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   FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 125/13   

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https://dejure.org/2014,24870
FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 125/13 (https://dejure.org/2014,24870)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2014 - 4 K 125/13 (https://dejure.org/2014,24870)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - 4 K 125/13 (https://dejure.org/2014,24870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 49 Abs 1 Buchst a ZK, Art 49 Abs 1 Buchst a EWGV 2913/92, Art 49 Abs 1 Buchst b ZK, Art 49 Abs 1 Buchst b EWGV 2913/92, Art 49 Abs 2 ZK
    Zollrecht: Auswirkung einer Pflichtverletzung im Bereich der Fristüberwachung auf das Zollverfahren

  • rabüro.de

    Zur Verantwortlichkeit des Transportunternehmers im Zollverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung einer Pflichtverletzung auf das Zollverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auswirkung einer Pflichtverletzung auf das Zollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 125/13
    Eine Aufzählung der Fälle, in denen sich die Verfehlungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben und die als Ausnahme zu der Regel, dass eine Zollschuld bei Nichterfüllung einer der sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer Ware ergebenden Pflichten entsteht, keine Zollschuld begründen, enthält Art. 859 ZK-DVO; diese Aufzählung ist abschließend (EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 11.11.1999 (C-48/98) hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Umstände" ausgeführt, dass die Vorschrift des Art. 49 Abs. 2 Zollkodex solche Umstände meint, die den Antragsteller in eine Lage versetzen können, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist.

    Die Krankheit von Mitarbeitern - sei sie nun erwartet oder plötzlich - rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausdrücklich nicht die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes (Urteil vom 11.11.1999, C-48/98).

  • FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 193/99

    Menschliches Fehlverhalten als Grund zur Verlängerung der Frist; Zollrechtliche

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 125/13
    Art. 859 Ziff. 1 ZK-DVO lässt es nicht zu, bei der Auslegung des Begriffs "Umstände" im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Zollkodex danach zu differenzieren, ob die Frist nur um einen Tag oder wenige Tage oder aber erheblich überschritten worden ist (FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002, IV 193/99).
  • FG Hamburg, 03.09.2009 - 4 K 8/09

    Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a - Heilung - außergewöhnliche

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 125/13
    Ein Arbeitgeber muss immer damit rechnen, dass ein Mitarbeiter kurzfristig ausfällt, und sicherstellen, dass eine zuverlässige Vertretung erfolgt; Ausfälle von Arbeitnehmern und Arbeitsfehler von Vertretern zählen zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei Ausübung seines Gewerbes rechnen muss und denen er regelmäßig ausgesetzt ist (FG Hamburg, Urteil vom 03.09.2009, 4 K 8/09).
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