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   FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12   

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FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12 (https://dejure.org/2014,25676)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.07.2014 - 4 K 1134/12 (https://dejure.org/2014,25676)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 4 K 1134/12 (https://dejure.org/2014,25676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für ein in Österreich belegenes Vermietungsobjekt. (Nicht-)Vorliegen finaler Verluste bei gesetzlicher Verlustabzugsbeschränkung bzw. -ausschluß in Österreich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Vermietungsverlusten aus einem Mietobjekt in Österreich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer; Freistellungsmethode und Symmetriethese nach dem DBA Österreich

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung für ein im EU-Ausland belegenes Vermietungsobjekt

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32b Abs 1 S 2 EStG 2009, § 2a Abs 2a EStG 2009, Art 6 DBA AUT, Art 23 Abs 1 DBA AUT
    Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für ein in Österreich belegenes Vermietungsobjekt; (Nicht-) Vorliegen finaler Verluste bei gesetzlicher Verlustabzugsbeschränkung bzw. -ausschluss in Österreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Berücksichtigung negativer österreichischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Berücksichtigung negativer österreichischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.06.2010 - I R 100/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Der BFH habe im Urteil vom 9. Juni 2010 I R 100/09 entschieden, dass ein Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat abweichend von den Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen nur ausnahmsweise in Betracht komme, sofern der Steuerpflichtige nachweise, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar seien.

    Der BFH habe zudem in seinen Entscheidungen vom 9. Oktober 2010 (I R 107/09, I R 100/09) präzisiert, dass finale Auslandsverluste ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen seien, wenn die Verluste aus tatsächlichen Gründen im Betriebsstätten-Staat nicht mehr erfasst werden könnten.

    Der Einkunftsbegriff bezieht sich auf einen Nettobetrag, so dass nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (sog. Symmetriethese, ständige Rspr. des BFH, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161; Urteil vom 9. Juni 2010 I R 100/09 BStBl II 2010, 1065).

    Der BFH hat die Frage, wann in Anwendung dieser Rechtsprechung des EuGH nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Inland "finale" Auslandsverluste berücksichtigt werden müssen, mit seinen Entscheidungen vom 9. Juni 2010 präzisiert (I R 100/09, BFH/NV 2010, 1742 und I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Die vom EUGH aufgestellten Grundsätze könnten insoweit auf den vorliegenden Fall übertragen werden, was sich auch aus der Entscheidung des EUGH vom 21. Februar 2006 C-152/03 Ritter-Coulais ergebe.

    Die o.g. Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH sind daher auch auf den Streitfall anzuwenden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2010 3 K 1314/07, EFG 2010, 2099; vgl. auch EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 C-152/03 "Ritter-Coulais").

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    In der Rechtssache Lidl-Belgium sei der EUGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 zu der Auffassung gelangt, es sei eine Berücksichtigung der Verluste im Staat des Stammhauses unter den Voraussetzungen geboten, dass die Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten im Staat der Tochter-Gesellschaft ausgeschöpft seien.

    Zwar hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium" (BStBl II 2009, 692) entschieden, dass unter Beachtung der Niederlassungsfreiheit Verluste ausländischer Betriebsstätten vom Ansässigkeitsstaat trotz abkommensrechtlicher Freistellung in Abzug gebracht werden müssten, sofern der Steuerpflichtige im Betriebsstättenstaat alle Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft habe und keine Möglichkeit bestehe, die Verluste in künftigen Steuerzeiträumen zu erfassen (sog. Finalität der Verluste).

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Der BFH habe zudem in seinen Entscheidungen vom 9. Oktober 2010 (I R 107/09, I R 100/09) präzisiert, dass finale Auslandsverluste ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen seien, wenn die Verluste aus tatsächlichen Gründen im Betriebsstätten-Staat nicht mehr erfasst werden könnten.

    Der BFH hat die Frage, wann in Anwendung dieser Rechtsprechung des EuGH nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Inland "finale" Auslandsverluste berücksichtigt werden müssen, mit seinen Entscheidungen vom 9. Juni 2010 präzisiert (I R 100/09, BFH/NV 2010, 1742 und I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Allerdings habe der EUGH in einer weiteren Entscheidung vom 23. Oktober 2008 C-157/07 (Krankenheim Ruhesitz Wannsee-Seniorenheimstatt) klargestellt, dass mangels gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- und Harmonisierungsmaßnahmen jeder Mitgliedsstaat selbst dafür zuständig sei, die Kriterien der Einkommensbesteuerung festzulegen.

    Allerdings hat der EuGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz Wannsee-Seniorenheimstatt" (Fundstelle) klargestellt, dass mangels gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen jeder Mitgliedsstaat selbst dafür zuständig sei, die Kriterien für die Einkommensbesteuerung festzulegen.

  • FG Düsseldorf, 25.10.2011 - 13 K 2775/06

    Anspruch auf Verlustausgleich zwischen den aus den Hollandfonds in einzelnen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Dementsprechend unterscheide auch das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 25. Oktober 2011 13 K 2775/06 zwischen einer Verlustfinalität im ausländischen Staat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründe.
  • FG Münster, 17.09.2010 - 4 K 5045/03

    Einkünfte aus Beteiligung an österreichischer Personengesellschaft (Offene

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Er verweise insoweit auch auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2010 4 K 5045/03 E. Das FG habe entschieden, dass die Verlustabzugsbeschränkung in Österreich nicht dazu führe, dass ein Beteiligungsverlust im Inland zu berücksichtigen sei.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07

    Berücksichtigung der mit der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal in 2004

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Die o.g. Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH sind daher auch auf den Streitfall anzuwenden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2010 3 K 1314/07, EFG 2010, 2099; vgl. auch EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 C-152/03 "Ritter-Coulais").
  • BFH, 11.03.2008 - I R 116/04

    Kein Abzug von Betriebsstättenverlusten aus einem Drittstaat - Beschränkung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Der Einkunftsbegriff bezieht sich auf einen Nettobetrag, so dass nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (sog. Symmetriethese, ständige Rspr. des BFH, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161; Urteil vom 9. Juni 2010 I R 100/09 BStBl II 2010, 1065).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12
    Das EUGH-Urteil vom 29. März 2007 C-347/04 Rewe-Zentralfinanz finde vorliegend Anwendung.
  • BFH, 22.09.2015 - I B 83/14

    "Finaler" ausländischer Vermietungsverlust

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 2014  4 K 1134/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 8. Juli 2014  4 K 1134/12 (Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2015, 1293) als unbegründet abgewiesen.

  • FG Köln, 24.03.2021 - 4 K 2117/16

    Berücksichtigen von negativen Einkünften aus der Vermietung einer in Portugal

    Entgegen der Argumentation der Kläger führt die Neuregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des JStG 2009 nicht zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Ungleichbehandlung von Steuerinländern mit im EU/EWR-Raum erzielten passiven Einkünften im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber Steuerinländern mit entsprechenden inländischen Einkünften (so auch: Urteil des FG München vom 23. November 2015 - 7 K 3198/14 -, EFG 2016, 703; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 08. Juli 2014 - 4 K 1134/12 -, DStRE 2015, 1293, bestätigt durch BFH-Beschluss vom22. September 2015 - I B 83/14 -, BFH/NV 2016, 375; Urteil des FG Hamburg vom 06. Februar 2014 - 2 K 73/13 -, EFG 2014, 1000; Wagner in: Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, Werkstand: 145. EL Dezember 2018, § 32b EStG Rn. 31; Pfirrmann in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 32b EStG Rn. 18; Heinicke in: Schmidt, EStG, 38. Auflage 2019, § 32b EStG Rn. 17; Pfützenreuther EFG 2016, 703; a.A.: Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 301. Lieferung 12.2020, § 32b EStG Rn. 11; Krippner in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 434. AL 02/2021, § 32b EStG Rn. 50a; Gebhardt/Quilitzsch, IStR 2010, 390).

    Im Übrigen können, wie das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 08. Juli 2014 - 4 K 1134/12 -, a.a.O., zutreffend ausgeführt hat, für eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung ausländischer Verluste bei der Berechnung des Steuersatzes keine anderen Grundsätze als für den unmittelbaren Abzug von der Besteuerungsgrundlage gelten.

  • FG München, 23.11.2015 - 7 K 3198/14

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für Verluste aus einem österreichischen

    Diese Argumente, die für die Einbeziehung von ausländischen Einkünften in die Bemessungsgrundlage der inländischen Einkommensteuer vorgebracht werden, gelten für die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt entsprechend (so auch FG Baden-Württemberg vom 8. Juli 2014 4 K 1134/12, juris; FG Rheinland-Pfalz vom 31. August 2010 3 K 1314/07, EFG 2010, 2099; jeweils zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 EStG = Rückausnahme für Vermietungseinkünfte).
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