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   FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17 E   

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https://dejure.org/2018,48478
FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17 E (https://dejure.org/2018,48478)
FG Münster, Entscheidung vom 07.12.2018 - 4 K 1366/17 E (https://dejure.org/2018,48478)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Dezember 2018 - 4 K 1366/17 E (https://dejure.org/2018,48478)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte zu behandeln sind

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerliche Qualifikation von Genussrechtserträgen (hier: Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapitalvermögen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
    Einkommensteuerliche Qualifikation von Genussrechtserträgen (hier: Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapitalvermögen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer - Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgrenzung Arbeitslohn zum Kapitalertrag - Genussrechtserträge, Veranlassungszusammenhang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 620
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17
    KeinArbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl. II 2017, 790, Rz. 20 f.).

    Dabei sind alle wesentlichen, objektiv vorgefundenen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, a.a.O., Rz. 22).

    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, a.a.O., Rz. 23; s. auch BFH-Urteile vom 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl. II 2010, 69 und vom 21.05.2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl. II 2015, 4).

    Dabei ergibt sich eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis nicht allein deshalb, weil solche Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten eingeräumt werden und weil die Beteiligung an das Arbeitsverhältnis gebunden wird (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, a.a.O., Rz. 26 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 3825/14

    Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers -

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17
    Diese Chance ist also ein Vorteil, den auch jeder Fremde mit der Hingabe seines Kapitals erhalten würde (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017 5 K 3825/14, EFG 2017, 1880, Rz. 111).

    Als Ansatzpunkt für eine nicht fremdvergleichs-konforme Regelung bleibt damit nur eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017 5 K 3825/14, a.a.O., Rz. 111).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17
    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, a.a.O., Rz. 23; s. auch BFH-Urteile vom 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl. II 2010, 69 und vom 21.05.2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl. II 2015, 4).
  • BFH, 12.12.2012 - I R 27/12

    Obligationsähnliche Genussrechte - Kapitalertragsteuer - Übergang zur

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17
    In diesem Fall ist eine Genussrechtsvergütung nicht dem § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen, sondern § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH-Urteil vom 12.12.2012 I R 27/12, BFHE 241, 151, BStBl. II 2013, 682; Ratschow in Blümich, § 20 EStG Rz. 83 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17
    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, a.a.O., Rz. 23; s. auch BFH-Urteile vom 17.06.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl. II 2010, 69 und vom 21.05.2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl. II 2015, 4).
  • FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14

    Einkommensteuer: Überschuss aus Mitarbeiter-Calloptionen kein Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17
    Damit ist jedenfalls festzuhalten, dass der Leistungsaustausch mit der A-KG auf die Einräumung des Genussrechts gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet war(s. dazu auch Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 24.03.2017 7 K 2603/14, EFG 2017, 1646, Rz. 50).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Da den Führungskräften der B GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt war und auch ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös nicht bestand, ist nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht war (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620).

    Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

    Da den Führungskräften der B-GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt war und auch ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös nicht bestand, ist nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht war (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620).

    Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).

  • FG Hessen, 03.03.2022 - 11 K 1111/21

    Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalvermögen bei

    Hinsichtlich ihres Vorbringens verweisen die Kläger zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf Urteile der Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2020 2 K 1731/17, EFG 2021, 1803; das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620, das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. September 2016 VI R 67/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2017, 69, und das Urteil des BFH vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der seitens der Kläger angeführten Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620, herleiten.

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