die Klägerin im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 02.02.2012, C-249/10 P die Erstattung des Antidumpingzolls, da die VO 1472/2006 wegen bestimmter Rechtsfehler nichtig sei.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14
    32 Zwar kann das jeweilige Organ dann, wenn der festgestellte Fehler nicht zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem der Fehler begangen worden ist (s. EuGH-Urteil v. 28.01.2016 C-283/14 und C-284/14, Rz. 51 m.w.N.).

    34 Der Antidumpingzoll soll - anders als im Ausgangsfall des EuGH-Urteils vom 28.01.2016, C-283/14 und C-284/14 - rückwirkend für abgeschlossene Sachverhalte wieder eingeführt werden.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-247/10

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14
    3 Mit Urteilen vom 02.02.2012, C-249/10 P und vom 15.12.2012, C-247/10 P erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren für nichtig.

    Mit Durchführungsbeschluss vom 18.03.2014 lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission ab, eine Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erlassen, die von den Klägern der beiden Verfahren C-249/10 P und C-247/10 P hergestellt werden (ABl. EU Nr. L 82/27).

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit

    Auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.04.2016 (4 K 1099/14 Z) sei zu verweisen und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-256/16 anzuregen.
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14 Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10579
FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14 Z (https://dejure.org/2020,10579)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2020 - 4 K 1099/14 Z (https://dejure.org/2020,10579)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 4 K 1099/14 Z (https://dejure.org/2020,10579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erstattung des Antidumpingzolls für Schuhe mit Oberteil aus Leder

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    auf Vorlagebeschluss vom 20. April 2016 durch den Senat in diesem Verfahren das EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16.

    Ihr Erstattungsanspruch nach Art. 236 ZK werde durch das EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, nicht eingeschränkt, was auch die Rechtsbank Noord-Holland im allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 17. Januar 2019 bestätigt habe.

    Aus den Ausführungen im EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rzn. 68-71, insb.

    Diese seien im EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rzn. 62 und 84 genannt.

    Gegen dieses Vorgehen bestehen auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Art. 236 Abs. 1 ZK keine Bedenken (EuGH Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rz. 71).

    Bedenken gegen die Wiederaufnahme der Verfahren bestehen ebenso wenig (EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/18, Rz. 75) wie gegen die Beachtung des Rückwirkungsverbots (EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/18, Rz. 79) und die Gültigkeit der DVO 2016/223 schlechthin (EuGH-Urteil vom 15.03.2018, C-256/16).

    Gleiches gilt für die Ausführungen im EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rzn. 68-71, denn danach hatte die Kommission nur die individuellen Antidumpingzölle bestimmter ausführender Hersteller individuell zu überprüfen und festzustellen, ob diese nicht niedriger als zuvor festzusetzen gewesen wären.

    Soweit die Rechtsbank Noord-Holland im Urteil vom 17. Januar 2019, HAA 16/3076 unter Rz. 19 ausführt, dass nach dem EuGH-Urteil vom 15.03.2018, C-256/16, Rz. 84 eine Mitteilung der Antidumpingzölle erst erfolgen könne, nachdem die Kommission das wieder aufgenommene Verfahren durch Wiedereinführung der Antidumpingzölle zu angemessenen Sätzen beendet habe, auf Grund derer dann die Antidumpingzölle berechnet werden könnten, wofür nunmehr die Verjährungsvorschrift des Art. 221 Abs. 3 ZK gelte, kann dem der Senat aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen.

    Dabei wäre es, wie der EuGH in seinem Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rz. 69 ausgeführt hat, nur um die Differenz zwischen dem Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen und dem herabgesetzten Antidumping für ein Unternehmen, das mit Erfolg eine Marktwirtschafts- oder Individualbehandlung beantragen konnte, gegangen.

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    das EuGH-Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14.

    die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/223 - (ABl. EU Nr. L 41/3), 3. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc.

    und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/1647 - (ABl. EU Nr. L 245/16), 4. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/2257 - (ABl. EU Nr. L 340/1) sowie.

    Die von ihr seinerzeit gezahlten Antidumpingzölle seien zu keiner Zeit gesetzlich geschuldet gewesen und die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 seien vom EuGH mit Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, für ungültig erklärt worden.

    Mit Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14 bestimmte der EuGH, dass die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 ungültig seien, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 VO 384/96 verstießen: Der Rat und die Kommission hatten, weil sie nicht über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hatten, die nicht in die gemäß Art. 17 VO 384/96 gebildete Stichprobe einbezogenen worden waren, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b VO 384/96 verstoßen mit der Folge, dass die endgültige Verordnung insoweit ungültig war (Rz. 112 des Urteils).

    Diese Maßnahme wurde von der Ungültigkeitserklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 auf Grund des EuGH-Urteils vom 04.02.2016, C-659/13 und C-34/14 nicht erfasst (s. Rz. 182 dieses Urteils), noch sind buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Antidumpingzölle durch den Einfuhrabgabenbescheid vom 10. Mai 2010 dadurch nichtig und unwirksam (s. Art. 10 ZK in Verbindung mit § 124 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO -) geworden (s. Rz. 184 dieses Urteils).

    Zu Unrecht erhoben und damit zu erstatten wäre den Beteiligten wie der Klägerin nach den Ausführungen dieses EuGH-Urteils nur die Differenz zwischen den festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die hätten festgesetzt werden müssen, wenn die vom EuGH im Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14 festgestellten Regelwidrigkeiten nicht begangen worden wären (Rz. 69 des Urteils).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-612/16

    C & J Clark International

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    das EuGH-Urteil vom 19. Juni 2019, C-612/16, in dem der EuGH u.a. urteilte, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der DVO 2016/1647 berühren könnte und dass für die Erhebung der Antidumpingzölle, die u.a. mit der DVO 2016/1647 eingeführt wurden, die in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehene Verjährungsfrist gilt.

    Im Urteil vom 19. Juni 2019, C-612/16, gehe der EuGH von der uneingeschränkten Geltung des ZK aus.

    Diese Annahme habe der EuGH im Urteil vom 19.06.2019, C-612/16, sogar ausdrücklich zurückgewiesen.

    Die sich aus den DVOen 2016/1647 und 2016/2257 ergebende Zollschuld sei für ihren Erstattungsanspruch irrelevant, denn diese Zollschuld müsse erst wieder erhoben werden, wofür die Frist des Art. 221 Abs. 3 ZK gelte (EuGH Urteil vom 19. Juni 2019, C-612/16, Rzn. 82-86, insb. 84).

    Auch bestehen gegen die Gültigkeit der DVOen 2016/1647 und 2016/2257 keine Bedenken (EuGH-Urteil vom 19.06.2019, C-612/16 zur DVO 2016/1647).

    Aus den von der Klägerin zitierten Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nichts anders: Das EuGH-Urteil vom 19. Juni 2019, C-612/16 nimmt zwar dazu Stellung, welche Verjährungsvorschriften für die Mitteilung der Antidumpingzölle anzuwenden sind, nämlich die des ZK, hier Art. 221 Abs. 3 ZK.

  • EuGH, 02.02.2012 - C-249/10

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    Mit Urteilen vom 02. Februar 2012, C-249/10 P und vom 15.November 2012, C-247/10 P erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren für ungültig.

    Am 12. Juni 2012 beantragte die Klägerin im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 02. Februar 2012, C-249/10 P die Erstattung des Antidumpingzolls, da die VO 1472/2006 wegen bestimmter Rechtsfehler nichtig sei.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    Nach diesen Grundsätzen dürfen die anzuwendenden Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind - Äquivalenzgrundsatz -, und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (s. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, C-360/18 Rzn. 47 f. m.w.N.) oder übermäßig erschweren (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, C-752/18 Rz. 33 m.w.N.) - Effektivitätsgrundsatz -.
  • BFH, 29.10.2002 - VII R 2/02

    Kein Erstattungsanspruch bei Bestandskraft einer rechtswidrigen Festsetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    Dass der Bescheid auf Vorschriften beruhte, die später für ungültig erklärt worden sind, ist unerheblich (s. BFH Urteil v. 29.10.2002, VII R 2/02 BFHE 200, 88), wofür auch der sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ergebende Rechtsgedanke spricht.
  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine nationale Vorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2019, C-407/18, Rz. 48 m.w.N., ECLI:EU:C:2019:537).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-644/17

    Eurobolt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    Für die letzte Möglichkeit spricht, dass der Hoge Raad in seiner Entscheidung die der DVO 2016/223 entsprechende Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission vom 26. August 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 3. Juli 2019 in der Rechtssache C-644/17, (ABl. EU Nr. L 223 vom 27. August 2019, S. 1) unerwähnt gelassen hat.
  • EuGH, 19.12.2019 - C-360/18

    Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    Nach diesen Grundsätzen dürfen die anzuwendenden Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind - Äquivalenzgrundsatz -, und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (s. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, C-360/18 Rzn. 47 f. m.w.N.) oder übermäßig erschweren (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, C-752/18 Rz. 33 m.w.N.) - Effektivitätsgrundsatz -.
  • EuGH, 28.01.2010 - C-264/08

    Direct Parcel Distribution Belgium - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (EuGH-Urteil vom 28. Januar 2010, C-264/08, Rz. 45 m.w.N., ECLI:EU:C:2010:43).
  • BFH, 17.03.2009 - VII R 40/08

    Einfuhrabgaben: Begründungsanforderungen an Abgabenbescheid bei

  • EuGH, 15.11.2012 - C-247/10

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat

  • BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20

    Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.02.2020 - 4 K 1099/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.
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