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   FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11   

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https://dejure.org/2012,13456
FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11 (https://dejure.org/2012,13456)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.04.2012 - 4 K 210/11 (https://dejure.org/2012,13456)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. April 2012 - 4 K 210/11 (https://dejure.org/2012,13456)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Durchführbarkeit der Investition Voraussetzung für Investitionsabzugsbetrag

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Feststehen der Nichtdurchführung der Investition durch einen Steuerpflichtigen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Durchführbarkeit der Investition als Voraussetzung für Investitionsabzugsbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Investitionsabzugsbetrag: Durchführbarkeit der Investitionen als Voraussetzung der Inanspruchnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionsabzugsbetrag: Durchführbarkeit der Investitionen als Voraussetzung der Inanspruchnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Feststehen der Nichtdurchführung der Investition durch einen Steuerpflichtigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Investitionsabzug bei Betriebsübergabe auf den Sohn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1916
  • EFG 2012, 1537
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 70/09

    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Der dagegen eingelegte Einspruch vom 16. Juni 2011, mit dem sich die Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2010 I R 70/09 (BFH/NV 2010, 2072) beriefen, wurde von dem FA durch Einspruchsbescheid vom 22. Juli 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

    Aus dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072 ergebe sich keine andere Beurteilung.

    Denn die durch § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG angeordnete Buchwertfortführung konnte sich nur auf solche Ansparrücklagen beziehen, die von dem Rechtsvorgänger zulässigerweise gebildet worden waren (so für den Fall der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten ausdrücklich BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072, unter II. c bb).

  • BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Daraus folgt, dass auch von dem Rechtsvorgänger passivierte Rücklagen von dem Rechtsträgerwechsel unberührt bleiben; dies gilt auch für nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildete Ansparrücklagen (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24, unter II. 2. c).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Mittelstandsförderung nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24, unter II. 2. c), kann - entgegen einer in der Literatur (Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 31. Auflage 2012, § 7g Randnummer 16) vertretenen Ansicht - zu keiner anderen Beurteilung führen.

  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Auch unter diesen Voraussetzungen kommt die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags allerdings nur für (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investitionen in Betracht (vgl. die zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung des BFH: Urteile 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl. II 2004, 184, unter II. 2.; vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400, unter 1. a; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 409, BFH/NV 2005, 848).

    § 7g EStG bezweckt die Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Betriebe, indem er es deren Inhabern ermöglicht, die mit der Inanspruchnahme von (Sonder-) Abschreibungen auf bestimmte Wirtschaftsgüter verbundenen Aufwandswirkungen auf ein der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vorangehendes Wirtschaftsjahr vorzuziehen und damit einen Steuerstundungseffekt zu erzielen (BFH-Urteil in HFR 2005, 409, BFH/NV 2005, 848, unter II. 3. b).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Sei der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben oder habe der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr der Geltendmachung der Investitionsabzugsbeträge bereits den Entschluss gefasst, den Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben, könne er Investitionsabzugsbeträge nur noch in Anspruch nehmen, wenn die maßgebenden Investitionen voraussichtlich noch vor der Betriebsveräußerung oder -aufgabe durchgeführt würden (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl. II 2007, 862, und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BStBl. II 2009, 106).

    Daran fehlt es, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben ist oder der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr, in dem Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben (Randnummer 22 des BMF-Schreibens in BStBl. I 2009, 633; vgl. zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. auch BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl. II 2007, 862, unter II. 4. d, und vom 28. November 2007 X R 43/06, HFR 2008, 330, BFH/NV 2008, 554).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Ansparrücklage - Neugründung des Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Revision eingelegt- BFH-Az.: IV R 14/12.
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Auch unter diesen Voraussetzungen kommt die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags allerdings nur für (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investitionen in Betracht (vgl. die zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung des BFH: Urteile 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl. II 2004, 184, unter II. 2.; vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400, unter 1. a; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 409, BFH/NV 2005, 848).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Auch unter diesen Voraussetzungen kommt die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags allerdings nur für (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investitionen in Betracht (vgl. die zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung des BFH: Urteile 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl. II 2004, 184, unter II. 2.; vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400, unter 1. a; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 409, BFH/NV 2005, 848).
  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Sei der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben oder habe der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr der Geltendmachung der Investitionsabzugsbeträge bereits den Entschluss gefasst, den Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben, könne er Investitionsabzugsbeträge nur noch in Anspruch nehmen, wenn die maßgebenden Investitionen voraussichtlich noch vor der Betriebsveräußerung oder -aufgabe durchgeführt würden (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl. II 2007, 862, und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BStBl. II 2009, 106).
  • BFH, 28.11.2007 - X R 43/06

    Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Daran fehlt es, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben ist oder der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr, in dem Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben (Randnummer 22 des BMF-Schreibens in BStBl. I 2009, 633; vgl. zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. auch BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl. II 2007, 862, unter II. 4. d, und vom 28. November 2007 X R 43/06, HFR 2008, 330, BFH/NV 2008, 554).
  • BFH, 28.08.2008 - VI R 44/04

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11
    Sei der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben oder habe der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr der Geltendmachung der Investitionsabzugsbeträge bereits den Entschluss gefasst, den Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben, könne er Investitionsabzugsbeträge nur noch in Anspruch nehmen, wenn die maßgebenden Investitionen voraussichtlich noch vor der Betriebsveräußerung oder -aufgabe durchgeführt würden (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl. II 2007, 862, und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BStBl. II 2009, 106).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08

    Asylverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Syrien, Abänderungsantrag,

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Dem ist das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. April 2012  4 K 210/11 (EFG 2012, 1537, Revision anhängig unter IV R 14/12) gefolgt und hat dem Übergeber den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.) versagt.
  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. April 2012  4 K 210/11 aufgehoben.
  • VG Darmstadt, 19.04.2011 - 4 L 472/11
    Dabei mag dahingestellt bleiben, ob das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid - soweit dieser mit der am 11. Februar 2011 erhobenen Klage (Az.: 4 K 210/11.DA.A angefochten wurde - zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, denn die Aussetzung der Abschiebung war hier schon deshalb anzuordnen, weil die augenblickliche Lage in Syrien extrem aufgeheizt ist und das Regime mit aller Härte gegen seine Gegner vorgeht. Wie sich dies auf aus dem westlichen Ausland im Wege einer Abschiebung zurückkehrende Asylbewerber auswirkt, ist derzeit nicht sicher abzuschätzen. Hierzu fehlt es an ausreichenden Informationen. Ebenso wie dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom 31. März 2011 (Az.: RN E 11.30133) erscheint es dem erkennenden Gericht angesichts der augenblicklichen Ereignisse offen zu sein, ob sich die Situation für nach dem Rückübernahmeabkommen abgeschobene Personen verbessert, weil sich staatliche Stellen nicht mehr um diese kümmern können, oder verschlechtert, weil von diesem Personenkreis eine weitere Verschärfung der innerstaatlichen Probleme erwartet wird.
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