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   VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06   

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VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06 (https://dejure.org/2006,7122)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 (https://dejure.org/2006,7122)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 4 K 1753/06 (https://dejure.org/2006,7122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK bei einem langjährigen faktischen Aufenthalt ohne Aufenthaltsbefugnis.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer; Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bei einem langjährigen faktischen Aufenthalt ohne Aufenthaltsbefugnis; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8; GG Art. 6 ???
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Privatleben, Integration, Aufenthaltsdauer, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Sprachkenntnisse

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 13 S 2220/05

    Aufenthalt; Recht auf Privatleben; Recht auf Heimat; Integration

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (vgl. zu alledem auch BVerwG, U.v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 - NVwZ 1998, 742; U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.98 - NVwZ 1999, 303; VGHBW, U.v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; B.v. 10.5.2006 - 11 2345/05 - juris; HessVGH, B.v 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217; U.v. 7,7,2006 - 7 UE 509/06 - juris; NdsOVG, B.v. 11.5.2006 - 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329; B.v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - juris; OVG NW, B.v. 11.1.2006 - 18 B 44/06 - AuAS 2006, 144 Ls.).

    Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v.18.1.2006 - a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Ein völlig klares Bild lässt sich aus der sehr einzelfallbezogenen Spruchpraxis des EGMR hierzu nicht gewinnen (vgl. auch VGHBW, U.v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 und letztlich offen gelassen).

    Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tendenziell entgegen, weil im Grundsatz die Betroffenen angesichts einer ausdrücklichen Verweigerung der Legalisierung durch den Aufenthaltsstaat nicht darauf vertrauen durften, dass dieser den Aufenthalt letztlich doch hinnehmen werde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; U.v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; vgl. auch EGMR, U. v. 30.01.2006 - 50435/99 - - InfAuslR 2006, 298).

    Was die Unzumutbarkeit eines Wiedereinlebens in die Verhältnisse des Herkunftslandes oder im praktisch sehr häufigen Fall eines erstmaligen Einlebens in diese Verhältnisse betrifft, darf diese allerdings wohl nicht vorschnell schon mit dem Argument verneint werden, dass bei hier geborenen oder den wesentlichen Teil des Lebens hier aufgewachsenen Kindern noch ausreichende mündliche Sprachkenntnisse vorhanden seien (vgl. etwa VGHBW, U.v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; HessVGH, U.v. 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - juris).

  • VG Stuttgart, 20.07.2006 - 4 K 921/06

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern diese Leistungen im Herkunftsland nicht erbringen können (Bestätigung von VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 - 4 K 921/06).

    Es ist hier in Anbetracht der Tatsache, dass die minderjährigen Kinder sich nicht nur familienrechtlich alle Maßnahmen der Personensorge zurechnen lassen müssen, sondern auch grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern teilen, nicht gerechtfertigt, den Kindern diese Maßnahmen im Regelfall nicht zuzurechnen (vgl. VGHBW, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 - 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409; so aber wohl RhPfOVG, B.v. 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG - InfAuslR 2006, 274; VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14), zumal ohnehin - gewissermaßen als Kehrseite - davon auszugehen ist, dass die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zurückkehren (müssen), sofern nicht den Eltern selbst die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. hierzu noch im Folgenden).

    Der Einwand, man habe in der Vergangenheit tatsächlich ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen leben können, vermag die Feststellung einer unzureichenden wirtschaftlichen Integration nicht in Frage zu stellen, zumal jederzeit Ansprüche geltend gemacht werden könnten, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht von vornherein von geringem Gewicht ist (vgl. zum Bezug von Leistungen nach § 8 Abs. 2 BAföG VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 - 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409).

    Deshalb kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auch in diesen Fallkonstellationen von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden, wenn etwa offenkundig kein Elternteil die erforderliche Unterstützung im Herkunftsland leisten kann (vgl. VG Stuttgart, U.v. 20.7.2006 - 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409).

    Es wäre auch nicht sachgerecht, letztlich den (unzulänglich integrierten) Eltern über die jedenfalls unter dem wirtschaftlichen Aspekt in keiner Weise integrierten minderjährigen Kindern mittelbar ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, weil sie für den Unterhalt der Kinder aufkommen müssen (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 - 4 K 921/06 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2006 - 11 S 2354/05

    Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 5 AufenthG

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Es ist hier in Anbetracht der Tatsache, dass die minderjährigen Kinder sich nicht nur familienrechtlich alle Maßnahmen der Personensorge zurechnen lassen müssen, sondern auch grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern teilen, nicht gerechtfertigt, den Kindern diese Maßnahmen im Regelfall nicht zuzurechnen (vgl. VGHBW, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 - 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409; so aber wohl RhPfOVG, B.v. 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG - InfAuslR 2006, 274; VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14), zumal ohnehin - gewissermaßen als Kehrseite - davon auszugehen ist, dass die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zurückkehren (müssen), sofern nicht den Eltern selbst die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. hierzu noch im Folgenden).

    Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tendenziell entgegen, weil im Grundsatz die Betroffenen angesichts einer ausdrücklichen Verweigerung der Legalisierung durch den Aufenthaltsstaat nicht darauf vertrauen durften, dass dieser den Aufenthalt letztlich doch hinnehmen werde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; U.v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; vgl. auch EGMR, U. v. 30.01.2006 - 50435/99 - - InfAuslR 2006, 298).

    Gerade in diesen Fällen sind, wenn bei den Eltern der gebotene Integrationsstand nicht erreicht ist bzw. ihnen die Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist, erhebliche, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig überwiegende und durchschlagende einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn gewissermaßen in umgekehrter Richtung das minderjährige Kind mittelbar seinen nicht oder - wie sehr häufig - nur unzulänglich integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde mit der Folge, dass im Ergebnis die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; a.A. VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14, das explizit eine gemeinsame Betrachtung ablehnt).

  • VG Stuttgart, 11.10.2005 - 11 K 5363/03

    Untätigkeitsklage; Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland integriertes Kind von

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Es ist hier in Anbetracht der Tatsache, dass die minderjährigen Kinder sich nicht nur familienrechtlich alle Maßnahmen der Personensorge zurechnen lassen müssen, sondern auch grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern teilen, nicht gerechtfertigt, den Kindern diese Maßnahmen im Regelfall nicht zuzurechnen (vgl. VGHBW, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 - 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409; so aber wohl RhPfOVG, B.v. 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG - InfAuslR 2006, 274; VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14), zumal ohnehin - gewissermaßen als Kehrseite - davon auszugehen ist, dass die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zurückkehren (müssen), sofern nicht den Eltern selbst die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. hierzu noch im Folgenden).

    Auch die letztgenannte Vorschrift steht in einem völlig anderen rechtspolitischen Kontext und betrifft Rückkehrer, die regelmäßig vor ihrer Rückkehr bereits die Perspektive eines unbefristeten Aufenthaltsrechts hatten, und stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die rechtspolitisch umstrittenen und zweifelhaften Aktionen der Rückkehrförderung in den 80-er Jahren im Gefolge des "Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern" (v. 28.11.1983 - BGBl. I 1377) dar, mit der Härten und Unzuträglichkeiten gemildert werden sollten (vgl. zur Vorläufervorschrift des § 16 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/6321, 59), weshalb aus ihr keine bestimmten Wertungen verallgemeinert werden können (so aber VG Stuttgart, U.v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - a.a.O.).

    Gerade in diesen Fällen sind, wenn bei den Eltern der gebotene Integrationsstand nicht erreicht ist bzw. ihnen die Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist, erhebliche, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig überwiegende und durchschlagende einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn gewissermaßen in umgekehrter Richtung das minderjährige Kind mittelbar seinen nicht oder - wie sehr häufig - nur unzulänglich integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde mit der Folge, dass im Ergebnis die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; a.A. VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14, das explizit eine gemeinsame Betrachtung ablehnt).

  • VGH Hessen, 07.07.2006 - 7 UE 509/06

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (vgl. zu alledem auch BVerwG, U.v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 - NVwZ 1998, 742; U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.98 - NVwZ 1999, 303; VGHBW, U.v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; B.v. 10.5.2006 - 11 2345/05 - juris; HessVGH, B.v 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217; U.v. 7,7,2006 - 7 UE 509/06 - juris; NdsOVG, B.v. 11.5.2006 - 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329; B.v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - juris; OVG NW, B.v. 11.1.2006 - 18 B 44/06 - AuAS 2006, 144 Ls.).

    28 b) In diesem Zusammenhang ist zunächst bereits grundsätzlich umstritten, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens überhaupt nur dann eröffnet ist, wenn der Aufenthaltsstaat den Aufenthalt (durch Erteilung eines Titels) positiv ermöglicht (so etwa NdsOVG, B.v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - juris; HessVGH, U.v. 7.7.2006 - 7 UE 509/06 - juris) und nicht nur (etwa durch Duldung oder aufgrund gesetzlicher Gestattung als Asylbewerber) ohne sein Zutun faktisch hingenommen hatte bzw. sogar hinnehmen musste.

    Was die Unzumutbarkeit eines Wiedereinlebens in die Verhältnisse des Herkunftslandes oder im praktisch sehr häufigen Fall eines erstmaligen Einlebens in diese Verhältnisse betrifft, darf diese allerdings wohl nicht vorschnell schon mit dem Argument verneint werden, dass bei hier geborenen oder den wesentlichen Teil des Lebens hier aufgewachsenen Kindern noch ausreichende mündliche Sprachkenntnisse vorhanden seien (vgl. etwa VGHBW, U.v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; HessVGH, U.v. 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2006 - 8 LA 101/06

    Berufen des abzuschiebenden Ausländers auf eine Verletzung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (vgl. zu alledem auch BVerwG, U.v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 - NVwZ 1998, 742; U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.98 - NVwZ 1999, 303; VGHBW, U.v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; B.v. 10.5.2006 - 11 2345/05 - juris; HessVGH, B.v 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217; U.v. 7,7,2006 - 7 UE 509/06 - juris; NdsOVG, B.v. 11.5.2006 - 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329; B.v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - juris; OVG NW, B.v. 11.1.2006 - 18 B 44/06 - AuAS 2006, 144 Ls.).

    28 b) In diesem Zusammenhang ist zunächst bereits grundsätzlich umstritten, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens überhaupt nur dann eröffnet ist, wenn der Aufenthaltsstaat den Aufenthalt (durch Erteilung eines Titels) positiv ermöglicht (so etwa NdsOVG, B.v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - juris; HessVGH, U.v. 7.7.2006 - 7 UE 509/06 - juris) und nicht nur (etwa durch Duldung oder aufgrund gesetzlicher Gestattung als Asylbewerber) ohne sein Zutun faktisch hingenommen hatte bzw. sogar hinnehmen musste.

    Allerdings ist der in diesem Zusammenhang teilweise erfolgte Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 16.06.2005 (60654/00 - - InfAuslR 2005, 349), wonach dieser explizit keine willentliche Legalisierung verlange (so etwa Benassi, InfAuslR 2006, 397), nicht überzeugend, weil die dortigen Beschwerdeführer jahrelang rechtmäßig in der früheren Sowjetunion (im Gebiet des heutigen Lettland) und auch danach noch in Lettland selbst gelebt hatten und ihnen erst später z.T. als staatenlos gewordene russische Volkszugehörige ein Aufenthaltsrecht bestritten worden war, nachdem sie nach 1989 aber sogar noch zeitlich befristete Aufenthaltstitel erhalten hatten (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 m.w.N.).

  • EGMR, 31.01.2006 - 50435/99

    Schutz von Ehe und Familie, Abschiebung, Duldung, unerlaubter Aufenthalt, Kinder

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Auch wenn dieser erst jüngst in seinem Urteil vom 30.1.2006 (50435/99 - - InfAuslR 2006, 298) "daran erinnert, dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird," so stellte es nach Überzeugung der Kammer eine Überinterpretation dar, hieraus den zwingenden Schluss zu ziehen, schon der Schutzbereich sei im Falle der nicht erfolgten ausdrücklichen Legalisierung von vornherein nicht eröffnet.

    Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tendenziell entgegen, weil im Grundsatz die Betroffenen angesichts einer ausdrücklichen Verweigerung der Legalisierung durch den Aufenthaltsstaat nicht darauf vertrauen durften, dass dieser den Aufenthalt letztlich doch hinnehmen werde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; U.v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; vgl. auch EGMR, U. v. 30.01.2006 - 50435/99 - - InfAuslR 2006, 298).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (vgl. zu alledem auch BVerwG, U.v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 - NVwZ 1998, 742; U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.98 - NVwZ 1999, 303; VGHBW, U.v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; B.v. 10.5.2006 - 11 2345/05 - juris; HessVGH, B.v 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217; U.v. 7,7,2006 - 7 UE 509/06 - juris; NdsOVG, B.v. 11.5.2006 - 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329; B.v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - juris; OVG NW, B.v. 11.1.2006 - 18 B 44/06 - AuAS 2006, 144 Ls.).

    Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v.18.1.2006 - a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • VG Stuttgart, 24.06.2004 - 11 K 4809/03

    Abschiebungshindernis; erfolgreiche Integration eines Jugendlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Es ist hier in Anbetracht der Tatsache, dass die minderjährigen Kinder sich nicht nur familienrechtlich alle Maßnahmen der Personensorge zurechnen lassen müssen, sondern auch grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern teilen, nicht gerechtfertigt, den Kindern diese Maßnahmen im Regelfall nicht zuzurechnen (vgl. VGHBW, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; VG Stuttgart, U.v. 20.07.2006 - 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409; so aber wohl RhPfOVG, B.v. 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG - InfAuslR 2006, 274; VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14), zumal ohnehin - gewissermaßen als Kehrseite - davon auszugehen ist, dass die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zurückkehren (müssen), sofern nicht den Eltern selbst die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. hierzu noch im Folgenden).

    Gerade in diesen Fällen sind, wenn bei den Eltern der gebotene Integrationsstand nicht erreicht ist bzw. ihnen die Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist, erhebliche, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig überwiegende und durchschlagende einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn gewissermaßen in umgekehrter Richtung das minderjährige Kind mittelbar seinen nicht oder - wie sehr häufig - nur unzulänglich integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde mit der Folge, dass im Ergebnis die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - juris; a.A. VG Stuttgart, U.v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106; U.v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14, das explizit eine gemeinsame Betrachtung ablehnt).

  • EGMR, 16.06.2005 - 60654/00

    SYSSOYEVA ET AUTRES c. LETTONIE

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.10.2006 - 4 K 1753/06
    Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 - - InfAuslR 2005, 349) ausnahmsweise auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt.

    Allerdings ist der in diesem Zusammenhang teilweise erfolgte Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 16.06.2005 (60654/00 - - InfAuslR 2005, 349), wonach dieser explizit keine willentliche Legalisierung verlange (so etwa Benassi, InfAuslR 2006, 397), nicht überzeugend, weil die dortigen Beschwerdeführer jahrelang rechtmäßig in der früheren Sowjetunion (im Gebiet des heutigen Lettland) und auch danach noch in Lettland selbst gelebt hatten und ihnen erst später z.T. als staatenlos gewordene russische Volkszugehörige ein Aufenthaltsrecht bestritten worden war, nachdem sie nach 1989 aber sogar noch zeitlich befristete Aufenthaltstitel erhalten hatten (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 m.w.N.).

  • EGMR, 16.09.2004 - 11103/03

    M. C. G. gegen Deutschland

  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - 18 B 1967/04

    Abschiebungsandrohung Bundesamt Ausländerbehörde Zuständigkeit Rechtskraftwirkung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2006 - 7 B 10020/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Integration, Kinder, in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2006 - 18 B 44/06

    Abschiebung Abschiebungsschutz rechtliche Unmöglichkeit Kind Jugendlicher

  • VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06

    Ausländer; Abschiebung; rechtliche Unmöglichkeit; Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2006 - 12 ME 138/06

    Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 19.04

    A: Aufnahmebescheid, Einbeziehung in - nach § 27 BVFG; B: Bescheinigung als

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

  • BVerwG, 26.06.2003 - 1 B 150.03

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5

    aa.) Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich Ausländer, deren Aufenthalt stets lediglich geduldet worden ist, auf den Schutz der Achtung des Privatlebens berufen können (dies bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris Rn. 80 und Beschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 17, vom 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - InfAuslR 2009, 72 und vom 25.10.2007 - 11 S 2019/07 - InfAuslR 2008, 29; BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 A 383/09 - juris Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2009 - 7 K 1621/08.F - InfAuslR 2010, 302; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - juris Rn. 28 f.; GK-AufenthG, § 25 Rn. 150; HK-AuslR, § 25 Rn. 56; Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens, ZAR 2008, 41, 44 f.; Bergmann, Aufenthaltsrecht aufgrund von Verwurzelung, ZAR 2007, 128 ff.; Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts?, EuGRZ 2006, 541, 546 ff.; ders., Humanitäres Bleiberecht zum Schutz des Privatlebens?, InfAuslR 2007, 133, 138; Benassi, Die Bedeutung der humanitären Aufenthaltsrechte des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG im Lichte des Art. 8 EMRK, InfAuslR 2006, 397, 401 ff.; Hoppe, Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel - Wann kann Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verhelfen?, ZAR 2006, 125, 128 f.; Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR 2006, 261, 266; Sander, Der Schutz des Aufenthalts durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2008, S. 346; Mayer, Systemwechsel im Ausweisungsrecht - der Schutz "faktischer Inländer" mit und ohne familiäre Bindungen nach dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), VerwArch 2010, 482, 523) oder ob ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (in diesem Sinne: NdsOVG, Beschlüsse vom 12.08.2010 - 8 PA 182/10 - juris Rn. 5, vom 14.05.2009 - 8 LB 158/06 - juris Rn. 24, vom 17.07.2008 - 8 ME 42/08 - juris Rn. 2 und vom 01.09.2006 - 8 LA 101/06 - juris; HessVGH, Urteil vom 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 Rn. 131; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 31; Fritzsch, Der Schutz sozialer Bindungen von Ausländern, 2009, S. 102 ff., 149 ff. 188 f.; ders., Die Grenzen des völkerrechtlichen Schutzes sozialer Bindungen von Ausländern nach Art. 8 EMRK, ZAR 2010, 14, 16 ff.; Bundesministerium des Innern, Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung des Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), Juli 2006, Nr. 2.3.10.1.6, S. 80; dies offenbar grundsätzlich annehmend auch BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14 und vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn. 20).

    Die familien- und aufenthaltsrechtliche Stellung minderjähriger Kinder gebietet es, dass diese prinzipiell aufenthaltsrechtlich das Schicksal der Eltern teilen (zu dieser sog. familienbezogenen Gesamtbetrachtung VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 - juris Rn. 31, vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 -juris Rn. 81 und vom 27.06.2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442 sowie Beschlüsse vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - juris und vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - NdsOVG, Beschluss vom 16.03.2010 - 8 ME 47/10 - juris Rn. 3; VG Stuttgart, Urteile vom 20.07.2006 - 4 K 921/06 - juris Rn. 57 und vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - juris Rn. 39, 47; VG Koblenz, Urteile vom 11.01.2010 - 3 K 74/09.KO - juris Rn. 64 und vom 08.02.2010 - 3 K 206/09.KO - juris Rn. 79; GK-AufenthG, § 60a Rn. 179, 192; ein dogmatisch anderer Ansatz findet sich - allerdings in anderer Konstellation - in der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 19.10.2004 - Rs. C-200/02 - InfAuslR 2004, 413).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2009 - 13 S 519/09

    Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des

    Die acht und vier Jahre alten Kläger Ziffer 2 und 3 sind auch noch in einer relativ frühen Lebensphase, in der - zusammen mit ihren Eltern und deren Hilfestellungen - eine erstmalige Integration in die Lebensverhältnisse in Serbien oder dem Kosovo möglich sein wird (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, B. v. 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438; VG Stuttgart, U. v. 20. Juli 2006 - 4 K 921/06 - InfAuslR 2006, 409; v. 26. Oktober 2006 - 4 K 1753/06 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2010 - 18 B 1591/09

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Gewährung einer

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2006 11 S 2354/05 , VBlBW 2006, 438; Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 1 LB 181/05 ; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2006 4 K 1753/06 , jeweils mit weiteren Nachweisen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - 18 B 623/10

    Abschiebungsschutz aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens und des

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2006 11 S 2354/05 , VBlBW 2006, 438; Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 1 LB 181/05 ; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2006 4 K 1753/06 , jeweils mit weiteren Nachweisen.
  • VG Hamburg, 21.08.2012 - 5 K 78/08

    Aufenthalt aus humanitären Gründen: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei

    Von Bedeutung kann auch sein, ob und in welchem Umfang der Ausländer im Bundesgebiet über Beziehungen zu Menschen außerhalb seines eigenen nationalen Kulturkreises verfügt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006, 4 K 1753/06, juris Rn. 42).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 17 B 2087/05

    Verlängerung des Aufenthaltstitels; Vorliegen einer besonderen Härte

    OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 1 LB 181/05 -, juris, oder sogar bis zur Volljährigkeit, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 4 K 1753/06 -, juris, eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern grundsätzlich zumutbar ist, mag dahinstehen.
  • VG Wiesbaden, 20.03.2009 - 4 L 85/09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Zu einer Integration im vorgenannten Sinne gehört nämlich auch, dass der Ausländer während des langjährigen Aufenthalts sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage hat aufbauen können, um im Wesentlichen ununterbrochen und weitgehend vollständig ohne öffentliche Unterstützungsleistungen leben zu können, die für ein Leben im Aufnahmestaat erforderlichen Sprachkenntnisse erworben hat und nicht in erheblichem Umfang kriminell geworden ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - und Urteil vom 05.10.2005 - 11 K 3065/04 -).
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