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   FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10   

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FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10 (https://dejure.org/2011,11391)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.02.2011 - 4 K 169/10 (https://dejure.org/2011,11391)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - 4 K 169/10 (https://dejure.org/2011,11391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Höhe und Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs von Zahlungen zur Abwendung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG; § 11 Abs. 2 S. 1 EStG; § 22 Nr. 1 S. 3a EStG; § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB
    Vom Familiengericht angeordnete Kapitalzahlung anstelle eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs als vorweggenommene Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 1 Satz 3
    Werbungskostenabzug von Zahlungen zur Abwendung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Werbungskostenabzug; öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug von Zahlungen zur Abwendung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungen zur Abwendung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungen zur Abwendung des Versorgungsausgleichs

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1515
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    Der Kläger hält an der Auffassung fest, dass die von ihm geleistete Kapitalzahlung zu den Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehört, und verweist zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf das Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 X R 23/08 (BFH/NV 2010, 1807).

    Er sieht seine Auffassung durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2010 1807 bestätigt.

    b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1807 Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f. ff BGB a.F.) leistet, nicht als Werbungskosten bei den ausgleichspflichtigen Einkünften abziehbar sind.

    Dies beruht auf der Erwägung, dass einem Steuerpflichtigen die von ihm erzielten Einkünfte auch dann in voller Höhe zuzurechnen sind, wenn er sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wirtschaftlich mit dem geschiedenen Ehegatten teilen muss (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1807).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    Später stellte er sich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BStBl. II 2006, 446) auf den Standpunkt, dass es sich bei der Kapitalzahlung um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG handele.

    Das von dem Kläger zunächst herangezogene BFH-Urteil in BStBl. II 2006, 446 sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, weil die Kapitalzahlung dort aufgrund einer Vereinbarung zwischen den geschiedenen Ehegatten im Sinne des § 1587o BGB a.F. erfolgt sei, während im Streitfall die Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche im Sinne des § 1587l BGB a.F. zu beurteilen sei.

    Dies gilt auch dann, wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden, jedoch ein ausreichend bestimmter Zusammenhang der Aufwendungen mit den künftigen Einnahmen besteht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl. II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BStBl. II 2005, 477, und in BStBl. II 2006, 446).

    Damit ist der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang der Zahlung mit künftigen Einnahmen des Klägers im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gegeben (ebenso bereits BFH-Urteil in BStBl. II 2006, 446 für eine von dem Ausgleichspflichtigen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1587o BGB a.F. geleistete Zahlung zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    Damit sind Zahlungen, die an die gesetzlichen Rentenversicherungen zur Begründung von Rentenanwartschaften geleistet werden, ihrer Rechtsnatur nach Erwerbsaufwendungen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BStBl. II 2010, 348).

    14 Dass Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen gleichwohl nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können, beruht allein darauf, dass der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugeordnet und damit eine Sonderregelung getroffen hat, die der in § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG generell angeordneten Subsidiarität des Sonderausgabenabzugs gegenüber dem Werbungskostenabzug vorgeht (BFH-Urteil in BStBl. II 2010, 348, unter II.2.b bb).

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    a) In der Vergangenheit hat der BFH Aufwendungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft zwar als Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs beurteilt, die jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich berücksichtigt werden könnten (BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BStBl. II 1986, 747; vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BStBl. II 1993, 867).
  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    a) In der Vergangenheit hat der BFH Aufwendungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft zwar als Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs beurteilt, die jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich berücksichtigt werden könnten (BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BStBl. II 1986, 747; vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BStBl. II 1993, 867).
  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    Das anteilige Abzugsverbot bezieht sich aber nur auf Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen, die unter eine Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG fallen und durch besondere Vorschrift von der Einkommensteuer befreit sind (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 93/98, BStBl. II 2001, 199; vom 7. September 2005 I R 118/04, BFH/NV 2006, 152; vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 15/03

    Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    Dies gilt auch dann, wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden, jedoch ein ausreichend bestimmter Zusammenhang der Aufwendungen mit den künftigen Einnahmen besteht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl. II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BStBl. II 2005, 477, und in BStBl. II 2006, 446).
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 93/98

    Werbungskostenabzug bei Bezug von Konkursausfallgeld

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    Das anteilige Abzugsverbot bezieht sich aber nur auf Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen, die unter eine Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG fallen und durch besondere Vorschrift von der Einkommensteuer befreit sind (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 93/98, BStBl. II 2001, 199; vom 7. September 2005 I R 118/04, BFH/NV 2006, 152; vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
  • BFH, 07.09.2005 - I R 118/04

    Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG keine Einnahme i.S. des § 3c EStG 1990 -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    Das anteilige Abzugsverbot bezieht sich aber nur auf Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen, die unter eine Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG fallen und durch besondere Vorschrift von der Einkommensteuer befreit sind (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 93/98, BStBl. II 2001, 199; vom 7. September 2005 I R 118/04, BFH/NV 2006, 152; vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
    Dies gilt auch dann, wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden, jedoch ein ausreichend bestimmter Zusammenhang der Aufwendungen mit den künftigen Einnahmen besteht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl. II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BStBl. II 2005, 477, und in BStBl. II 2006, 446).
  • VG Köln, 23.02.2010 - 4 L 36/10

    Prüfen der Zuverlässigkeit eines Antragstellers durch eine Luftsicherheitsbehörde

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 169/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Dezember 2009 wird wiederhergestellt.

    Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 169/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Dezember 2009 wiederherzustellen.

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2012 - 9 K 10/11

    Scheidungsbedingte Zahlungen zum Ausschluss eines schuldrechtlichen

    So können anteilige Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. auch gegen den Willen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 - X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2011 - 4 K 169/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 1515).
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