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   FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16   

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https://dejure.org/2017,23402
FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16 (https://dejure.org/2017,23402)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2017 - 4 K 186/16 (https://dejure.org/2017,23402)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2017 - 4 K 186/16 (https://dejure.org/2017,23402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Steuern und Abgaben - Rinder

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-469/14

    Masterrind - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16
    Mit Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats erkannt:.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats zum einen ausgeführt, dass die Dauer der Ruhepause zwischen den Beförderungsintervallen grundsätzlich eine Stunde übersteigen darf (Rz. 34 und 43).

    Die von der Klägerin eingelegte Standzeit von 10 Stunden in E, um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgegebenen Lenkzeiten nicht zu überschreiten, ist indes als Haltephase im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 28.07.2016, C-469/14, Rz. 43) zu werten mit der Folge, dass die Klägerin die nach Ziffer 1.4.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) ausgeführt, dass die Beförderungsintervalle von jeweils höchstens 14 Stunden zwar eine oder mehrere Haltephasen enthalten können.

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16
    Der Unionsgesetzgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.09.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. Nr. L 245/16, im Folgenden: VO Nr. 817/2010) die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 gemäß Art. 168 VO Nr. 1234/2007 in zulässiger Weise (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47) davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Art. 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge sowie die Regelungen der VO Nr. 817/2010 eingehalten werden.
  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 26/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim

    Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass auch die Nähe zum Umladeort im Interesse der Tiere eine Verlängerung der Gesamttransportzeit rechtfertigen kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2008, 4 K 26/08).
  • EuGH, 09.10.2008 - C-277/06

    Interboves - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim

    Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16
    Dass die Klägerin die Strecke von C nach F nicht in zwei, sondern in drei Beförderungsintervallen zurücklegte, erachtet der Senat als unionsrechtlich unbedenklich, da weder die einzelnen Beförderungsintervalle noch das 1. und 2. bzw. 2. und 3. Beförderungsintervall zusammen einen Zeitraum von 14 Stunden überschritten, den unionsrechtlichen Vorgaben der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I VO Nr. 817/2010 - scil. eine maximale Beförderungszeit von 28 Stunden, die spätestens nach einem ersten Zeitraum von 14 Stunden durch eine mindestens einstündige Ruhepause zu unterbrechen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09.10.2008, C-277/06, Rz. 15) - mithin entsprachen.
  • BFH, 20.02.2018 - VII R 22/17

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. April 2017 4 K 186/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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