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   FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15   

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FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15 (https://dejure.org/2016,38976)
FG Köln, Entscheidung vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15 (https://dejure.org/2016,38976)
FG Köln, Entscheidung vom 21. September 2016 - 4 K 1927/15 (https://dejure.org/2016,38976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung einer hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Fläche als Betriebsvermögen mit der Konsequenz der Besteuerung des Veräußerungsgewinns

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung einer hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Fläche als Betriebsvermögen mit der Konsequenz der Besteuerung des Veräußerungsgewinns

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 3
    Beurteilung einer hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Fläche als Betriebsvermögen mit der Konsequenz der Besteuerung des Veräußerungsgewinns

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Land- und Forstwirtschaft - Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen bei LuF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 2047
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Die Finanzverwaltung berufe sich auf das Urteil des BFH vom 19.7.2011 (IV R 10/09).

    Die Entscheidung, ob bezüglich eines hinzuerworbenen und verpachteten Grundstücks Privatvermögen oder Betriebsvermögen eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegt, habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH und insbesondere der im Urteil vom 19.7.2011 (BStBl II 2012, 93) aufgestellten Grundsätze zu erfolgen.

    Das von dem Beklagten angesprochene Urteil des BFH vom 19.7.2011, IV R 10/09, sei zu einem abweichenden Fall ergangen.

    Dabei kann die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die vom BFH in seinem Urteil vom 19.7.2011 (IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93) getroffene Entscheidung ohne weiteres auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem die hinzuerworbenen Flächen nicht unmittelbar in bestehende Pachtverhältnisse eingebunden worden, sondern nach dem Erwerb an neu hinzutretende Pächter verpachtet worden sind, übertragen werden kann, unbeantwortet bleiben.

    Abzustellen ist dabei auf die tatsächliche Zweckbestimmung (vgl. dazu oben Tz. 1. a) und BFH-Urteil vom 19.7.2011 IV R 10/09 BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93).

  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    An dieser Voraussetzung fehle es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (vgl. BStBl II 1991, 829).

    Aus den vorgenannten Gründen sei notwendiges Betriebsvermögen spätestens ab dem Zeitpunkt Mai 1999 anzunehmen, als eine Verpachtung der Flächen durch schriftlichen Pachtvertrag erfolgte und damit ein objektiver wirtschaftlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestünde (BFH, 6.3.1991, BStBl II 1991, 829).

    Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (Urteil des BFH vom 6.3.1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).

    Das Wirtschaftsgut muss, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von "erforderlich", so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH-Urteile vom 19.2.1987 IV R 175/85, BFHE 149, 193, BStBl II 1987, 430, und in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, m.w.N.).

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (BFH-Urteil in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Diese Möglichkeit habe der BFH erst mit Urteil vom 2.10.2003 (IV R 13/03) eröffnet.

    Erst mit seinem Urteil vom 2.10.2003 (IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985) hat der BFH bzw. mit seinem Schreiben vom 17.11.2004 (IV B 2-S 2134-2/04, BStBl I 2004, 1064) das BMF die bis dahin vertretenen Rechtsauffassungen aufgegeben.

    Vielmehr ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter, Widmungsakt erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 19.3.1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 2.10.2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 23.4.2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650 zu Verlusten aus dem Handel mit DAX-Optionsscheinen und aus Devisentermingeschäften; BFH, Urteil vom 8.2.2011 VIII R 18/09, BFH/NV 2011, 1847).

    Für den Akt der (erstmaligen) Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen verlangt die Rechtsprechung, dass dieser unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (vgl. BFH-Urteil vom 02.10.2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985).

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Eine vom Verpächter später, nach Beginn der Verpachtung, zugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche werde daher notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebes, wenn sie nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird (BFH, BStBl II 1999, 55).

    Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z.B. durch Kündigung der Pachtverhältnisse, auch tatsächlich verwirklichen lässt (BFH-Urteile vom 12.9.1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134; vom 17.6.1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752, und vom 24.9.1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55).

    Eine vom Verpächter später hinzugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche wird daher notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, wenn sie nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird (BFH-Urteil in BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55).

    Die Annahme notwendigen Betriebsvermögens setzt aber wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55).

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 104/87

    Einordnung der Verpachtung eines Gastwirtschaftsbetriebs als Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neu anschaffe und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs (BFH, BFH/NV 1991, 671).

    bb) Auch der Verpächter eines zunächst eigenbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann die Zusammensetzung des Betriebsvermögens seines fortgeführten Betriebs - wie ein aktiv wirtschaftender Land- und Forstwirt - ändern (BFH-Urteile vom 26.3.1991 VIII R 104/87, BFH/NV 1991, 671, unter 2.b, und vom 28.22.1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).

    Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neu anschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 671).

  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Darüber hinaus ist zu beachten, dass Land- und Forstwirte - ebenso wie Freiberufler - in der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens gegenüber Gewerbetreibenden stärker eingeschränkt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 22.8.2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c der Gründe; vom 28.7.1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288, unter 2. der Gründe; vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

    Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind und denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, kommen dafür nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 24.1.2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, unter II.2.b der Gründe und vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

  • BFH, 08.02.2011 - VIII R 18/09

    Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Dabei kann der erforderliche objektive Förderungszusammenhang nicht allein aufgrund einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen - wie durch die Erfassung in der Gewinnermittlung einer freiberuflichen Praxis - angenommen werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH, Urteil vom 08. Februar 2011 VIII R 18/09, BFH/NV 2011, 1847).

    Vielmehr ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter, Widmungsakt erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 19.3.1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 2.10.2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 23.4.2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650 zu Verlusten aus dem Handel mit DAX-Optionsscheinen und aus Devisentermingeschäften; BFH, Urteil vom 8.2.2011 VIII R 18/09, BFH/NV 2011, 1847).

  • FG Düsseldorf, 01.06.2006 - 15 K 2167/04

    Land- und Forstwirtschaft; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Bodengewinnbesteuerung;

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Eine nur fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen genügt insoweit grundsätzlich nicht (FG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2006 15 K 2167/04 E, EFG 2006, 1499).

    Dementsprechend kann eine abschließende Entscheidung über die private Nutzung eines Grundstücks einer Einlage des Grund und Bodens in das gewillkürte Betriebsvermögen entgegenstehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2006 15 K 2167/04 E, EFG 2006, 1499).

  • BFH, 22.01.1981 - IV R 107/77

    Ein GmbH-Anteil gehört nicht zum Betriebsvermögen eines Steuerberaters, wenn der

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Abzustellen sei daher auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb (BFH, 22.1.1981, BStBl II 1981, 564).

    Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564).

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15
    Das Wirtschaftsgut müsse, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von erforderlich, so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH, 19.2.1987, BStBl II 1987, 430).

    Das Wirtschaftsgut muss, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von "erforderlich", so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH-Urteile vom 19.2.1987 IV R 175/85, BFHE 149, 193, BStBl II 1987, 430, und in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, m.w.N.).

  • BFH, 12.09.1991 - IV R 14/89

    In der Absicht der Eigenbewirtschaftung hinzuerworbener langfristig verpachteter

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 6/99

    Geldanleihe kein Betriebsvermögen bei Freiberuflern

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

  • BFH, 12.02.1976 - IV R 188/74

    Grundstücksteil - Private Nutzung - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich -

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

  • BFH, 15.04.1981 - IV R 129/78

    Gewillkürtes Betriebsvermögen eines freiberuflichen Ingenieurs

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 80/92

    Mietwohngrundstück kein Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte

  • BFH, 07.11.1995 - III B 66/93

    Zuordnungswahlrecht hinsichtlich der Wirtschaftsgüter des gewillkürten

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

  • BFH, 19.03.1981 - IV R 39/78

    Zu den Voraussetzungen, unter denen Wirtschaftsgüter (hier: Ein Grundstück)

  • BFH, 13.03.1964 - IV 158/61 S

    Private und betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern der gehobenen

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 45/05

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als

  • BFH, 17.06.1993 - IV R 110/91

    Erwerb eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebs bildet auch dann

  • BFH, 19.12.2019 - VI R 53/16

    Notwendiges Betriebsvermögen bei einem land- und forstwirtschaftlichen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15 wegen Einkommensteuer 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15 wegen Einkommensteuer 2009 sowie die diesbezügliche Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.07.2015 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2009 des Beklagten vom 12.12.2004 dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft um 266.787 EUR herabgesetzt werden.

    Es beantragt, das Urteil des FG Köln vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 3211/21

    Zuordnung der Wirtschaftsgüter der verpachteten Flächen dem gewillkürten

    Weiterhin trägt der Beklage vor, dass der vorliegende Fall sich von dem des FG Köln (Urteil vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15) insoweit unterscheide, als dass der Kläger vorliegend gar kein Grundstücksverzeichnis vorgelegt habe.

    Darüber hinaus hat der BFH im Rahmen seines Urteils vom 19.12.2019 - VI R 53/16, BFHE 267, 260, BStBl II 2021, 427 die Entscheidung des FG Köln vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15, EFG 2016, 2047 bestätigt, in der das FG Köln sich ausführlich mit der Frage beschäftigt hat, ob allein die Erklärung von Einkünften aus LuF eines steuerlich beratenen Steuerpflichtigen zu einer Einlage ins gewillkürte Betriebsvermögen führen kann, wenn zur Zeit der erstmaligen Erklärung von Einkünften aus LuF die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens noch nicht möglich war.

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