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   FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12   

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https://dejure.org/2014,39376
FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12 (https://dejure.org/2014,39376)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2014 - 4 K 131/12 (https://dejure.org/2014,39376)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - 4 K 131/12 (https://dejure.org/2014,39376)
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    EuGH-Vorlage: Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

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    EuGH-Vorlage: Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12
    Diese Rechtsprechung bezieht sich zunächst auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29.04.2004 (C-240/01), der dort der Rechtsauffassung entgegengetreten war, dass ein "Verheizen" nur bei gewollter Ausnutzung des Heizwertes eines Stoffes in dem Sinne gegeben sei, dass der Stoff zur Erzeugung von Wärme verbrannt werde, um sie ganz oder teilweise auf einen anderen Stoff zu übertragen, dem dann die Eigenschaft eines neuen Energie- oder Wärmeträgers zukommen müsse.

    Sein Urteil vom 29.04.2004 (C-240/01), auf das sich diese Auslegung stützt, gründete auf der nicht mehr geltenden Mineralölsteuerrichtlinie, die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 RL 92/81/EWG bestimmte, dass der Steuer (alle) Mineralöle unterliegen, die zum Verbrauch als Heizstoff - oder als Kraftstoff - bestimmt sind.

  • BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12
    a) Nach dieser eher restriktiven Rechtsprechung kommt eine Energiesteuerentlastung für Energieerzeugnisse im Hinblick auf ihre (gleichzeitige) Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff wegen der Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie nur dann in Betracht, wenn bei der Verwendung des Energieerzeugnisses die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (grundlegend BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, BFHE 223, 280; bestätigend BFH, Urteile vom 23.02.2010, VII R 34/09, BFHE 229, 477, und vom 26.10.2010, VII R 50/09, so auch FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07).
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 34/09

    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12
    a) Nach dieser eher restriktiven Rechtsprechung kommt eine Energiesteuerentlastung für Energieerzeugnisse im Hinblick auf ihre (gleichzeitige) Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff wegen der Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie nur dann in Betracht, wenn bei der Verwendung des Energieerzeugnisses die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (grundlegend BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, BFHE 223, 280; bestätigend BFH, Urteile vom 23.02.2010, VII R 34/09, BFHE 229, 477, und vom 26.10.2010, VII R 50/09, so auch FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07).
  • BFH, 26.10.2010 - VII R 50/09

    Keine Energiesteuerentlastung für die ausschließliche Herstellung von

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12
    a) Nach dieser eher restriktiven Rechtsprechung kommt eine Energiesteuerentlastung für Energieerzeugnisse im Hinblick auf ihre (gleichzeitige) Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff wegen der Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie nur dann in Betracht, wenn bei der Verwendung des Energieerzeugnisses die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (grundlegend BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, BFHE 223, 280; bestätigend BFH, Urteile vom 23.02.2010, VII R 34/09, BFHE 229, 477, und vom 26.10.2010, VII R 50/09, so auch FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07).
  • FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07

    Keine Steuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12
    a) Nach dieser eher restriktiven Rechtsprechung kommt eine Energiesteuerentlastung für Energieerzeugnisse im Hinblick auf ihre (gleichzeitige) Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff wegen der Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie nur dann in Betracht, wenn bei der Verwendung des Energieerzeugnisses die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (grundlegend BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, BFHE 223, 280; bestätigend BFH, Urteile vom 23.02.2010, VII R 34/09, BFHE 229, 477, und vom 26.10.2010, VII R 50/09, so auch FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07).
  • BFH, 13.01.2015 - VII R 35/12

    Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")

    Darüber hinaus besteht auch kein Anlass, ein (weiteres) Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 3. Juli 2014  4 K 131/12 (ZfZ 2015, Beilage Nr. 1, 11) anzuordnen.
  • FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15

    Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

    Mit Beschluss vom 03.07.2014 (4 K 131/12) hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Die RL 2003/96/EG eröffnet zwar durch die Einführung der Ausnahme des zweierlei Verwendungszwecks die Möglichkeit, neben dem Verheizen einen weiteren Verwendungszweck anzuerkennen, so dass allein der Umstand, dass ein Energieerzeugnis verheizt wird, einem daneben bestehenden weiteren Verwendungszweck nicht zwingend entgegensteht (so der erkennende Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 03.07.2014, 4 K 131/12, der deshalb die Anerkennung der thermischen Abluftbehandlung zur Entsorgung als zweiten Verwendungszweck für möglich gehalten und sich daher veranlasst gesehen hatte, die Auslegung des Begriffs des zweierlei Verwendungszwecks für den Fall der thermischen Abluftbehandlung im Wege des Vorabentscheidungsersuchens klären zu lassen).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 40/14

    Steuerbefreiter Einsatz von Erdgas zu zweierlei Verwendungszwecken bei der

    Im Übrigen sei bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 3. Juli 2014  4 K 131/12 (ZfZ 2015, Beilage 1, 11) das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13

    Energiesteuer

    Darüber hinaus bezieht sich die Klägerin auf den Beschluss des FG Hamburg vom 03.07.2014 (4 K 131/12), mit dem dieses dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit der Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG mit der RL 2003/96/EG vorgelegt hat.

    Soweit das FG Hamburg mit Entscheidung vom 03.07.2014 (4 K 131/12, ZfZ Beilage 2015, Nr. 1, 11) den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen und ihm unter anderem die Frage vorlegt hat, ob Art. 1 RL 2003/96/EG einer mitgliedschaftlichen Steuerentlastung für solche Energiesteuererzeugnisse entgegenstehe, die für thermische Abluftbehandlung verwendet würden, oder ob die Richtlinie für diese Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) 2. Anstrich RL 2003/96/EG nicht gelte, weil die Verwendung für die thermische Abluftbehandlung ein anderer Verwendungszweck sei als die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff und es sich bei ihnen somit um Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift handle, hat der Senat eine Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH nicht für erforderlich gehalten.

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