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   FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05   

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FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05 (https://dejure.org/2007,4662)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.06.2007 - 4 K 2063/05 (https://dejure.org/2007,4662)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - 4 K 2063/05 (https://dejure.org/2007,4662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der Einkünfte eines Insolvenzverwalters als freiberufliche oder als gewerbliche Einkünfte; Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften; Prüfung der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; ; InsO § 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der freiberuflichen Tätigkeit eines

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2041
  • EFG 2007, 1523
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05
    Da nach Auffassung des Betriebsprüfers ab dem Kalenderjahr 2001 die Insolvenzverwaltung nach ihrem Umfang nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Klägers beruhte, qualifizierte er unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 (Az.: XI R 56/00, BStBl II 2002, 202) nunmehr die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nach der sogen. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Der BFH sei dagegen in der Entscheidung XI R 56/00 zum Ergebnis gelangt, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit eines Verwalters im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich zu den Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit) gehörten, auch wenn diese Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt ausgeübt werde, der im Übrigen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erziele.

    So habe der BFH in seinemUrteil vom 12. Dezember 2001 (XI R 56/00, a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erziele.

    Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Insolvenzverwaltung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der auch der erkennende Senat folgt, eine vermögensverwaltende i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BStBl III 1961, 306;vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BStBl II 1973, 730;vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BStBl II 1989, 729;vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202 vgl. auch z.B. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 18 EStG Rdnr. 264; Stuhrmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 18 Rdnr. B 228; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., 2007, § 18 Rdnr. 97, 141).

    Die Frage, inwieweit das neue Berufsbild des Insolvenzverwalters und die Qualifizierung der Anwaltschaft durch die Einführung des Fachanwalts für Insolvenzrecht eine Überprüfung dieser BFH-Entscheidung erforderlich macht (vgl. die Kritik des BFH in der Literatur: u.a. Stöcker, Einkünfte des Insolvenzverwalters -freiberuflich oder gewerblich?, Neue Zeitschrift für Insolvenz und Sanierung -NZI- 2002, 309; Stahlschmidt, Die Gewerbesteuerpflicht des Insolvenzverwalters, Betriebs-Berater -BB- 2002, 1727, 1731; sowie die Urteilsanmerkungen von Grashoff, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2002, 355, 356; Strahl, BB 2002, 603 und Korn, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- Beilage 2002, 15), bedarf insoweit keiner Vertiefung.

    Anderenfalls ginge die vom Gesetz beabsichtigte Unterscheidung zwischen § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG verloren (so BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00).

    Demzufolge stellt der BFH in seinerEntscheidung vom 12. Dezember 2001 (XI R 56/00) nicht nur auf die Zahl von Hilfskräften als ein Indiz für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ab, sondern rekurriert auch auf das "Gesamtbild" der Umstände des Falles.

    Der Senat folgt ausdrücklich der in seinemUrteil vom 12. Dezember 2001 (XI R 56/00) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des BFH.

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 126/91

    Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ist als Insolvenzverwalter freiberuflich tätig,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05
    Nach der vom Reichsfinanzhof -RFH- und BFH entwickelten Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach wie vor gilt (Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rdnr. 23), gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht.

    Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823; BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, a.a.O.).

    Denn eine "Vervielfältigung" der Erfüllung der Aufgaben (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, a.a.O.) durch vom Insolvenzverwalter eingeschaltete Dritte ist nur insoweit möglich und überhaupt denkbar, wie nicht von Gesetzes wegen die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem Amt des Insolvenzverwalters ergeben, als höchstpersönliche Aufgaben ausgestaltet sind.

  • BFH, 29.03.1961 - IV 404/60 U

    Freiberufliche Tätigkeit oder sonstige selbständige Arbeit eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05
    Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Insolvenzverwaltung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der auch der erkennende Senat folgt, eine vermögensverwaltende i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BStBl III 1961, 306;vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BStBl II 1973, 730;vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BStBl II 1989, 729;vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202 vgl. auch z.B. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 18 EStG Rdnr. 264; Stuhrmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 18 Rdnr. B 228; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., 2007, § 18 Rdnr. 97, 141).

    Folgerichtig hat daher der BFH in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter kaufmännisch-praktische Tätigkeiten "unter Verwertung qualifizierter geistiger Wirtschafts- und Rechtskenntnisse" ausübe (BFH-Urteil vom 29.03.1961 IV 404/60 U, BStBl III 1961, 306).

  • BFH, 23.05.1984 - I R 122/81

    Zwangsverwalter üben in der Regel eine sonstige selbständige Arbeit aus

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05
    Aber auch dann, wenn nur Hilfskräfte beschäftigt würden, die ausschließlich untergeordnete Arbeiten erledigten, könne deren Umfang im Einzelfall den gewerblichen Charakter der Tätigkeit begründen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 1984, I R 122/81, BStBl II 1984, 823).

    Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823; BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, a.a.O.).

  • BFH, 25.11.1970 - I R 123/69

    Grundstücksverwalter - Hausverwalter - Gewerbliche Tätigkeit - Mitarbeiter -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05
    Selbst dann, wenn nur Hilfskräfte beschäftigt worden wären, die ausschließlich untergeordnete Arbeiten erledigt hätten, könnte es sich nach dem BFH-Urteil vom 25. November 1970 (I R 123/69, BStBl II 1971, 239) im Einzelfall um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, denn anders als bei der originären Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG könne für den Bereich der Insolvenzverwaltung bereits die Beschäftigung von mehr als einem qualifizierten Mitarbeiter die gewerbliche Qualifizierung der Einkünfte zur Folge haben.
  • BFH, 05.07.1973 - IV R 127/69

    Berufsmäßiger Konkurs- und Vergleichsverwalter übt keine freiberufliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05
    Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Insolvenzverwaltung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der auch der erkennende Senat folgt, eine vermögensverwaltende i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BStBl III 1961, 306;vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BStBl II 1973, 730;vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BStBl II 1989, 729;vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202 vgl. auch z.B. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 18 EStG Rdnr. 264; Stuhrmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 18 Rdnr. B 228; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., 2007, § 18 Rdnr. 97, 141).
  • BFH, 11.05.1989 - IV R 152/86

    Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Auftrag des Konkursverwalters kann

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05
    Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Insolvenzverwaltung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der auch der erkennende Senat folgt, eine vermögensverwaltende i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BStBl III 1961, 306;vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BStBl II 1973, 730;vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BStBl II 1989, 729;vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202 vgl. auch z.B. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 18 EStG Rdnr. 264; Stuhrmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 18 Rdnr. B 228; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., 2007, § 18 Rdnr. 97, 141).
  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    bb) Mit Blick auf dieses Leitbild ist zu beurteilen, inwieweit typische Insolvenzverwaltertätigkeiten (vgl. dazu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2007  4 K 2063/05, EFG 2007, 1523) durch den jeweils bestellten Insolvenzverwalter höchstpersönlich vorzunehmen sind oder im Rahmen eigenverantwortlicher und leitender Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf Mitarbeiter übertragen werden können.

    Denn der Gesetzgeber hat in der InsO für diese kaufmännisch-technischen Abwicklungsmaßnahmen, anders als für die Berichtspflichten nach den §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 156 InsO, keine höchstpersönliche Wahrnehmung durch den Insolvenzverwalter vorgeschrieben (vgl. zu diesen Abwicklungsmaßnahmen auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 2007, 1523).

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 3/10

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    Denn der Gesetzgeber hat in der InsO für diese kaufmännisch-technischen Abwicklungsmaßnahmen, anders als für die Berichtspflichten nach den §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 156 InsO, keine höchstpersönliche Wahrnehmung durch den Insolvenzverwalter vorgeschrieben (vgl. zu diesen Abwicklungsmaßnahmen auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2007  4 K 2063/05, EFG 2007, 1523).
  • FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 575/08

    Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerbesteuerpflichtig

    Da das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21.06.2007 (4 K 2063/05) ausgesprochen habe, dass die Vervielfältigungstheorie im Bereich der Insolvenzverwaltung nicht gelte, würden auch Insolvenzverwalter, zu deren Gunsten diese Rechtsprechung angewendet werde, nicht mit Gewerbesteuer belastet.

    b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des FG RheinlandPfalz zur Vervielfältigungstheorie (Urteil vom 21.06.2007 - 4 K 2063/05, EFG 2007, 1523 rkr.).

  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07

    Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit von Rechtsanwälten - im Bereich der

    Es ist nicht ausreichend, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass der jeweilige Insolvenzverwalter höchstpersönlich verpflichtet ist, bestimmte Tätigkeiten selbst auszuführen und er diese Aufgaben gerade nicht an andere delegieren kann (zu dem Umfang der höchstpersönlichen Tätigkeitsfelder siehe z.B. FG Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2007 4 K 2063/05, EFG 2007, 1523).

    Der Streitfall ist auch nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der dem FG Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 21. Juni 2007 (4 K 2063/05) zu Grunde lag, denn der dortige Insolvenzverwalter beschäftigte lediglich drei Reno-gehilfinnen bzw. Buchhalterinnen (davon zwei als Teilzeitbeschäftigte) und erteilte in wenigen einzelnen Fällen (2001 beauftragte er eine Rechtsanwältin und im Jahr 2002 zwei Rechtsanwälte) Aufträge für Vorarbeiten an andere, die nicht bei ihm angestellt waren.

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 13/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

    Denn der Gesetzgeber hat in der InsO für diese kaufmännisch-technischen Abwicklungsmaßnahmen, anders als für die Berichtspflichten nach den §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 156 InsO keine höchstpersönliche Wahrnehmung durch den Insolvenzverwalter vorgeschrieben (vgl. zu diesen Abwicklungsmaßnahmen auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2007  4 K 2063/05, EFG 2007, 1523).
  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07

    Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Während die Kommentarliteratur im Wesentlichen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zustimmt (vgl. Stuhrmann in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, 8. Aufl., § 18 Rz B 116, 229; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 264; Güroff in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 18 Rz 236 "Insolvenzverwalter", 329 und 335; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 18 Rz 155; Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 18 Rz 97, m.w.N.; ferner bereits Kanzler in Finanz-Rundschau --FR-- 1994, 114; im Ergebnis ebenfalls Kempermann in FR 2002, 391; ferner ausführlich und dem Urteil des XI. Senats des BFH zustimmend Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2007 4 K 2063/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1523, dazu Schmid, juris PR-InsR 6/2008 Anm. 6), haben sich kritisch Korn (§ 18 EStG Rz 98) sowie zahlreiche Autoren in Besprechungen zur Entscheidung des XI. Senats des BFH geäußert.
  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

    Denn der Gesetzgeber hat in der InsO für diese kaufmännisch-technischen Abwicklungsmaßnahmen anders als für die Berichtspflichten nach den §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 156 InsO, keine höchstpersönliche Wahrnehmung durch den Insolvenzverwalter vorgeschrieben (vgl. zu diesen Abwicklungsmaßnahmen auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2007  4 K 2063/05, EFG 2007, 1523).
  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 12/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

    Denn der Gesetzgeber hat in der InsO für diese kaufmännisch-technischen Abwicklungsmaßnahmen, anders als für die Berichtspflichten nach den §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 156 InsO keine höchstpersönliche Wahrnehmung durch den Insolvenzverwalter vorgeschrieben (vgl. zu diesen Abwicklungsmaßnahmen auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2007  4 K 2063/05, EFG 2007, 1523).
  • FG Köln, 28.05.2008 - 12 K 3735/05

    Qualifizierung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters als gewerbliche Tätigkeit;

    In diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, welche Aufgaben der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Insolvenzordnung höchstpersönlich erbringen muss und welche er möglicherweise delegieren darf (a.A. Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 21.06.2007 - 4 K 2063/05, rkr., EFG 2007, 1523).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2010 - 2 K 173/08

    Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verwalter in Verfahren der Gesamtvollstreckung

    Es ist auch nicht entscheidend, dass der jeweilige Insolvenzverwalter höchstpersönlich verpflichtet ist, bestimmte Tätigkeiten selbst auszuführen und er diese Aufgaben nicht an andere delegieren kann (zu dem Umfang der höchstpersönlichen Tätigkeitsfelder siehe z. B. FG Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2007, 4 K 2063/05, EFG 2007, 1523).
  • FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07

    Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter; Betriebsausgabenabzug bei

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