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   FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16   

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FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16 (https://dejure.org/2017,17387)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.04.2017 - 4 K 202/16 (https://dejure.org/2017,17387)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. April 2017 - 4 K 202/16 (https://dejure.org/2017,17387)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 EUR im Kalenderjahr möglich

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Nr 1a EStG 2009, § 5 AO, § 227 AO, § 10 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011) aus sachlichen Billigkeitsgründen, selbst wenn der entsprechende Nachteilsausgleichsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen wegen Insolvenz nicht (mehr) durchsetzbar ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 EUR im Kalenderjahr möglich

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 EUR im Kalenderjahr möglich

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltsleistungen bei aufgrund verspäteter Geltendmachung fehlender Durchsetzbarkeit des zivilrechtlichen Ersatzanspruchs gegenüber dem Leistenden - Insolvenz des Unterhaltspflichtigen - Erlassbedürftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht eingehaltene Zahlungsvereinbarung ohne Einfluss auf Steuererlass

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Realsplitting: keine Unterhaltszahlung - keine Steuer?

  • fg-baden-wuerttemberg.de PDF (Pressemitteilung)

    Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern

  • datev.de (Kurzinformation)

    Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern - Versteuerung der Unterhaltsleistungen sachlich nicht unbillig

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1795
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03

    Realsplitting: beschränkter Antrag - Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Durch die Antragstellung des Gebers und die Zustimmung des Empfängers werden die Unterhaltsleistungen einerseits beim Geber zu Sonderausgaben und andererseits beim Empfänger zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).

    Die Zustimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, deren Wirkung im Bereich des Abgabenrechts liegt, deren Voraussetzungen aber zivilrechtlicher Natur sind (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).

    Der Geber hat - in der Regel - einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; Bundesgerichtshof [BGH], Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris).

    Der Empfänger soll die Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und zu diesem Zweck seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Geber z.B. auch davon abhängig machen dürfen, dass der Geber die beim Empfänger dadurch anfallenden Steuern übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 und vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; BT-Drs. 8/2201, S. 5; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

    Der Empfänger trägt nunmehr das Risiko, dass der Geber die anfallenden Steuern auch tatsächlich erstattet bzw. zukünftig erstatten wird (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825).

    Nunmehr ist er es, der notfalls auf dem Klagewege darum streiten muss, die steuerliche Mehrbelastung von dem durch das Realsplitting begünstigten Geber erstattet zu bekommen (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere die Wirksamkeit der Zustimmung und die Besteuerung des Empfängers weder vom Bestehen noch von der tatsächlichen Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Geber abhängig gemacht (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551 [juris-Rn. 14]; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21] sowie vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 465).

    Dem Empfänger obliegt es demnach nicht nur, selbst seinen Ausgleichsanspruch gegen den Geber vor den Zivilgerichten durchzusetzen, sondern er trägt nach den eindeutigen gesetzlichen Regelungen und Wertungen auch das endgültige Risiko der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21]; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 478; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192).

  • BFH, 25.07.1990 - X R 137/88

    1. Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Der Empfänger soll die Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und zu diesem Zweck seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Geber z.B. auch davon abhängig machen dürfen, dass der Geber die beim Empfänger dadurch anfallenden Steuern übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 und vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; BT-Drs. 8/2201, S. 5; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

    Damit würden nicht nur die abgewogenen zivilrechtlichen (oder allgemeinen rechtlichen) Wertungen unterlaufen und das Steuerrecht überfrachtet, sondern würden auch FA und FG - auch im Erlassverfahren - überfordert (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 17]), zumal schon die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geber vom Empfänger Erteilung der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgesehenen Zustimmungserklärung beanspruchen kann, eine Gesamtwürdigung der gegenseitigen Leistungsbeziehung nach unterhaltsrechtlichen Kriterien erfordert, bei der Steuervorteile auf der einen und Steuernachteile auf der anderen Seite nur zwei von zahlreichen zu beachtenden Gesichtspunkten darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 15]).

    Dies kann aber weder im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren noch im finanzgerichtlichen Verfahren geklärt werden (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 17]).

    Auf die Begleitumstände und Motive, aufgrund derer die Zustimmung abgegeben wurde, kommt es daher nicht an: Ist die Zustimmung erteilt, so ist (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) der Sonderausgabenabzug zu gewähren, fehlt sie, so ist der Sonderausgabenabzug zu versagen (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022).

    Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung durch Unkenntnis der Klin vom Bestehen des Ausgleichsanspruchs verursacht worden sein sollte; auch dieses Risiko trägt nach allgemeinen Wertungen die Klin. Das Zustimmungserfordernis in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG räumt dem Empfänger (nur) die Möglichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 15]) ein, die Zustimmung von einem zivilrechtlichen Ausgleich abhängig zu machen.

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Der Geber hat - in der Regel - einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; Bundesgerichtshof [BGH], Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris).

    Der Empfänger hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der dadurch bedingten - insbesondere einkommensteuerrechtlichen - Nachteile, den er dem Zustimmungsverlangen des Gebers entgegenhalten kann (BGH-Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris Rn. 13 und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

    Soweit der Bundesgerichtshof die Pflicht des Empfängers, dem Sonderausgabenabzug des Gebers zuzustimmen, für den Regelfall ausdrücklich nicht von der Stellung von Sicherheiten für den Nachteilsausgleichsanspruch abhängig macht (BGH-Urteil vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris Rn. 22 ff.), kann und muss auch diese - in Abwägung der beiderseitigen Interessenlage und in Kenntnis möglicher Folgen getroffene - Wertscheidung des Zivilrechts im Bereich des Steuerrechts hingenommen werden.

    Vorher konnte sie mit einem Ausgleich der Nachteile durch den - ausweislich der ESt-Bescheide zumindest augenscheinlich - vermögenden Ehemann rechnen und hätte auch das Familiengericht die Klin im Verweigerungsfalle noch in den Jahren 2013 und 2014 zur Erteilung der Zustimmung - ohne Sicherheitsleistung des Ehemannes (vgl. BGH-Urteil vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris Rn. 22 ff.) - verurteilen müssen.

  • BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10

    Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Da die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Billigkeitsmaßnahmen eine Ermessensentscheidung ist, können Gegenstand der richterlichen Kontrolle nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552 m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552 m.w.N.).

  • BFH, 25.10.1988 - IX R 53/84

    Zur Ersetzung der beim Realsplitting erforderlichen Zustimmung durch Verurteilung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Der Gesetzgeber hat insbesondere die Wirksamkeit der Zustimmung und die Besteuerung des Empfängers weder vom Bestehen noch von der tatsächlichen Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Geber abhängig gemacht (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551 [juris-Rn. 14]; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21] sowie vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 465).

    Dem Empfänger obliegt es demnach nicht nur, selbst seinen Ausgleichsanspruch gegen den Geber vor den Zivilgerichten durchzusetzen, sondern er trägt nach den eindeutigen gesetzlichen Regelungen und Wertungen auch das endgültige Risiko der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21]; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 478; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192).

  • BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05

    Aufteilung des Unterhaltsbeitrags auf Ehefrau und Kinder für Realsplitting -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Durch die Antragstellung des Gebers und die Zustimmung des Empfängers werden die Unterhaltsleistungen einerseits beim Geber zu Sonderausgaben und andererseits beim Empfänger zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).

    Die Zustimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, deren Wirkung im Bereich des Abgabenrechts liegt, deren Voraussetzungen aber zivilrechtlicher Natur sind (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).

  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 39/84

    Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Der Geber hat - in der Regel - einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; Bundesgerichtshof [BGH], Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris).

    Der Empfänger hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der dadurch bedingten - insbesondere einkommensteuerrechtlichen - Nachteile, den er dem Zustimmungsverlangen des Gebers entgegenhalten kann (BGH-Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris Rn. 13 und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

  • Drs-Bund, 22.06.1982 - BT-Drs 9/1772
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Der Empfänger hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der dadurch bedingten - insbesondere einkommensteuerrechtlichen - Nachteile, den er dem Zustimmungsverlangen des Gebers entgegenhalten kann (BGH-Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris Rn. 13 und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

    Der Empfänger soll die Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und zu diesem Zweck seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Geber z.B. auch davon abhängig machen dürfen, dass der Geber die beim Empfänger dadurch anfallenden Steuern übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 und vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; BT-Drs. 8/2201, S. 5; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96

    Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Diese Bindungswirkung widerspricht nach der Auffassung des BFH nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BStBl II 2000, 218 aE).
  • BFH, 12.05.2003 - V B 252/02

    Richterablehnung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
    Deshalb setzt ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen - neben der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen - voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugutekommt (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411; vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285 und vom 8. August 2006 X B 31/06, juris Rn. 4).
  • BFH, 26.10.1999 - V B 130/99

    Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen

  • BFH, 08.08.2006 - X B 31/06

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei Ermessensentscheidung (hier: Erlass aus

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 10.05.1972 - II 57/64

    Selbstbindung der Verwaltung - Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen - Erlaß -

  • BFH, 20.02.1990 - IV B 94/89

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • BFH, 17.07.1989 - X B 39/89

    Rechtmäßigkeit eines schätzweisen Steuerbescheids bei Versäumen der für die

  • BFH, 09.12.2009 - X R 49/07

    Versteuerung von Unterhaltsleistungen unabhängig von steuerlicher Auswirkung des

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

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