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   FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13   

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FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13 (https://dejure.org/2016,20159)
FG Hessen, Entscheidung vom 31.05.2016 - 4 K 1879/13 (https://dejure.org/2016,20159)
FG Hessen, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 4 K 1879/13 (https://dejure.org/2016,20159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzungsbilanzen; Gewinnermittlung; KgaA-Komplementärs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ergänzungsbilanzen bei der Gewinnermittlung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine steuerliche Ergänzungsbilanz für Komplementär einer KGaA?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine steuerliche Ergänzungsbilanz für Komplementär einer KGaA?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1517
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG München, 10.07.2003 - 5 K 2681/97

    Anschaffungskosten beim Erwerb eines Anteils eines persönlich haftenden

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Dabei vertrat der Prüfer insbesondere unter Bezugnahme eines Urteils des Finanzgerichts München vom 10.07.2003 (EFG 2003, 1691 [FG München 10.07.2003 - 5 K 2681/97] ) die Ansicht, dass bei einem Komplementär einer KGaA Abschreibungen in einer Ergänzungsbilanz nicht zulässig seien.

    Daraus lässt sich jedoch aufgrund der Besonderheiten der KGaA nicht ableiten, dass der Komplementär für die laufende Besteuerung uneingeschränkt "wie ein Mitunternehmer" zu behandeln und die Bildung auch von Ergänzungsbilanzen zulässig ist (so u.a. auch FG München in seinem Urteil vom 10.07.2003 5 K 2681/97, EFG 2003, 1691; FG Baden-Württemberg in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23.09.2014 -10 K 1946/13 (Revision beim BFH I R 57/14), dargestellt bei Kempf, Ergänzungsbilanzen für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, DStR 2015, 1905; Märtens in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, Rz. 13a ff. zu § 9 KStG mit umfassender Darstellung des Streitstands und Kollruss, Warum es keine Ergänzungsbilanzen des KGaA-Komplementärs gibt, FR 2016, 203; a.A. die herrschende Meinung in der Literatur, vgl. nur Bock, Die steuerlichen Folgen des Erwerbs eine KGaA-Kompementäranteils, GmbHR 2004, 554; Glanegger, a.a.O.; Kempf a.a.O. und Brandl in Blümich, EStG KStG GewStG, Rz. 11 zu § 9 KStG m.w.N.) Insofern hat der BFH zwar entschieden, dass der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einschließlich seiner Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln ist, dies entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wonach auch die dort wörtlich aufgezählten Vergütungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.

    Soweit das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 10.07.2003 (5 K 2681/97, EFG 2003, 1691) die Zulässigkeit der Bildung von Ergänzungsbilanzen damit verneint, dass es an einem Gesamthandsvermögen fehle, kann dieser Begründung für sich genommen zwar nicht gefolgt werden, weil es auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft, die als Mitunternehmerschaft behandelt wird, an einem solchen Gesamthandsvermögen fehlt.

  • BFH, 21.06.1989 - X R 14/88
    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage bringt die Klägerin vor, die geltend gemachten Abschreibungen auf der Grundlage von Ergänzungsbilanzen seien zu berücksichtigen, da es zwar an einer ausdrücklichen Regelung zur Bildung einer Ergänzungsbilanz für den Komplementär einer KGaA fehle, der persönlich haftende Gesellschafter aber vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21.06.1989 X R 14/88, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 881) wie ein Mitunternehmer zu besteuern sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung des Komplementärs einer KGaA (insbesondere BFH-Urteil vom 21.06.1989 X R 14/88, BStBl II 1989, 881), sind persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG in jeder Beziehung als Gewerbetreibender zu behandeln.

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Urteil des BFH, Az.: X R 14/88 (BStBl II 1989, 881 [BFH 21.06.1989 - X R 14/88] ) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht in jeder Hinsicht einem Gewerbetreibenden bzw. einem Mitunternehmer gleichzustellen ist.

  • BFH, 07.09.2016 - I R 57/14

    Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an persönlich haftenden Gesellschafter einer

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Daraus lässt sich jedoch aufgrund der Besonderheiten der KGaA nicht ableiten, dass der Komplementär für die laufende Besteuerung uneingeschränkt "wie ein Mitunternehmer" zu behandeln und die Bildung auch von Ergänzungsbilanzen zulässig ist (so u.a. auch FG München in seinem Urteil vom 10.07.2003 5 K 2681/97, EFG 2003, 1691; FG Baden-Württemberg in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23.09.2014 -10 K 1946/13 (Revision beim BFH I R 57/14), dargestellt bei Kempf, Ergänzungsbilanzen für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, DStR 2015, 1905; Märtens in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, Rz. 13a ff. zu § 9 KStG mit umfassender Darstellung des Streitstands und Kollruss, Warum es keine Ergänzungsbilanzen des KGaA-Komplementärs gibt, FR 2016, 203; a.A. die herrschende Meinung in der Literatur, vgl. nur Bock, Die steuerlichen Folgen des Erwerbs eine KGaA-Kompementäranteils, GmbHR 2004, 554; Glanegger, a.a.O.; Kempf a.a.O. und Brandl in Blümich, EStG KStG GewStG, Rz. 11 zu § 9 KStG m.w.N.) Insofern hat der BFH zwar entschieden, dass der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einschließlich seiner Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln ist, dies entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wonach auch die dort wörtlich aufgezählten Vergütungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.

    Die Revision war auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bereits deswegen zuzulassen, weil die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Komplementär einer KGaA Ergänzungsbilanzen bilden kann, höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden ist und weil bei dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 57/14 ein entsprechendes Revisionsverfahren anhängig ist, das hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts jedoch anders gelagert sein soll.

  • BFH, 07.12.2011 - I R 5/11

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Bildung von Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften zugelassen, eine solche besteht zwischen KGaA-Kommanditisten und KGaA-Komplementär jedoch nicht (vgl. nur BFH-Urteil vom 28.11.2007 X R 6/05, BStBl II 2008, 363 m.w.N.) und auch der Komplementär selbst wird nicht originär (mit-)unternehmerisch tätig (BFH-Urteil vom 07.12.2011 I R 5/11, BFH/NV 2012, 556).
  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Denn der besondere Grund für die Zulassung von Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften liegt darin, dass der Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ertragsteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.11.2014 IV R 1/11, BFH/NV 2015, 409).
  • FG München, 28.01.2016 - 13 K 2396/13

    Aussetzung, Gewinnanteil, KGaA, Komplementär

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Der Abweisung der Klage steht die Frage, ob bei einer KGaA Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind (vgl. FG München, Beschluss vom 28.01.2016, 13 K 2396/13; juris), nicht entgegen, weil der auch insoweit zuständige Beklagte eine derartige Feststellung mit der Einspruchsentscheidung konkludent und zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt hat und deshalb keine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO in Betracht kommt.
  • BFH, 28.11.2007 - X R 6/05

    Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Komplementär einer KGaA

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Bildung von Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften zugelassen, eine solche besteht zwischen KGaA-Kommanditisten und KGaA-Komplementär jedoch nicht (vgl. nur BFH-Urteil vom 28.11.2007 X R 6/05, BStBl II 2008, 363 m.w.N.) und auch der Komplementär selbst wird nicht originär (mit-)unternehmerisch tätig (BFH-Urteil vom 07.12.2011 I R 5/11, BFH/NV 2012, 556).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.04.2011 - 5 K 136/07

    Keine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einer Beteiligung als persönlich

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Dem entspricht auch die verfahrensrechtliche Situation insofern, als das Gesetz für die besondere Konstellation der KGaA deren Komplementär kein Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung vorsieht (vgl. nur Finanzgericht Schleswig-Holstein, 5 K 136/07, EFG 2011, 2038 [FG Schleswig-Holstein 12.04.2011 - 5 K 136/07] und Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 1214/06 E, EFG 2011 878 [FG Düsseldorf 07.12.2010 - 13 K 1214/06 E] sowie Bode in Blümich.
  • FG Düsseldorf, 07.12.2010 - 13 K 1214/06

    Zur Art und zur Ermittlung der Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13
    Dem entspricht auch die verfahrensrechtliche Situation insofern, als das Gesetz für die besondere Konstellation der KGaA deren Komplementär kein Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung vorsieht (vgl. nur Finanzgericht Schleswig-Holstein, 5 K 136/07, EFG 2011, 2038 [FG Schleswig-Holstein 12.04.2011 - 5 K 136/07] und Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 1214/06 E, EFG 2011 878 [FG Düsseldorf 07.12.2010 - 13 K 1214/06 E] sowie Bode in Blümich.
  • BFH, 27.06.2018 - X K 3/17

    Überlange Verfahrensdauer bei komplexem Sachverhalt und miteinander verwobenen

    Am 20. Juni 2013 erhob die Klägerin Klagen wegen der Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004 (4 K 1879/13), der Einkommensteuer 2005 (4 K 1878/13) und der Einkommensteuer 2006 (4 K 1870/13).

    Der Schriftsatzaustausch im Verfahren 4 K 1879/13 endete mit einer am 17. Juli 2013 beim FG eingegangenen Stellungnahme der Klägerin, der Schriftsatzaustausch in den Verfahren 4 K 1878/13, 4 K 1870/13 und 4 K 1890/13 endete am 31. Juli 2013 mit dem Eingang von Stellungnahmen des FA, und im Verfahren 4 K 1412/13 mit dem Eingang einer weiteren Stellungnahme der Klägerin am 30. Januar 2014.

    Mit Beschlüssen vom 2. Mai 2017, die der Klägerin am 8. Mai 2017 übermittelt wurden, trennte das FG das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 aus dem wegen Einkommensteuer 1996, 1997, 1999 bis 2004 geführten Verfahren 4 K 1879/13 ab und legte die Kosten insoweit dem FA auf.

    Das FG trennte am 3. Juli 2017 den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1999 aus dem Verfahren wegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2003 (4 K 1879/13) ab und legte die Kosten insoweit dem FA auf.

    Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2017 gab das FG der Klage im Verfahren 4 K 1879/13 (Einkommensteuer 1996, 1997, 2000 bis 2003) statt, da die reguläre Festsetzungsfrist bei Erlass der angefochtenen Änderungsbescheide abgelaufen gewesen sei.

    Im Rubrum und in der Begründung des Schreibens wegen Einkommensteuer 2004 gab sie die Aktenzeichen 4 K 1879/13 und 4 K 1195/17 an.

    Mit ihren Entschädigungsklagen, die sich auf die Ausgangsverfahren wegen Einkommensteuer 2006 (4 K 1870/13 / X K 3/17), Einkommensteuer 2005 (4 K 1878/13 / X K 4/17), Einkommensteuer 1996, 1997, 2000 bis 2003 (4 K 1879/13 / X K 5/17) sowie Einkommensteuer 2008 (4 K 1412/13 / X K 6/17) beziehen, begehrt die Klägerin weitere Entschädigungsbeträge.

    In Bezug auf das Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 (ursprünglich wegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004; am 2. Mai 2017 Abtrennung des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2004; am 3. Juli 2017 Abtrennung des Verfahrens wegen Einkommensteuer 1999) trägt die Klägerin ergänzend vor, auch wenn die Abtrennungen erst kurz vor der Erledigung des gesamten Verfahrens vorgenommen worden seien, sei sie so zu stellen, als seien die Verfahren von Anfang an getrennt geführt worden.

    im Verfahren X K 5/17 wegen unangemessener Dauer des vor dem FG Köln geführten Verfahrens 4 K 1879/13 (Einkommensteuer 1996, 1997 und 2000 bis 2003) eine Entschädigung von 2.000 EUR und.

    Die zum Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 gezahlte Entschädigung beziehe sich auf das gesamte Ausgangsverfahren 4 K 1879/13.

    In den Entschädigungsklageverfahren X K 4/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1878/13 wegen Einkommensteuer 2005), X K 5/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 wegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 2000 bis 2003) und X K 6/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1412/13 wegen Einkommensteuer 2008) beläuft sich die unangemessene Verfahrensdauer auf jeweils sieben Monate.

    b) Der für das abgetrennte Verfahren zur Einkommensteuer 2004 vorgerichtlich gezahlte Entschädigungsbetrag ist auf das gesamte wegen der Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004 geführte Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 anzurechnen.

    Erst am 2. Mai 2017 --nachdem die gesamte Verzögerung bereits eingetreten war-- ist das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 1195/17 aus dem Verfahren 4 K 1879/13 abgetrennt und mit Kostenbeschluss vom selben Tage beendet worden.

    Danach deckt die vom Beklagten vorgerichtlich insoweit gezahlte Entschädigung nicht allein isoliert die im Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 eingetretene Verzögerung, sondern die gesamte Verzögerung der Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 und 4 K 1195/17 ab.

  • BFH, 07.09.2016 - I R 57/14

    Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei

    Ob vor diesem Hintergrund auch die Grundsätze zur Erstellung von Ergänzungsbilanzen auf die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA zu erstrecken sind, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend z.B. Drüen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 27; Witt in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 905; Kempf, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2015, 1905; Hoppe, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien zwischen Trennungs- und Transparenzprinzip, 2014, S. 126; Bielinis, Die Besteuerung der KGaA, 2013, S. 258 f.; Hageböke, Das "KGaA-Modell", 2008, S. 232 f.; derselbe in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 9 Rz 166, 172; derselbe/Koetz, DStR 2006, 293; Blümich/Brandl, § 9 KStG Rz 11; Reiß in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15 Rz 407; derselbe in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 16 Rz D 6; verneinend demgegenüber FG München, Urteil vom 10. Juli 2003  5 K 2681/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1691; Hessisches FG, Urteil vom 31. Mai 2016  4 K 1879/13, EFG 2016, 1517; Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl., § 9 Rz 15; Mai in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 KStG Rz 15; Boochs in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 9 Rz 4; Lühn in Mössner/ Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 9 Rz 145; Kollruss, FR 2016, 203; derselbe, Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2016, 586; so auch für § 8 Nr. 4 GewStG Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 10; Schnitter in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 8 GewStG Rz 317).
  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2016  4 K 1879/13 aufgehoben.

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen (als Urteil wirkender Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2016  4 K 1879/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1517).

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