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   VG Freiburg, 10.11.2011 - 4 K 160/11   

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https://dejure.org/2011,3098
VG Freiburg, 10.11.2011 - 4 K 160/11 (https://dejure.org/2011,3098)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 4 K 160/11 (https://dejure.org/2011,3098)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. November 2011 - 4 K 160/11 (https://dejure.org/2011,3098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Familienname des Pflegekindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Angleichung des Familiennamens eines sich in Dauerpflege befindenden und unter pflegelterlicher Vormundschaft aufwachsenden Pflegekindes an den der Pflegeeltern; Keine Verletzung eines Elternteils in seinen Rechten durch eine Namensänderung des Kindes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NÄG § 3 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
    Namensrecht - Namensänderung; Pflegekind; Subjektive Rechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Namensänderung bei Pflegekindern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Namensänderung zum Wohle des Kindes

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1312 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062

    Zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2011 - 4 K 160/11
    24 2.1 Die vom Landratsamt vorgenommene Namensänderung beruht auf § 3 Abs. 1 NÄG ( zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf so gen. Pflegekinderfälle, wie hier, auch nach der Reform des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, FamRZ 2011, 487; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, BayVBl 2009, 278 ).

    Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren ( siehe u. a. OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O., m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N. ).

    Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit ( siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N. ) und sie entspricht auch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 in der Fassung vom 18.04.1986 ( a.a.O. ; siehe dort insbes. Nrn. 40 und 42 ).

    Selbst die oben skizzierte Meinungsverschiedenheit zwischen den Pflegeltern und dem Jugendamt vermochte jedoch nichts daran zu ändern, dass das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - L. diese Meinungsverschiedenheit letztlich zugunsten der Pflegeeltern entschieden und mit Beschluss vom 15.08.2005 die Eheleute W. schließlich zum Vormund der beiden Mädchen bestellt hat ( und damit eine nach Meinung des Bayer. VGH zusätzlich erforderliche Voraussetzung für die mit der beantragten Namensänderung bezweckte "Einbenennung" der Beigeladenen in die Pflegefamilie geschaffen hat, vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08

    Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2011 - 4 K 160/11
    24 2.1 Die vom Landratsamt vorgenommene Namensänderung beruht auf § 3 Abs. 1 NÄG ( zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf so gen. Pflegekinderfälle, wie hier, auch nach der Reform des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, FamRZ 2011, 487; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, BayVBl 2009, 278 ).

    Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren ( siehe u. a. OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O., m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N. ).

    Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit ( siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N. ) und sie entspricht auch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 in der Fassung vom 18.04.1986 ( a.a.O. ; siehe dort insbes. Nrn. 40 und 42 ).

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2011 - 4 K 160/11
    25 Für die Fälle eines in Dauerpflege und unter pflegeelterlicher Vormundschaft aufgewachsenen nichtehelichen Kindes hat das Bundesverwaltungsgericht ( mit Urteil vom 24.04.1987, NJW 1988, 85 ) ausgeführt: Das namensrechtliche Band zwischen dem Kind und der leiblichen Mutter, deren Familiennamen es aufgrund der gesetzlichen Regelung trägt, sei von geringerer Festigkeit (als z. B. in den so gen. Stiefkinder- und Scheidungshalbwaisenfällen).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor Jahren entschieden, dass die Nummer 42 NamÄndVwV einer Namensänderung nicht schlechthin entgegen steht ( BVerwG, Urteil vom 24.04.1987, a.a.O. ).

  • VG Regensburg, 02.08.2013 - RN 2 K 13.698

    Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher

    Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die anderen Pflegekinder der Vormunde ihre Geburtsnamen bisher beibehalten haben und somit ein einheitlicher Familienname nicht existiert, denn der Wunsch sich auch über den Nachnamen mit den nicht leiblichen, aber tatsächlichen Eltern zu identifizieren, vor allem wenn sie ausschließlich die Bezugspersonen sind, kann unterschiedlich ausgeprägt sein (vgl. VG Freiburg (Breisgau), U. v. 10.11.2011 - 4 K 160/11 - juris).
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