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   FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10   

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https://dejure.org/2011,4495
FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10 (https://dejure.org/2011,4495)
FG Köln, Entscheidung vom 26.01.2011 - 4 K 1483/10 (https://dejure.org/2011,4495)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 4 K 1483/10 (https://dejure.org/2011,4495)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die jährlich anfallenden Kosten der Müllabfuhr; Möglichkeit der Gleichsetzung von Müllgebühren mit einer "haushaltsnahen Dienstleistung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 35a Abs. 2 Satz 1
    Jährliche Kosten für Müllabfuhr nicht bei den Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzusetzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: - Jährliche Kosten für Müllabfuhr nicht bei den Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzusetzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Müllabfuhr als haushaltsnahe Dienstleistung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Müllabfuhr keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Müllabfuhr ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung" - Steuerzahler fordern Steuerbonus von 20 Prozent für die Müllgebühren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Müllabfuhr nicht von der Steuer absetzbar

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistunngen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sind Kosten der Müllabfuhr doch anteilig als "haushaltsnahe Dienstleistung” begünstigt?

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 978
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Thüringen, 13.10.2005 - II 165/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung: Aufspaltung einer einheitlichen Handwerksleistung

    Auszug aus FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10
    Liegen gemischte Leistungen - wie hier das Abholen und die Verwertung des Mülls - vor, richtet sich die Einstufung, ob eine Leistung im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, nach zutreffender Rechtsprechung des Thüringer FG (Urteil vom 13. Oktober 2005 II 165/05, EFG 2006, 121) nach der zugrundeliegenden Hauptleistung.

    Eine Aufspaltung in berücksichtigungsfähige und nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen, scheidet demnach aus, wenn die Hauptleistung nicht abzugsfähig ist (Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005 II 165/05, a.a.O.).

    Würden auch solche Aufwendungen im Rahmen des § 35a EStG erfasst werden, bliebe unbeachtet, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "haushaltsnahe" Dienstleistungen eine Grenze für die Auslegung gezogen hat, um nicht jede Dienstleistung, soweit sie nur mit dem Haushalt oder der Führung eines Haushalts zusammenhängt, zu erfassen (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005, a.a.O.).

    Da § 35a EStG als Lenkungsnorm ausgestaltet ist, ist das Tatbestandsmerkmal "haushaltsnah" vielmehr grundsätzlich anhand der vorgenannten Kriterien eng auszulegen und hat sich an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005 a.a.O.; FG München, Urteil vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769).

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Auszug aus FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10
    Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden in der Rechtsprechung solche Leistungen verstanden, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, also eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen (vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFH/NV 2009, 823).

    Es stehen solche Leistungen im Vordergrund, welche die Mitglieder des Privathaushalts gewöhnlich selbst erledigen und für die ein selbständiger Dienstleister oder eine Dienstleistungsagentur in Anspruch genommen wird (BFH, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 2030/04

    Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

    Auszug aus FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10
    Da § 35a EStG als Lenkungsnorm ausgestaltet ist, ist das Tatbestandsmerkmal "haushaltsnah" vielmehr grundsätzlich anhand der vorgenannten Kriterien eng auszulegen und hat sich an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005 a.a.O.; FG München, Urteil vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769).
  • FG Münster, 21.05.2010 - 14 K 1141/08

    Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

    Auszug aus FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10
    Eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung besteht in räumlicher Hinsicht nur dann, wenn die Dienstleistung innerhalb der Grenzen des Grundstücks, in dem sich der Haushalt befindet, ausgeübt wird (vgl. Bundestag-Drucksachen 15/91, 19; 16/643, 10; Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 21. Mai 2010 14 K 1141/08 E, EFG 2010, 1385).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2009 - 4 K 12315/06

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Grabpflege

    Auszug aus FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10
    Nicht erfasst sind nach der Rechtsprechung die außerhalb dieses Bereichs erbrachten Leistungen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Februar 2009 4 K 12315/06, EFG 2009, 761; FG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2009 3 K 245/08, DStRE 2009, 1177).
  • FG Hamburg, 20.01.2009 - 3 K 245/08

    Berücksichtigung von monatlichen pauschalen Grundgebühren für den Anschluss an

    Auszug aus FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10
    Nicht erfasst sind nach der Rechtsprechung die außerhalb dieses Bereichs erbrachten Leistungen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Februar 2009 4 K 12315/06, EFG 2009, 761; FG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2009 3 K 245/08, DStRE 2009, 1177).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.08.2012 - 7 K 7310/10

    Abzug nach § 35a EStG für Hausanschluss

    Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts -FG- Köln (Urteil vom 26.01.2011 4 K 1483/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 978) folgt das Gericht nicht.
  • FG Münster, 24.02.2022 - 6 K 1946/21

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als

    Der Beklagte nahm die Bearbeitung der Einsprüche mit Schreiben vom 15.03.2021 wieder auf und verwies auf das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 - 4 K 1483/10, wonach für die jährlich anfallenden Kosten der Müllabfuhr keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu gewähren sei und eine Werkleistung nicht in nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigte und nicht begünstigte Teile aufgespalten werden könne.

    Insofern sei die Annahme des FG Köln in seinem Urteil vom 26.01.2011 - 4 K 1483/10, dass die nachgelagerten Leistungen, die der Müllabfuhr durch die Kommune folgen würden, überwögen, nicht zutreffend.

    Wie bereits das FG Köln in seinem Urteil vom 26.01.2011 - 4 K 1483/10, EFG 2011, 978 unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Thüringen vom 13.10.2005 - II 165/05, EFG 2006, 121 entschieden hat, richtet sich bei einer gemischten Leistung die Einstufung, ob eine Leistung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, nach der zugrundeliegenden Hauptleistung.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7128/17

    Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs 2

    Das Finanzgericht - FG - Hamburg (Urteil vom 20.01.2009 3 K 245/08, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2009, 1177; zust. FG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2014, 6 K 1026/13, Entscheidungen des FG - EFG - 2014, 1312, I. 2. b) aa) der Gründe; FG Köln, Urteil vom 26.01.2011 4 K 1483/10, EFG 2011, 978; Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Dokumentenstand 209. AL Juni 2010, § 35a EStG, Rn. E7; Krüger in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 35a EStG, Rn. 21) hat die Anwendung von § 35a EStG für die pauschalen Aufwendungen für den Anschluss an eine Notrufbereitschaft wie diejenige im hier zu entscheidenden Fall mit dem Argument abgelehnt, dass die Notrufbereitschaft nicht im räumlichen Bereich des Grundstücks untergebracht war und dort ihre Tätigkeit ausgeübt hat.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - 13 K 13287/10

    Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung

    Auch wenn man dem Charakter des § 35 a EStG als Lenkungsnorm folgt und die dann sich aufdrängende Konsequenz einer engen, an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck orientierten Auslegung des Tatbestandsmerkmals "haushaltsnah" in räumlicher Hinsicht akzeptiert (vgl. dazu zuletzt FG Köln, Urteil vom 26. Januar 2011 -4 K 1483/10-, EFG 2011, 978 m.w.N.), ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird.
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