Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 24.07.2014

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   FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13   

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FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13 (https://dejure.org/2013,43139)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.12.2013 - 4 K 139/13 (https://dejure.org/2013,43139)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 4 K 139/13 (https://dejure.org/2013,43139)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3
    Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung - Minderung durch Beitragsrückerstattungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung - Minderung durch Beitragsrückerstattungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um für das Vorjahr erhaltene Beitragserstattungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Beitragserstattungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 832
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13
    a) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" im Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG und aus dem Zweck der Vorschrift, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt zwar, dass die in den Einzeltatbeständen aufgeführten Ausgaben nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden können, als der Steuerpflichtige durch sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -: vgl. Urteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646, m.w.N).

    In anderen Fällen müsste die in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgende Erstattung unter steuersystematischen Gesichtspunkten zu einer Änderung der Veranlagung des Abzugszeitraums nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646 unter II. 2.; in BFHE 186, 521, BStBl. II 1999, 95, unter 3.).

    Lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Rechtskontinuität wird für regelmäßig wiederkehrende Sonderausgaben - wie Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge - eine Verrechnung der im Erstattungsjahr gezahlten mit den für frühere Jahre erstatteten Beträgen vorgenommen (ständige Rechtsprechung des BFH: Urteile in BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl. II 2009, 229).

    Anders verhält es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. nur Urteil in BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646; Beschluss in BFH/NV 2010, 1250, unter II. 2., m.w.N.) aber dann, wenn es von vornherein an einer Ausgleichsmöglichkeit fehlt, weil die für das Abzugsjahr erstatteten die im Erstattungsjahr gezahlten Sonderausgaben übersteigen.

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13
    Aufwendungen werden deshalb nicht als Sonderausgaben abgezogen, soweit sich bereits im Zeitpunkt der Zahlung absehen lässt, dass die Zahlungen entweder in demselben oder in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückzuerstatten sind (BFH-Urteil vom 28. Mai 1999 (zutreffend: 28. Mai 1998) X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl. II 1999, 95).

    In anderen Fällen müsste die in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgende Erstattung unter steuersystematischen Gesichtspunkten zu einer Änderung der Veranlagung des Abzugszeitraums nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646 unter II. 2.; in BFHE 186, 521, BStBl. II 1999, 95, unter 3.).

    b) Diese Verrechnung ist aber nur insoweit möglich, als den Erstattungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum Abflüsse gleichartiger Sonderausgaben gegenüberstehen (BFH-Urteile in BFHE 186, 521, BStBl. II 1999, 95; vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67; BStBl. II 2010, 38).

    Der Verzicht auf die zeitlich zutreffende Zuordnung von Beitragserstattungen zu dem Veranlagungszeitraum, in dem die erstatteten Beiträge als Sonderausgaben abgezogen wurden, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr einen zeitraumübergreifenden Ausgleich ermöglicht (BFH-Urteil in BFHE 186, 521, BStBl. II 1999, 95, unter 3. c).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 32/07

    Verrechnung von Sonderausgaben - Gleichartigkeit der Sonderausgaben

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13
    b) Diese Verrechnung ist aber nur insoweit möglich, als den Erstattungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum Abflüsse gleichartiger Sonderausgaben gegenüberstehen (BFH-Urteile in BFHE 186, 521, BStBl. II 1999, 95; vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67; BStBl. II 2010, 38).

    Ob erstattete und gezahlte Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie nach deren wirtschaftlicher Bedeutung und deren Auswirkungen für den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 226, 67, BStBl. II 2010, 38, unter II. 4. b).

    Bei Versicherungsbeiträgen hat der BFH in diesem Zusammenhang auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko abgestellt (BFH-Urteil in BFHE 226, 67, BStBl. II 2010, 38).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/6 (BVerfGE 120, 125) hat der Gesetzgeber diese Gleichstellung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aufgehoben.

    Eine solche Verrechnung widerspräche dem sich aus BVerfGE 120, 125 ergebenden Verfassungsgebot, Aufwendungen zur Erlangung eines dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechenden Krankenversicherungsschutzes jedenfalls nach Ablauf der dem Gesetzgeber eingeräumten Anpassungsfrist zum 31. Dezember 2009 in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

  • BFH, 19.01.2010 - X B 32/09

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13
    Dieser setzt zwar nicht voraus, dass sich die konkreten steuerlichen Auswirkungen im Abzugs- und im Erstattungsjahr entsprechen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250).

    Anders verhält es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. nur Urteil in BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646; Beschluss in BFH/NV 2010, 1250, unter II. 2., m.w.N.) aber dann, wenn es von vornherein an einer Ausgleichsmöglichkeit fehlt, weil die für das Abzugsjahr erstatteten die im Erstattungsjahr gezahlten Sonderausgaben übersteigen.

  • BFH, 02.09.2008 - X R 46/07

    Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13
    Lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Rechtskontinuität wird für regelmäßig wiederkehrende Sonderausgaben - wie Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge - eine Verrechnung der im Erstattungsjahr gezahlten mit den für frühere Jahre erstatteten Beträgen vorgenommen (ständige Rechtsprechung des BFH: Urteile in BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl. II 2009, 229).
  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 832 veröffentlichten Urteil stattgegeben.

  • BFH, 06.07.2016 - X R 22/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten

    Sie beziehen sich auf die Argumentation des Niedersächsischen FG in dessen Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13 (EFG 2014, 832; Revision X R 6/14), der sie sich vollinhaltlich anschließen.

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

    Konträr hierzu habe das FG Niedersachsen am 18.12.2013 - 4 K 139/13 - (EFG 2014, 832) entschieden, dass Beitragsrückerstattungen die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung nur insoweit minderten, als sie auf die unbeschränkt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge entfielen.

    Demgemäß mindern die im Streitjahr 2011 erstatteten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig die im Streitjahr 2011 geleisteten und nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (so auch: FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260; a. A.: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.12.2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832, anhängiges Revisionsverfahren unter dem Az. X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12, in juris, anhängiges Revisionsverfahren unter dem Az. X R 22/14).

    Deshalb teilt der erkennende Senat - wie auch schon der 2. Senat in seiner Entscheidung vom 02.04.2014 (2 K 2553/12, nv) - nicht die im Urteil des Niedersächsischen FG vom 18.12.2013 - 4 K 139/13 - (EFG 2014, 832) geäußerte Ansicht, eine Verrechnung würde dem sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 ergebenden Verfassungsgebot widersprechen, Aufwendungen zur Erlangung eines dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechenden Krankenversicherungsschutzes jedenfalls nach Ablauf der dem Gesetzgeber eingeräumten Anpassungsfrist zum 31.12.2009 in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Rz 18, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13   

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FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13 (https://dejure.org/2014,24859)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2014 - 4 K 139/13 (https://dejure.org/2014,24859)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 4 K 139/13 (https://dejure.org/2014,24859)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09

    Tarifierung eines Camcorders

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Angesichts der VO Nr. 1249/2011 könne das Finanzgericht Hamburg seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 19.04.2011, 4 K 289/09) nicht aufrechterhalten.

    Mit einer vergleichbaren Ware hatte der Senat sich schon einmal zu befassen (Urteil vom 19.04.2011, 4 K 289/09).

    Die Formulierung, dass in diese Unterposition Videokameras gehören, mit denen auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können, lässt zwar, wie der Senat in seinem Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09) erkannt hat, die Auffassung zu, dass die Videokamera dann auch über eine entsprechende Aufnahmesoftware verfügen müsse, weil eine Steuerung der Aufnahme durch das Fernsehempfangsgerät nicht möglich ist.

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2014 - 4 K 139/13
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
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