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   FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05   

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https://dejure.org/2011,38187
FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05 (https://dejure.org/2011,38187)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.04.2011 - 4 K 1690/05 (https://dejure.org/2011,38187)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. April 2011 - 4 K 1690/05 (https://dejure.org/2011,38187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 8 Abs 2 EStG 1997, § 8 Abs 2 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
    Arbeitslohn in Form von geldwertem Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Ermittlung des geldwerten Vorteils hinsichtlich der Fahrergestellung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05
    Soweit der BFH nunmehr in seinem Urteil vom 22.09.2010 - VI R 54/09, BFH/NV 2011, 345 die Überlegung angestellt hat, ob die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für solche Fahrten überhaupt einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet oder die Überlassung eines Fahrers eine Arbeitsbedingung darstellt, die im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist wie andere Personalüberlassungen durch den Arbeitgeber für die Zwecke der Berufsausübung des betreffenden Arbeitnehmers, hat er dort letztlich offengelassen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin festhält.

    Diesem Zweck als Korrekturposten entspricht es, wenn die 0, 03 %-Zuschlagsregelung unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung kommt und ausgleicht, dass der Arbeitnehmer durch die Entfernungspauschale einen Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat, obwohl ihm angesichts der Dienstwagenüberlassung dafür kein Aufwand entstanden war (BFH-Urteil vom 22. September 2010 - VI R 54/09, a. a. O.).

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 84/95

    Die Fahrergestellung bei einer Dienstwagenüberlassung zu Fahrten zwischen Wohnung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. September 1996 - VI R 84/05, BStBl. II 1997, 147) gelten die Grundsätze, die für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gelten und zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, in gleicher Weise für die Gestellung eines Fahrers.
  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05
    Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt, also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 173 Rn. 2, m.w.N.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 - X R 157/95, BStBl. II 1999, 92).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 95/04

    Die 1 % - Regelung kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05
    Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, mithin auch die zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss führende unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 7. November 2006 - VI R 95/04, BStBl. II 2007, 269).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05
    Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0, 03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03%-Zuschlagsregelung), wobei nach der Rechtsprechung des BFH die Zuschlagsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt (BFH-Urteil vom 22. September 2010 - VI R 57/09, BFH/NV 2011, 349).
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 44/11

    Fahrergestellung als Lohn

    Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 19. April 2011  4 K 1690/05, den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 30. Juni 2005 sowie die Einkommensteuerbescheide für 2002 und für 2003 jeweils vom 30. Juni 2005 i.d.F. vom 4. Januar 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2005 aufzuheben.
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