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   VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15   

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VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15 (https://dejure.org/2015,27255)
VG Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2015 - 4 K 1937/15 (https://dejure.org/2015,27255)
VG Freiburg, Entscheidung vom 14. September 2015 - 4 K 1937/15 (https://dejure.org/2015,27255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelmäßige Einnahme von Cannabis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Einnahme von Cannabis im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelmäßige Einnahme von Cannabis im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2010 - 16 B 428/10

    Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nahezu täglichem oder

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Im Ergebnis folgt daraus, dass die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt ( OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010 - 16 B 428/10 -, juris ).

    Von einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum kann hiernach nicht mehr die Rede sein, wenn er "nur" alle zwei Tage, also "nur" halb so oft wie täglich, stattfindet ( siehe OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010, a.a.O.; siehe vor allem auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 04.05.2009 - 11 CS 09.262 -, vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - und vom 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 -, jew. juris, wonach bis zu vier Konsumvorgänge pro Woche nicht als regelmäßiger Konsum gewertet wurden; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 10.02.2010, a.a.O., in dem 20 Konsumvorgänge pro Monat unter den besonderen Umständen des dortigen Falls so gerade noch als regelmäßiger Cannabiskonsum angesehen wurden ).

  • VGH Bayern, 04.05.2009 - 11 CS 09.262

    Prozesskostenhilfe; Fahrerlaubnisentziehung; gelegentlicher Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Von einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum kann hiernach nicht mehr die Rede sein, wenn er "nur" alle zwei Tage, also "nur" halb so oft wie täglich, stattfindet ( siehe OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010, a.a.O.; siehe vor allem auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 04.05.2009 - 11 CS 09.262 -, vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - und vom 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 -, jew. juris, wonach bis zu vier Konsumvorgänge pro Woche nicht als regelmäßiger Konsum gewertet wurden; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 10.02.2010, a.a.O., in dem 20 Konsumvorgänge pro Monat unter den besonderen Umständen des dortigen Falls so gerade noch als regelmäßiger Cannabiskonsum angesehen wurden ).
  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine regelmäßige Einnahme von Cannabis nicht bereits dann vor, wenn die Einnahmen in gleichlangen zeitlichen Abständen erfolgen, sondern nur dann, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird ( so u. a. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014, NJW 2015, 2439, und vom 20.09.2009, NJW 2009, 2151 ).
  • VG Magdeburg, 17.06.2014 - 1 B 629/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erwerbs und des Besitzes von Amphetamin

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Dieser Besitz stellt zwar häufig ein Indiz für Eigengebrauch dar und begründet damit in der Regel Zweifel an der Kraftfahreignung, reicht aber allein nicht aus für die Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2003 - 10 S 2270/02 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.03.2015 - M 1 S 15.618 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.06.2014 - 1 B 629/14 - vgl. hierzu auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln lediglich ein Grund ist für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens ).
  • VG München, 13.03.2015 - M 1 S 15.618

    Anforderung eines ärztlichen Gutachtens aufgrund widerrechtlichen Besitzes von

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Dieser Besitz stellt zwar häufig ein Indiz für Eigengebrauch dar und begründet damit in der Regel Zweifel an der Kraftfahreignung, reicht aber allein nicht aus für die Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2003 - 10 S 2270/02 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.03.2015 - M 1 S 15.618 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.06.2014 - 1 B 629/14 - vgl. hierzu auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln lediglich ein Grund ist für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens ).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Kurzzeitgedächtnis ( siehe hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/08 - ).
  • VGH Bayern, 08.02.2008 - 11 CS 07.3017

    Regelmäßiger Cannabiskonsum; behauptete Wiedererlangung der Fahreignung;

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Von einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum kann hiernach nicht mehr die Rede sein, wenn er "nur" alle zwei Tage, also "nur" halb so oft wie täglich, stattfindet ( siehe OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010, a.a.O.; siehe vor allem auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 04.05.2009 - 11 CS 09.262 -, vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - und vom 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 -, jew. juris, wonach bis zu vier Konsumvorgänge pro Woche nicht als regelmäßiger Konsum gewertet wurden; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 10.02.2010, a.a.O., in dem 20 Konsumvorgänge pro Monat unter den besonderen Umständen des dortigen Falls so gerade noch als regelmäßiger Cannabiskonsum angesehen wurden ).
  • BVerwG, 26.02.2009 - 3 C 1.08

    Cannabis; regelmäßiger Cannabiskonsum; gelegentlicher Cannabiskonsum;

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine regelmäßige Einnahme von Cannabis nicht bereits dann vor, wenn die Einnahmen in gleichlangen zeitlichen Abständen erfolgen, sondern nur dann, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird ( so u. a. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014, NJW 2015, 2439, und vom 20.09.2009, NJW 2009, 2151 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2003 - 10 S 2270/02

    Gelegentlicher Cannabiskonsum - Gutachtenbeibringung - Weigerung

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Dieser Besitz stellt zwar häufig ein Indiz für Eigengebrauch dar und begründet damit in der Regel Zweifel an der Kraftfahreignung, reicht aber allein nicht aus für die Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2003 - 10 S 2270/02 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.03.2015 - M 1 S 15.618 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.06.2014 - 1 B 629/14 - vgl. hierzu auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln lediglich ein Grund ist für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens ).
  • VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Keine regelmäßige Cannabis-Einnahme bei drei- bis

    Auszug aus VG Freiburg, 14.09.2015 - 4 K 1937/15
    Von einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum kann hiernach nicht mehr die Rede sein, wenn er "nur" alle zwei Tage, also "nur" halb so oft wie täglich, stattfindet ( siehe OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010, a.a.O.; siehe vor allem auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 04.05.2009 - 11 CS 09.262 -, vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - und vom 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 -, jew. juris, wonach bis zu vier Konsumvorgänge pro Woche nicht als regelmäßiger Konsum gewertet wurden; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 10.02.2010, a.a.O., in dem 20 Konsumvorgänge pro Monat unter den besonderen Umständen des dortigen Falls so gerade noch als regelmäßiger Cannabiskonsum angesehen wurden ).
  • VG Freiburg, 04.01.2017 - 5 K 4237/16

    Fahrerlaubnisrecht - Cannabiskonsum zur Bekämpfung starker Schmerzen

    Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie das Kurzzeitgedächtnis und kann das Vermögen und die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, gemindert sein (siehe hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 14.09.2015 - 4 K 1937/15 -, juris).

    Im Ergebnis folgt daraus, dass die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 01.06.2010 -, 16 B 425/10 -, DAR 2011, 169; siehe auch Bayer. VGH, Beschl. v. 04.05.2009 - 11 CS 09.262 - Beschl. v. 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - und Beschl. v. 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 -, jew. juris, VG Freiburg, Beschl. v. 14.09.2015, a.a.O. m.w.N., wonach ein regelmäßiger Konsum auch dann nicht gegeben ist, wenn er "nur" alle zwei Tage stattfindet).

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