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   FG Nürnberg, 13.05.2016 - 4 K 1536/15   

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FG Nürnberg, 13.05.2016 - 4 K 1536/15 (https://dejure.org/2016,20364)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 13.05.2016 - 4 K 1536/15 (https://dejure.org/2016,20364)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 13. Mai 2016 - 4 K 1536/15 (https://dejure.org/2016,20364)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a
    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitstägliche Fahrten zu einem Sammelpunkt

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1240
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16

    Einkommensteuerliche Zuordnung der betrieblichen Einrichtung des Entleihers die

    In einem anderen Fall ging das FG Nürnberg davon aus, dass ein LKW-Fahrer, der sich weisungsbedingt an einem bestimmten Sammelpunkt einzufinden hat, um von dort verschiedene Einsatzorte anzufahren, dort seine erste Tätigkeitsstätte hat (Urteil vom 13. Mai 2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240).
  • FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15

    § 9 Abs.1 u. Abs.4 EStG 2014

    In teleologischer Hinsicht oder aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine derartige Reduktion des Gesetzes ebenso wenig geboten (Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240).

    Auch ist für die Anwendung der Bestimmung nicht erforderlich, dass dem Arbeitgeber die steuerliche Auswirkung der Zuordnung bewusst ist (Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240).

    Der arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist per se die erste Tätigkeitsstätte, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird (Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240 m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung ist durch die gesetzliche Neuregelung obsolet geworden (Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 14.10.2014, BStBl I 2014, 1412).

    Zu der Frage, in welchem Umfang der Arbeitnehmer an der ihm vom Arbeitgeber zugeordneten Tätigkeitsstätte tätig werden muss, um sie als erste Tätigkeitsstätte i. S. der neuen Rechtslage qualifizieren zu können, werden - wie im Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240 zutreffend herausgearbeitet worden ist - unterschiedliche Auffassungen vertreten.

    Nach Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240), der sich der Senat vollumfänglich anschließt, ergibt sich das Erfordernis einer tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung aus dem Begriff "Tätigkeitsstätte" (so auch Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 9 Rz. 255) sowie aus der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, die die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit regelt, dabei aber voraussetzt, dass der Arbeitnehmer an der Einrichtung erscheinen und überhaupt tätig werden soll.

    Hierin liegt ein sachlicher, eine gewisse Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund (so auch Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240).

    Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind (FG Nürnberg, Urteil vom 13.05.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240; FG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 EFG 2017, 27).

  • FG Thüringen, 05.12.2018 - 1 K 594/16

    Werbungskostenabzug eines Baumaschinenführers für Fahrten zur Sammelstelle am

    Das Finanzgericht Nürnberg sei in seinem Urteil vom 13. Mai 2016 (4 K 1536/15) bei einem LKW-Fahrer, der arbeitstäglich (an allen Arbeitstagen) seinen Betriebssitz aufgesucht habe, vom Vorliegen eines Sammelpunktes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ausgegangen.

    Dies könne nur durch Weisung des Arbeitgebers erfolgen (Hinweis auf das Urteil des FG Nürnberg vom 3. Mai 2016 - 4 K 1536/15).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19

    Zur Auslegung des Merkmals "dauerhaft denselben Ort" und zum "weiträumigen

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall z. B von demjenigen des FG Nürnberg (Urteil vom 13.05.2016 - 4 K 1536/15, juris), in dem der dortige Kläger den leeren Lkw arbeitstäglich am selben Betriebsstandort seines Arbeitsgebers abzuholen hatte.
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