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   FG München, 03.05.2006 - 4 K 1153/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,24764
FG München, 03.05.2006 - 4 K 1153/04 (https://dejure.org/2006,24764)
FG München, Entscheidung vom 03.05.2006 - 4 K 1153/04 (https://dejure.org/2006,24764)
FG München, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 4 K 1153/04 (https://dejure.org/2006,24764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Besteuerung eines Futtermischwagens nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 3 Nr. 7
    Steuerbefreiung eines Futtermischwagens bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung eines Futtermischwagens bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1367
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG München, 20.02.2002 - 4 K 814/00

    Kraftfahzeusteuerbefreiung für selbstfahrenden Futtermischwagen; "Sonderfahrzeug"

    Auszug aus FG München, 03.05.2006 - 4 K 1153/04
    Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf das erstinstanzielle Urteil vom 20.02.2002 4 K 814/00 EFG 02, 868 und das BFH-Urteil vom 02.12.2003 VII R 26/02 BS, Bl II 2004, 525.
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 26/02

    Kfz-Steuer für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

    Auszug aus FG München, 03.05.2006 - 4 K 1153/04
    Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf das erstinstanzielle Urteil vom 20.02.2002 4 K 814/00 EFG 02, 868 und das BFH-Urteil vom 02.12.2003 VII R 26/02 BS, Bl II 2004, 525.
  • BFH, 16.07.2014 - II R 39/12

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Sonderfahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob es Betriebe mit gewerblicher Rinderhaltung in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gibt (a.A. FG München, Urteil vom 3. Mai 2006  4 K 1153/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1367).
  • FG Niedersachsen, 19.07.2012 - 14 K 9/12

    Einsatz eines selbstfahrenden Futtermischwagens auch in der gewerblichen

    Ein selbstfahrender Futtermischwagen, der auch in der gewerblichen Tierhaltung eingesetzt werden kann, ist kein Sonderfahrzeug für die Landwirtschaft im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG (Abgrenzung zu FG München, Urteil vom 3. Mai 2006, 4 K 1153/04, EFG 2006, 1367).

    Der gleiche Sachverhalt habe in dem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) München 4 K 1153/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1367) zu der Entscheidung geführt, dass die Steuerbefreiung gewährt worden sei.

    Das FG München ist in dem Urteil in EFG 2006, 1367 unter Auswertung des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Steuerfreiheit für das dort zu beurteilende Fahrzeug gegeben sei, weil nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ein Einsatz nur in rinderhaltenden Betrieben in Betracht komme, eine gewerbliche Rinderhaltung in der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht stattfinde bzw. nur in äußerst eingeschränktem Umfang in auslaufenden Betrieben und damit nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Betriebsablaufs.

  • FG Sachsen, 17.07.2012 - 3 K 224/11

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden

    Sie trägt - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02, veröffentlicht in BStBl. II 2004, 386, und das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Mai 2006 4 K 1153/04, veröffentlicht in der EFG 2006, 1367 - vor, dass der streitgegenständliche Futtermischwagen der Firma Strautmann ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werde.
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