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FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 21/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZK Allgemein
Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 21/11
- BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12
- EuGH, 17.09.2015 - C-344/14
- BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand
Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 21/11
Zutreffend weist die Klägerin auch darauf hin, dass jenes Erzeugnis - anders als die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen - zwar in Tablettenform für den Einzelverkauf aufgemacht war, der BFH jedoch in seinem Folgeurteil vom 05.10.1999 (VII R 42/98) die Entscheidung des EuGH auf eine in ihren Bestandteilen vergleichbare, aber in Granulatform fassweise eingeführte Ware mit der Begründung übertragen hat, dass der EuGH nicht entscheidend auf die Aufmachung abgestellt habe. - BFH, 03.04.2009 - VII B 123/08
Zolltarif: Einreihung von Nagelschraube mit Kunststoffdübel
Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 21/11
Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 03.04.2009, VII B 123/08 m. w. N.). - EuGH, 10.12.1998 - C-328/97
Glob-Sped
Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 21/11
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 10.12.1998 in der Rechtssache Glob-Sped AG gegen Hauptzollamt Lörrach ("Taxofit", C-328/97). - EuGH, 27.10.2011 - C-559/10
Deli Ostrich - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - …
Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 21/11
Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH, Urteil vom 27.10.2011, Rs. C-559/10 m. w. N).
- BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
Tarifierung von Aminosäuremischungen
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. September 2012 4 K 21/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. - FG Hamburg, 03.01.2022 - 4 K 40/18
Fettsäureethylester, der aus Fischöl gewonnen wurde, ist kein Öl i.S.d. Position …
Die Aufmachung der Einfuhrware als Bulkware steht einer Einreihung in die Position 2106 KN nicht entgegen (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2012, 4 K 21/11, zu einer nicht für den Einzelverkauf aufgemachten, sondern als Bulkware gehandelten Mischung von Aminosäuren [bestätigt durch BFH, Urteil vom 31. Mai 2016, VII R 37/12 BFHE 254, 85]; FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015, 4 K 64/14, zur Einreihung einer Saftkonzentratbase zur Herstellung von Fruchtnektaren [bestätigt durch BFH, Beschluss vom 17. August 2016, VII R 6/15]).