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   FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12   

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FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12 (https://dejure.org/2014,11493)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.02.2014 - 4 K 1691/12 (https://dejure.org/2014,11493)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 4 K 1691/12 (https://dejure.org/2014,11493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 37 Abs 2 S 1 KStG, § 40 Abs 4 S 1 StSenkG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens als Körperschaftsteuerminderungsbetrag trotz fehlenden Eigenkapitals i.R.e. Liquidation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren soweit die Ausschüttung des Körperschaftsteuerguthabens auf ein Sechstel der Gewinnausschüttung beschränkt wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren soweit die Ausschüttung des Körperschaftsteuerguthabens auf ein Sechstel der Gewinnausschüttung beschränkt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, 230; und vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, 17).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29; vom 14. Oktober 2008 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52; in BVerfGE 125, 1, 17, ständige Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 44, 125; in BVerfGE 125, 1, 17 f., m.w.N.) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f.; in BVerfGE 120, 1, 45; in BVerfGE 125, 1, 17 f.).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18, m.w.N.).

    Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist allerdings zu berücksichtigen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssystem stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt ( BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18, m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin und der durch das BVerfG in seinem Beschluss vom v. 17.11.2009 (1 BvR 2192/05) zu beurteilenden Umgliederungsregelungen konnte die Klägerin während der Geltung des Anrechnungsverfahrens und bei dem Systemübergang zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass ihr im Falle einer zukünftigen Liquidation ihr Körperschaftsteuerguthaben in vollem Umfang und in einer Summe ausgezahlt werden würde.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Der allgemeine Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 29, ständige Rechtsprechung).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29; vom 14. Oktober 2008 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52; in BVerfGE 125, 1, 17, ständige Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 44, 125; in BVerfGE 125, 1, 17 f., m.w.N.) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f.; in BVerfGE 120, 1, 45; in BVerfGE 125, 1, 17 f.).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; stRspr).

  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10

    Kein negativer Solidaritätszuschlag

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Darüber hinaus sehe es der Bundesfinanzhof BFH) als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar an, wenn es im Rahmen der Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben nicht zu einer entsprechenden Erstattung an Solidaritätszuschlag komme (unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 10.08.2011 I R 39/10, BStBl. II 2012, 603).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem die Problematik betreffenden BFH-Beschluss vom 10.08.2011 I R 39/10 (BStBl. II 2012, 603) ableiten, denn in diesem Verfahren hatte die Klägerin ausdrücklich eine gesonderte Feststellung eines Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagsguthabens gestellt.

    Bei seiner Entscheidung hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme, wie hier bei Überleitung von dem Anrechnungsverfahren zu dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren, stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 10.08.2011 I R 39/10, BStBl II 2012, 603 Rz. 49).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Der allgemeine Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 29, ständige Rechtsprechung).

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f.; in BVerfGE 120, 1, 45; in BVerfGE 125, 1, 17 f.).

  • BFH, 02.02.2016 - I R 21/14

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    des BFH (Rev.) : I R 21/14.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, 230; und vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, 17).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29; vom 14. Oktober 2008 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52; in BVerfGE 125, 1, 17, ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; stRspr).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 53/03

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Diese Gesetzeslage sei durch den BFH auch in seinem Urteil vom 19.11.2003, I R 53/03, BStBl. II 2004, 428 dahingehend gewürdigt worden, dass kein originäres Solidaritätszuschlagsguthaben gebe.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12
    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18, m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
  • BFH, 02.02.2016 - I R 21/14

    Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation -

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2014  4 K 1691/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Soweit die Auszahlung eines Solidaritätszuschlags begehrt wurde, wies es die Klage als unzulässig ab, weil ein Vorverfahren i.S. des § 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht durchgeführt worden sei (Urteil vom 12. Februar 2014  4 K 1691/12).

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