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   FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11   

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FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11 (https://dejure.org/2014,19561)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 15.05.2014 - 4 K 1390/11 (https://dejure.org/2014,19561)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 4 K 1390/11 (https://dejure.org/2014,19561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1698
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.11.2011 - II R 33/10

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Auf die Urteile des FG Nürnberg vom 25.03.2010 4 K 654/2008 ("Oder-Konto"), FG München vom 19.10.2000 4 K 4977/97 und FG Rheinland-Pfalz vom 07.07.1994 4 K 2118/93 und das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) werde verwiesen.

    Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473; BFH-Urteil vom 30.11.2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).

    Eine Bereicherung des anderen Ehegatten ist jedoch nur dann gegeben, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum übertragenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das übertragene Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.).

    Maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage und nicht, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.; BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).

    Aber auch bei Anwendung der vom BFH in seinem Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) dargelegten Grundsätze zur Feststellungslast beim "Oder-Konto" auf das Konto/Depot des Ehemannes in der Schweiz in den Jahren bis 2005 ergibt sich im Streitfall eine solche zu Lasten der Klägerin.

    Nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N. zu § 430 BGB) kann hinsichtlich der Gestaltung des Innenverhältnisses während einer intakten Ehe einer übereinstimmenden Darstellung durch die Eheleute regelmäßig gefolgt werden, wenn nicht objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen.

    Das Finanzgericht hat dazu den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO; BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

    Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

    Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Grundsätze zur Feststellungslast zu entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von maßgeblichen Tatsachen geht (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

    Demnach hat nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto das Finanzamt die Feststellungslast zu tragen für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind, wenn sich trotz Mitwirkung des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären lässt, wie sich das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf das Kontoguthaben gestaltet (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie die Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug (§ 90 Abs. 2 AO) zu sehen ist, sowie im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473).

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01

    Teilhabe eines Ehegatten an einem mit Mitteln des anderen angesparten Sparkonto

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Nach dem Urteil des BGH vom 11.09.2002 XII ZR 9/01 stünde die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto leisten und Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen.

    Der Inhaber eines Einzelkontos ist damit im Regelfall nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank, sondern ihm steht regelmäßig auch im Innenverhältnis der Ehegatten das Guthaben alleine zu (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702).

    Ehegatten können zivilrechtlich und auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.09.2010 10 UF 15/10, FamRZ 2011, 114; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 24).

    Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702).

    Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu (BGH-Urteil vom 19.04.2000 XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347; BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702).

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Nach dem Urteil des BGH vom 19.04.2000 XII ZR 62/98 liege bei derartigen familienrechtlichen Gestaltungen regelmäßig zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß §§ 741 ff. BGB vor, bei welcher im Zweifel anzunehmen sei, dass ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustünden.

    Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu (BGH-Urteil vom 19.04.2000 XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347; BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702).

  • BFH, 13.11.1985 - I R 7/85

    Behandlung von Provisionsüberweisungen auf das Konto bei einer schweizerischen

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Die Regelung als steuerrechtliche Beweisführungslastregelung greift nur dann nicht ein, wenn die Person nachgewiesen wird, der das Recht oder die Sache tatsächlich zuzurechnen ist (BFH-Beschluss vom 15.07.2008 II B 54/07, juris; BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638); die Entscheidung über die Zurechnung ist dann in das pflichtgemäße Ermessen des Finanzamts gestellt.

    Die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts hat daher vor allem Sache desjenigen zu sein, der dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn auch der Nachteil treffen soll, wenn ein solcher Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt wird (BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638).

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Diese Vorschrift basiert auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft, diesen Sachverhalt zu beweisen hat, wenn er keinen Rechtsnachteil erleiden will (Pahlke/Cöster, AO, § 159 Rn. 1 mit Hinweis auf BT-Drs. VI/1982, 146).

    Es handelt sich bei § 159 Abs. 1 S. 1 AO in erster Linie um eine Beweislastregelung (BT-Drs. VI/1982, 146).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 57/04

    ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Merkmale des Zuwendungstatbestandes (also der steuerbegründenden Tatsachen) beim Finanzamt, und die Feststellungslast für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen beim Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 02.03.2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480).
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage und nicht, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.; BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).
  • BFH, 22.08.2007 - II R 33/06

    Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Bestehe zwar nur ein Konto eines Ehegatten, für das dem anderen aber eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei, "sei die Stellung dieses anderen Ehegatten gegenüber dem Kreditinstitut weitgehend dieselbe wie bei einem Oder-Konto" (BFH-Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06).
  • BFH, 15.07.2008 - II B 54/07

    Nachweis der Treuhänderschaft - Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Die Regelung als steuerrechtliche Beweisführungslastregelung greift nur dann nicht ein, wenn die Person nachgewiesen wird, der das Recht oder die Sache tatsächlich zuzurechnen ist (BFH-Beschluss vom 15.07.2008 II B 54/07, juris; BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638); die Entscheidung über die Zurechnung ist dann in das pflichtgemäße Ermessen des Finanzamts gestellt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.07.1994 - 4 K 2118/93

    Umfang des erbschaftsteuerlichen Erwerbs bei einem gemeinschaftlichen Oder-Konto

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
    Auf die Urteile des FG Nürnberg vom 25.03.2010 4 K 654/2008 ("Oder-Konto"), FG München vom 19.10.2000 4 K 4977/97 und FG Rheinland-Pfalz vom 07.07.1994 4 K 2118/93 und das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) werde verwiesen.
  • FG München, 19.10.2000 - 4 K 4977/97

    Zurechnung eines Wertpapierdepots bei Ehegatten

  • BFH, 30.11.2009 - II R 70/06

    Zeitpunkt der Steuerentstehung bei freigebiger Zuwendung eines Kommanditanteils -

  • OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10

    Zugewinnausgleich: Teilhabe geschiedener Ehegatten an einem gemeinsamen

  • FG Nürnberg, 25.03.2010 - 4 K 654/08

    Einzahlungen auf ein sog. Oder-Konto durch einen Ehegatten als freigebige

  • BFH, 29.06.2016 - II R 41/14

    Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014  4 K 1390/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    In seinem --in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1698 veröffentlichten-- Urteil ging das Finanzgericht (FG) davon aus, dass E der Klägerin den gesamten Vermögensstand des Kontos/Depots E freigebig zugewendet habe.

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