Rechtsprechung
   VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14675
VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08 (https://dejure.org/2009,14675)
VG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 4 K 2027/08 (https://dejure.org/2009,14675)
VG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2009 - 4 K 2027/08 (https://dejure.org/2009,14675)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,14675) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Fahrrad mit Werbetafel auf öffentlichem Gehweg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Gemeingebrauchs im Falle des Abstellens von Mietfahrrädern mit Werbetafeln auf öffentlichen Gehwegen durch einen gewerblichen Fahrradvermieter; Außerprozessuale Veränderung der Sach- und Rechtslage (Erledigung); Nutzung der Gehwege durch abgestellte ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abstellen von Mietfahrrädern mit Werbetafeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08

    Fahrrad mit Werbetafel ohne Sondernutzungserlaubnis

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08
    Die Klägerin beantragte in einem gerichtlichen Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Verfügung vom 17. Juni 2008 (4 E 1996/08).

    Wie bereits im Beschluss vom 30.7.2008, 4 E 1996/08, ausgeführt, beinhaltet die angegriffene Beseitigungsverfügung zugleich eine Untersagungsverfügung mit Dauerwirkung:.

    Das Gericht hält insoweit an seiner im Beschluss vom 30. Juli 2008 (4 E 1996/08) geäußerten Rechtsauffassung fest:.

    Denn das Gericht hat im Beschluss vom 30. Juli 2008 (4 E 1996/08) rechtskräftig die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung mit ex-tunc-Wirkung wiederhergestellt.

  • OVG Hamburg, 13.06.2003 - 2 Bs 181/03

    Abstellen von Fahrzeugen mit Werbeaufschrift auf öffentlichen Wegeflächen ;

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08
    Werbung auf öffentlichen Flächen stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, solange sie vorrangig betrieben wird und nicht nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme (HmbOVG, Beschluss vom 13.6.2003, 2 Bs 181/03, juris).

    Um dies zu ermitteln, sind objektive Anhaltspunkte wie die Dauer des Abstellens, die Wahl des Abstellortes und die Art der konkreten Aufstellung zu berücksichtigen (HmbOVG, Beschluss vom 13.6.2003, 2 Bs 181/03, juris, m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 12.7.2005, 11 A 4433/02, juris).

    Hinreichend deutlich erkennbar wird der Vorrang des Werbezwecks erst, wenn er sich unter dem Gesichtspunkt des Parkens nicht mehr als sinnvoll erklärbar darstellt (HmbOVG, Beschluss vom 13.6.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.06.1982 - 7 C 73.79

    Zum Aufstellen von Mietfahrzeugen einer Kraftfahrzeugvermietungsfirma auf

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08
    Das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugen zum Zwecke der alsbaldigen Vermietung durch einen gewerblichen Vermieter - in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise - gehört zu einer Nutzung der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs (BVerwG, Urteil vom 3.6.1982, NJW 1982, 2332 f. und in juris, zu zeitweilig nicht vermieteten Kraftfahrzeugen, die auf öffentlichem Grund geparkt werden).

    Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn das Verkehrsmittel praktisch nicht mehr als solches benutzt wird, sondern ausschließlich Werbezwecken dient (BVerwG, Urteil vom 3.6.1982, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.1997 - 12 M 3916/97

    Beschwerdezulassung: grundsätzliche Bedeutung;; Bedeutung, grundsätzliche;

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08
    So stelle das Anbieten von Kutschfahrten auf öffentlichen Wegen eine Sondernutzung dar (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.1997, 12 M 3916/97, juris).

    Das Anbieten von Transportleistungen auf öffentlichen Straßen ist ebenso üblich wie der Abschluss des Transport- oder Nutzungsvertrages (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 1997 -12 M 3916/97 und 12 M 4248/97 -, juris, zum Anbieten von Transportleistungen durch eine Kutsche).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 29.03

    Haltverbot, eingeschränktes; Haltverbot für eine Zone; Zonenhaltverbot; Fahrrad;

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08
    Anders als bei Kraftfahrzeugen, für die das Gehwegparken grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO untersagt ist, ist das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Gehwegen nach dem Straßenverkehrsrecht nicht verboten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, 3 C 29/03, NJW 2004, 1815 f. und in juris).
  • VG Lüneburg, 14.12.2005 - 5 A 51/05

    Aufhebung von Straßenverkehrszeichen im Bahnhofsbereich der Stadt Lüneburg;

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08
    Der Verordnungsgeber hat es bisher bewusst abgelehnt, für das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen eine straßenverkehrsrechtliche Regelung zu erlassen (VG Lüneburg, Urteil vom 14.12.2005, 5 A 51/05, NJW 2006, 1609 ff. und in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 4433/02

    Zur gebührenpflichtigen Sondernutzung von Straßenland zur Werbung

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08
    Um dies zu ermitteln, sind objektive Anhaltspunkte wie die Dauer des Abstellens, die Wahl des Abstellortes und die Art der konkreten Aufstellung zu berücksichtigen (HmbOVG, Beschluss vom 13.6.2003, 2 Bs 181/03, juris, m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 12.7.2005, 11 A 4433/02, juris).
  • OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09

    Aufstellen von Mietfahrrädern ('Call a Bike') als Gemeingebrauch

    Dabei hat es darauf abgestellt, dass dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Vorrang vor einem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Verbots gebührt, weil dieses - wie die Kammer hinsichtlich eines vorangegangenen Bescheides gegenüber der Antragstellerin bereits mit Urteil vom 31. März 2009 (4 K 2027/08) entschieden habe - rechtswidrig sei.

    Dabei hat es sich bei der Verneinung eines vorrangigen Werbezwecks hier zum einen davon leiten lassen, dass die Werbung nach dem Geschäftskonzept und der im Hauptsacheverfahren 4 K 2027/08 offen gelegten betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Antragstellerin nicht den Schwerpunkt der Einnahmen bilde und dass Fremdwerbung auf gewerblich genutzten Verkehrsmitteln ebenso wie das Werben für diese vorhandenen Werbeflächen kein ungewöhnlicher Vorgang sei.

  • VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16

    Abstellen eines Fahrrads auf einer öffentlichen Straße zu Werbezwecken

    5 Der Antrags ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine nach Erlass der Verfügung unstreitig vorgenommene zwischenzeitliche Entfernung des Fahrrads aus dem Bereich Ecke ... Bei einer Auslegung aus objektivierter Empfängersicht ist Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung die Anordnung zu entnehmen, das Werbefahrrad dauerhaft aus dem Bereich Ecke ... zu entfernen (s.a. VG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2008 - 4 E 1996/08 - Urt. v. 31.03.2009 - 4 K 2027/08 - jew. Juris).
  • VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08
    Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 2027/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.6.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2008 wird wiederhergestellt, soweit er die Beseitigungsanordnung betrifft und angeordnet im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR.

    Der Antrag auf Wiederherstellung (a.) bzw. Anordnung (b.) der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage zum Aktenzeichen 4 K 2027/08 ist begründet.

    Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zum Aktenzeichen 4 K 2027/08 gegen die im Bescheide enthaltene Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.6.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2008 ist begründet.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht