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   FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09   

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FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09 (https://dejure.org/2012,12070)
FG Köln, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 K 1943/09 (https://dejure.org/2012,12070)
FG Köln, Entscheidung vom 20. April 2012 - 4 K 1943/09 (https://dejure.org/2012,12070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung einer Zusammenveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht von in Belgien wohnenden Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht: - Belgisches Arbeitslosengeld nicht steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das belgische Arbeitslosengeld und die Zusammenveranlagung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Belgisches Arbeitslosengeld und die Zusammenveranlagung bei der deutschen Einkommensteuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu ausländischen Einkünften - Keine Zusammenveranlagung wegen belgischen Arbeitslosengeldes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Zusammenveranlagung bei Bezug von belgischem Arbeitslosengeld

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung der Einkünfte bei der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Belgisches Arbeitslosengeld in Deutschland nicht steuerfrei

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zusammenveranlagung bei Bezug von belgischem Arbeitslosengeld nicht möglich - Ausländisches Arbeitslosengeld fällt unter steuerpflichtige sonstige Einkünfte

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1677
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.06.2005 - I R 114/04

    Vorabentscheidungsersuchen an EuGH: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    § 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG enthalten keine spezielle Regelung, wie die Einkünfte zu ermitteln sind, so dass der Begriff der Einkünfte dem deutschen Einkommensteuerrecht zu entnehmen ist (vgl. BFH Beschluss vom 28.06.2005 - I R 114/04, BFHE 210, 296, BStBl II 2005, 835 m. w. N.).

    Da gesetzlich nichts Gegenteiliges bestimmt ist, kommt dieser Bescheinigung keine Bindungswirkung zu (vgl. BFH Beschluss vom 28.06.2005 - I R 114/04, BFHE 210, 296, BStBl II 2005, 835 m. w. N.).

    Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer und/oder dessen Ehegatte im anderen Staat keine oder nur so geringe Einkünfte beziehen, dass der persönlichen Lage und dem Familienstand der Eheleute dort nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. BFH Beschluss vom 28.06.2005 - I R 114/04, BFHE 210, 296, BStBl II 2005, 835 m. w. N.).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    Andererseits hat der EuGH die Rechtmäßigkeit der Wesentlichkeitsgrenzen in § 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG ausdrücklich bestätigt (vgl. EuGH-Urteil vom 14.09.1999 - C-391/97, HFR 1999, 1029 "Gschwind").

    Im Streitfall könnte bei Zugrundelegen der von dem EuGH in den zitierten Entscheidungen erarbeiteten Rechtsgrundsätze eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, wie den in Belgien wohnenden Klägern, im Sinne des EG nur vorliegen, wenn ungeachtet ihres Wohnsitzes in verschiedenen Mitgliedstaaten nachgewiesen wäre, dass die beiden Gruppen von Steuerpflichtigen sich in Anbetracht des Zweckes und des Inhalts der fraglichen nationalen Vorschriften in einer vergleichbaren Lage befänden (vgl. EuGH-Urteil vom 14.09.1999 - C-391/97, HFR 1999, 1029 "Gschwind").

    In diesem Fall ist der Wohnsitzstaat nämlich nicht in der Lage, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben, so dass zwischen der Situation eines solchen Gebietsfremden und der eines Gebietsansässigen, der eine vergleichbare nichtselbständige Beschäftigung ausübt, kein objektiver Unterschied besteht, der eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung rechtfertigen könnte (vgl. EuGH Urteil vom 14.09.1999 - C-391/97, HFR 1999, 1029 "Gschwind").

  • EuGH, 25.01.2007 - C-329/05

    Meindl - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    Im Fall "Meindl" (EuGH Urteil vom 25.01.2007 - C-329/05, HFR 2007, 404) hat der EUGH entschieden, Art. 52 EGV (danach Art. 43 EG, heute Art. 49 AEUV) verbiete es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen.

    Das Urteil des EuGH vom 25.01.2007 - C-329/05, HFR 2007, 404 "Meindl" hat keine Auswirkung auf den Grundsatz, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Höhe der im Ausland erzielten Einkünfte einer Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig entgegenstehen, die Höhe dieser Einkünfte nach deutschem Steuerrecht und nicht nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaates zu beurteilen ist.

  • BFH, 20.08.2008 - I R 78/07

    Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht - Ermittlung der

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 20.08.2008 - I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708, dem der Senat sich anschließt, noch einmal bestätigt und das entgegenstehende Urteil des FG München vom 21.09.2007 - 8 K 1786/05, EFG 2008, 303 aufgehoben.
  • FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05

    Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von EU-Bürgern; Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 20.08.2008 - I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708, dem der Senat sich anschließt, noch einmal bestätigt und das entgegenstehende Urteil des FG München vom 21.09.2007 - 8 K 1786/05, EFG 2008, 303 aufgehoben.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    Daraus ist abzuleiten, dass eine Verletzung von Art. 39 oder Art. 43 EG (vgl. EuGH-Urteil vom 11.08.1995 - C-80/94 "Wielockx", EuGHE 1995, I-2493) nicht schon deshalb vorliegt, weil einem Arbeitnehmer oder einem selbständig Tätigen eine Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten versagt wird.
  • BFH, 14.08.1991 - I R 133/90

    Steuerliche Behandlung des nach niederländischem Recht gezahlten "uitkering" bei

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften sind folglich nicht nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei (vgl. Frotscher EStG § 3 Nr. 2 EStG Rz. 10 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 14.08.1991 - I R 133/90, BFH 165, 276, BStBl II 1992, 88).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    a) Der EuGH hat entschieden, dass es mit Art. 48 EGV (danach Art. 39 EG, heute Art. 45 AEUV) nicht zu vereinbaren sei, wenn einem Arbeitnehmer, der in einem EU-Mitgliedsstaat praktisch das gesamte Einkommen des Haushalts erzielt, die Zusammenveranlagung mit seiner nicht von ihm getrennt lebenden Ehefrau mit der Begründung verweigert wird, der andere Ehegatte wohne in einem anderen Mitgliedsstaat (vgl. EuGH-Urteil vom 16.05.2000 - C-87/99, HFR 2000, 614 "Zurstrassen").
  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
    Im Fall "Wallentin" (EuGH-Urteil vom 1.7.2004 - C-169/03, HFR 2004, 1039) hat der EuGH angenommen, die Verweigerung eines Grundfreibetrages im Rahmen der schwedischen Einkommensbesteuerung führe zu einer Diskriminierung, weil der Steuerpflichtige in Deutschland kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe.
  • BFH, 01.10.2014 - I R 18/13

    Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht: Berechnung der

    Es gehört als wiederkehrender Bezug i.S. von § 22 Nr. 1 EStG 2002 zu den sonstigen Einkünften (vgl. z.B. FG Köln, Urteil vom 20. April 2012  4 K 1943/09, EFG 2012, 1677; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 3 Nr. 2 EStG Rz 2; Kuhn/Kühner, daselbst, § 32b Rz 64; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 2 Rz B 2/20 ff.; R 3.2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005/2013; Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf, [am 25. März 2008 aufgehobene] Verfügung vom 14. Juli 1998, Finanz-Rundschau 1998, 964; OFD Frankfurt am Main, [am 10. September 2014 aufgehobene und in die Rundverfügung S 2102 A - 17 - St 56 vom 11. September 2014 übernommene] Verfügung vom 10. Februar 1999, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 581; vgl. abgrenzend auch Senatsurteil vom 14. August 1991 I R 133/90, BFHE 165, 276, BStBl II 1992, 88; BFH-Urteil vom 14. April 2005 VI R 134/01, BFHE 209, 361, BStBl II 2005, 569) und ist deswegen in die Grenzberechnung auf der ersten Errechnungsstufe einzubeziehen.

    Gleiches gilt für die ebenfalls umstrittene Frage danach, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 EStG 2002 aus Gründen des Unionsrechts (und gegebenenfalls auch des Verfassungsrechts) auf nach ausländischem Recht erbrachte (vergleichbare) Leistungen zu erstrecken ist (bejahend z.B. Gosch in Kirchhof, ebenda, m.w.N.; Kaefer/Kaefer, IStR 2006, 37, 41; und neuerlich wohl auch die Finanzverwaltung, s. OFD Koblenz, Kurzinformation vom 29. Februar 2012 S 2295 A-St 33 3, S 2342 A-St 32 3, Deutsches Steuerrecht 2012, 1923; verneinend z.B. FG Köln, Urteil in EFG 2012, 1677).

    Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuerfreiheit einer vergleichbaren Leistung im Inland dem ausländischen Wohnsitzstaat, in dem die fraglichen und dort steuerpflichtigen Einkünften erzielt werden, die Möglichkeit nehmen sollte, die Höhe der dort geschuldeten Einkommensteuer an den vorgenannten Vergünstigungen auszurichten (im Ergebnis ebenso bezüglich belgischen Arbeitslosengeldes FG Köln, Urteil in EFG 2012, 1677; anders jedoch bezüglich niederländischen Krankengeldes FG Köln, Urteil vom 29. Januar 2013  1 K 3219/11, EFG 2013, 1307).

  • FG Köln, 11.12.2012 - 1 K 4165/09

    Wesentlichkeitsgrenzen i.S. des § 1 Abs. 3 EStG

    Siehe Urteil des FG Köln vom 20.4.2012 4 K 1943/09, EFG 2012, 1677.
  • FG Köln, 29.01.2013 - 1 K 3219/11

    Berechnung des Unterschreitens der sog. absoluten Wesentlichkeitsgrenze als

    Das Urteil des EuGH in der Sache Meindl (a.a.O.) hat keine Auswirkung auf den Grundsatz, dass die Beurteilung der Frage ob die im Ausland erzielten Einkünfte einer Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig entgegenstehen, nach deutschem Steuerrecht und nicht nach dem Recht des Wohnsitzstaates zu beurteilen ist (vgl. hierzu FG Köln v. 20.4.2012, 4 K 1943/09, EFG 2012, 1677).
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