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Rechtsprechung
   FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05   

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FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05 (https://dejure.org/2007,17423)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15.11.2007 - 4 K 17/05 (https://dejure.org/2007,17423)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15. November 2007 - 4 K 17/05 (https://dejure.org/2007,17423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung des Freibetrags für den Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf nach der Günstigerrechnung; Verschonung der privaten Einkommensverwendung für Ausbildungskosten

  • Judicialis

    EStG § 31; ; EStG § 32 Abs. 6 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von Familienleistungsausgleich und Ausbildungsfreibetrag bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern im Veranlagungszeitraum 2003

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit von Familienleistungsausgleich und Ausbildungsfreibetrag bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern im Veranlagungszeitraum 2003

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 836
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.03.2003 - VIII R 76/02

    Familienleistungsausgleich im Jahr 2000, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05
    Aus den Entscheidungen des BFH vom 11.03.2003 VIII R 76/02, vom 19.05 2004 III R 55/03.

    Dies folge aus der Entscheidung des BFH vom 11.03.2003 VIII R 76/02.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Zusammenhang mit den vorgenannten Freibeträgen nach der sog. "Günstigerprüfung" im Rahmen des § 31 EStG die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt wird (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.03.2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.05.2004 2 BvR 1375/03 für den Veranlagungszeitraum 2000).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen bei

    Auszug aus FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05
    undvom 17.08.2004 III B 121/03 sowie aus dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.05.2004 2 BvR 1375/03 ergebe sich für den Streitfall entgegen der Auffassung des Bekl. nichts anderes: Gegenstand dieser Entscheidungen war lediglich die Frage, ob § 32 Abs. 6 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 , mit dem neben dem Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2000 und 2001 ein weiterer Betreuungsfreibetrag eingeführt wurde, verfassungsgemäß ist, obwohl das Kindergeld nicht entsprechend erhöht worden war.

    Die gegen die BFH-Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1375/03 sei vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.05.2004 nicht zur Entscheidung angenommen worden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Zusammenhang mit den vorgenannten Freibeträgen nach der sog. "Günstigerprüfung" im Rahmen des § 31 EStG die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt wird (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.03.2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.05.2004 2 BvR 1375/03 für den Veranlagungszeitraum 2000).

  • BFH, 15.05.1997 - III R 4/96

    Der Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind war

    Auszug aus FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05
    Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, nicht zum (Familien-) Existenzminimum gehören, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinn, d.h. der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins, dienen (ebenso BFH, Urteil vom 15.05.1997 III R 4/96, BStBl II 1997, 720, mit weiteren Nachweisen).

    Zum anderen sind bei der Ermittlung der Grenze, die dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen zum Zwecke der Ausbildung insbesondere durch das Sozialstaatsgebot und die Grundsätze der Steuergerechtigkeit gezogen wird und bei deren Überschreitung die einkommensteuerliche Behandlung von Ausbildungsaufwendungen zu beanstanden wäre, die hohen Aufwendungen der öffentlichen Haushalte für den Bildungsbereich zu berücksichtigen, aufgrund derer den Eltern ihre finanzielle Verantwortung für die Ausbildung ihrer Kinder bereits zu einem Teil zu Lasten der Allgemeinheit abgenommen ist: Je mehr der Staat die Kosten einer qualifizierten Ausbildung der nachfolgenden Generation unmittelbar selbst übernimmt und z.B. Schulen und Hochschulen einrichtet und deren - weitgehend - kostenlose Benutzung gestattet und je mehr der Staat dadurch seiner sozialstaatlichen Verantwortung nachkommt, um so eher ist er deshalb von Verfassungs wegen berechtigt, nicht zusätzlich Steuerverzicht mit Rücksicht auf private Ausbildungsinvestitionen zu üben, und umgekehrt (vgl. Hufeld in Kirchhof / Söhn, Kommentar zum EStG, § 33 a Rn. C 2 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 15.05.1997 III R 4/96, a.a.O.).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 55/03

    Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

    Auszug aus FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05
    Aus den Entscheidungen des BFH vom 11.03.2003 VIII R 76/02, vom 19.05 2004 III R 55/03.

    Der Bundesfinanzhof habe diese Rechtsauffassungmit Urteil vom 19.05.2004 III R 55/03 sowiemit Beschluss vom 17.08.2004 III B 121/03 bestätigt.

  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Auszug aus FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05
    undvom 17.08.2004 III B 121/03 sowie aus dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.05.2004 2 BvR 1375/03 ergebe sich für den Streitfall entgegen der Auffassung des Bekl. nichts anderes: Gegenstand dieser Entscheidungen war lediglich die Frage, ob § 32 Abs. 6 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 , mit dem neben dem Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2000 und 2001 ein weiterer Betreuungsfreibetrag eingeführt wurde, verfassungsgemäß ist, obwohl das Kindergeld nicht entsprechend erhöht worden war.

    Der Bundesfinanzhof habe diese Rechtsauffassungmit Urteil vom 19.05.2004 III R 55/03 sowiemit Beschluss vom 17.08.2004 III B 121/03 bestätigt.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05
    In ihrer für das Streitjahr geltenden Fassung führten sie bei den Kl. zu einer durch den Beschluss des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.11.1998 (BVerfGE 99, 216 ff.) nicht gebotenen steuerlichen Benachteiligung.
  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Eine isolierte Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 EStG scheidet deshalb aus (Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz C 2; Urteil des Sächsischen FG vom 15. November 2007 4 K 17/05, EFG 2009, 836; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2007 4 K 2094/03, EFG 2008, 955; Schmidt/Loschelder, a. a. O., § 33a Rz 54; vgl. auch Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 48).
  • BFH, 25.11.2010 - III R 111/07

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

    Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage durch Urteil vom 15. November 2007  4 K 17/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 836) ab.
  • BVerfG, 23.10.2012 - 2 BvR 451/11

    Ausbildungsfreibetrag verfassungsgemäß – Verfassungsbeschwerde nicht zur

    b) das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. November 2007 - 4 K 17/05 -;.
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2009 - 2 K 1797/05

    Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG begegnet keinen

    Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder des hier streitigen Ausbildungsbedarfs wird grundsätzlich durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15. November 2007, 4 K 17/05, [...]).
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Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05   

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https://dejure.org/2005,12431
VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05 (https://dejure.org/2005,12431)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 14.06.2005 - 4 K 17/05 (https://dejure.org/2005,12431)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - 4 K 17/05 (https://dejure.org/2005,12431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der sich auf ein gesetzliches Aufenthaltsrecht berufen kann

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 55 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AAZuVO § 10 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 71 Abs. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 7; VwGO § 114; EMRK Art. 8; ENA Art. 3; RL 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1; AGVwGW § 6 a
    Ausweisung, Ermessensausweisung, sachliche Zuständigkeit, Haft, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, in Deutschland geborene Kinder, Ermessen, Nachschieben von Gründen, Wiederholungsgefahr, Rechtsmittel, Widerspruch, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Verstoß gegen das BtMG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Dementsprechend kann der Kläger seine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 auch dann ausüben, wenn er volljährig ist (vgl. zusammenfassend: EuGH, Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya).

    Daher ist abzuleiten, dass die im Rahmen der Art. 39 ff EG geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, welche die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (EuGH, Urteil vom 10.02.2000, C-340/97, Nazli, und Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya).

    Vielmehr sind für türkische Staatsangehörige, die durch das Assoziationsrecht privilegiert sind, tatsächliche und rechtliche Änderungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht zu berücksichtigen, da das Gericht nach den europarechtlichen Vorgaben eine aktuelle Gefahrenprognose anstellen muss (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya; BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, - BVerwG 1 C 29.02 -).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Aus dieser Gleichstellung kombiniert mit der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (Orfanopoulos) ergeben sich für türkische Staatsangehörige, die die Rechte aus dem ARB 1/80 besitzen, mehrere rechtliche Folgerungen (vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - BVerwG 1 C 30.02 - und - BVerwG 1 C 29.02 -):.

    Vielmehr sind für türkische Staatsangehörige, die durch das Assoziationsrecht privilegiert sind, tatsächliche und rechtliche Änderungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht zu berücksichtigen, da das Gericht nach den europarechtlichen Vorgaben eine aktuelle Gefahrenprognose anstellen muss (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya; BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, - BVerwG 1 C 29.02 -).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Denn nach dieser Vertragsvorschrift sind Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54, 58 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 535/04

    Rechtmäßige Ausweisung eines im Maßregelvollzug untergebrachten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Ob die Verfahrensgarantien des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG generell durch den Rechtsschutz erfüllt werden, den die Verwaltungsgerichte in Deutschland gewähren (so VGH B.-W., Urteil vom 21.07.2004, - 11 S 535/04 -), kann offen bleiben.
  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Denn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen jenen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG (vgl. zum inhaltsgleichen § 48 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2004 - 13 S 585/04

    Aussetzung bei Bedeutsamkeit eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Denn die - vorherige - Einschaltung einer "zuständigen Stelle" kann jedenfalls "in dringenden Fällen" unterbleiben; diese Ausnahme ist in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG für alle drei Fallgestaltungen ausdrücklich vorgesehen (vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 22.03.2004, - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Denn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen jenen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG (vgl. zum inhaltsgleichen § 48 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Die Ausweisung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, die auch für türkische Staatsangehörige mit einer Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.06.2005, C-136/03, Dörr/Ünal), rechtswidrig.
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Aus dieser Gleichstellung kombiniert mit der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (Orfanopoulos) ergeben sich für türkische Staatsangehörige, die die Rechte aus dem ARB 1/80 besitzen, mehrere rechtliche Folgerungen (vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - BVerwG 1 C 30.02 - und - BVerwG 1 C 29.02 -):.
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2008 - 4 K 19/05

    Abziehbarkeit des Abschlags vom Nennwert einer durch Factoring vorzeitig liquide

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.06.2005 - 4 K 17/05
    Neben dem Hauptsacheverfahren zur Aufenthaltserlaubnis (4 K 403/05), welches gleichzeitig verhandelt wurde, ist beim Gericht jeweils noch ein Eilverfahren zur Ausweisung (4 K 19/05) und zur Aufenthaltserlaubnis (4 K 416/05) anhängig.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

  • VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 4 K 743/03

    Ausweisung eines Ausländers mit Aufenthaltsrecht erst nach Durchführung eines

    Das nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsmittel der Anfechtungsklage betrifft nach §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 S 1 VwGO im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG (EWGRL 221/64)"nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung" (Fortführung von Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 17/05 -).

    Wegen des gleichen Prüfungsmaßstabs rechtfertigt die Annahme des Fehlens eines gegenwärtigen, besonderen Sofortvollzugsinteresses an der Ausweisung grundsätzlich die gleichzeitige Annahme des Fehlens eines "dringenden Falls" (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 17/05 -).

  • VG Karlsruhe, 15.09.2005 - 6 K 4214/03

    Übereinstimmung landesrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit in

    Auf den Kläger sind infolgedessen auch die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG anzuwenden, insbesondere diejenigen der Art. 3 und 9 (EuGH, Urt. v. 02.06.2005, Rs. Dörr und Ünal, C-136/03, EuGRZ 2005, 319; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2005 - 3 K 3521/04 - VG Sigmaringen, Urt. v. 14.06.2005 - 4 K 17/05 - und Urt. v. 14.07.2005 - 4 K 743/03 - noch anders: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2004 - 11 S 1303/04 - und VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.01.2004 - 6 K 4485/03 -).

    Was Art. 9 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 64/221/EWG angeht, ist zwar davon auszugehen, dass im Bundesland Baden-Württemberg das Verfahren zur Ausweisung eines Ausländers, welcher sich auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befindet (vgl. im Einzelnen die Bestimmungen der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) entgegen dieser Regelung nicht vorsieht, dass die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle, vor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, erlassen darf (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rs. Orfanopoulos und Oliveri, InfAuslR 2004, 268 und Urt. v. 02.06.2005, Rs. Dörr und Ünal, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 14.06.2005, a.a.O. und Urt. v. 14.07.2005, a.a.O.).

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