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   FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18   

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https://dejure.org/2020,44290
FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18 (https://dejure.org/2020,44290)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2020 - 4 K 22/18 (https://dejure.org/2020,44290)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. November 2020 - 4 K 22/18 (https://dejure.org/2020,44290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UZK Art. 33
    Einreihung von Rinderohren und Dörrfleisch als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rezept für getrocknete Rinderohren gefällig?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verbindliche Zollauskunft: Einreihung von getrockneten Rinderohren und Dörrfleisch von der Speiseröhre des Rindes

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 07.07.2015 - VII R 65/13

    Geltung des ermäßigten Steuersatzes auch für in einem Futtermittelbetrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Nach der Rechtsprechung des BFH (VII R 65/13) zu getrockneten Schweineohren, die als Tierfutter verwendet würden, verlören Schlachtnebenerzeugnisse auch dann nicht generell ihre Eignung zum menschlichen Verzehr, wenn sie in einem Betrieb getrocknet worden seien, der die Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts nicht erfülle.

    Das Urteil des BFH vom 7. Juli 2015 (VII R 65/13) behandele die Prüfung der (Un-)Genießbarkeit nach dem UStG.

    Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Dem Urteil des BFH VII R 65/13 stehe das EuGH-Urteil Oniors Bio entgegen.

    Die hier vorgenommene Umschreibung des Begriffes "genießbar" i.S.d. Position 0210 KN steht im Einklang mit dem Urteil des BFH vom 7. Juli 2015 (VII R 65/13) zu getrockneten Schweineohren und dem Beschluss vom 23. Oktober 2018 (VII R 36/17) zu Herzen, Lefzen, Pansen- und Maulfleisch, Schlundfleisch, Truthahn- und Geflügelfleisch.

    Die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, um die es in jenen Entscheidungen ging, richtet sich nämlich ausschließlich nach zollrechtlichen Gesichtspunkten (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 9; Beschluss vom 23. Oktober 2018, VII R 36/17, juris, Rn. 8), weil die lfd.

    Der BFH bezieht sich ebenfalls auf die oben beschriebene Kategorisierung von Schlachtnebenerzeugnissen in den Erläuterungen zum Kapitel 2 HS (BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 10).

    Die lebensmittelrechtliche Einordnung der Waren ist genauso wenig von Belang (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 12; Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 9; EuGH, a.a.O., Rn. 52) wie die Trocknung in einem Betrieb, von dem - wie auch hier - unbekannt ist, ob er den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts genügt (BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 14).

    Es müssten vielmehr sonstige - hier nicht gegebene - Umstände wie Fäulnis, Schimmel oder ein sonstiges Verderben vorliegen, damit die Ware als ungenießbar einzustufen ist (BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 14; Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 13).

    d) Mangels Veränderung der wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes scheidet eine Einreihung als zubereitetes Futter i.S.d. Kapitels 23 KN aus (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 15).

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17

    Zur Eignung von Waren für den menschlichen Verzehr

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Aus dem Beschluss des BFH vom 23. Oktober 2018 (VII R 36/17) ergebe sich, dass genusstaugliche Waren durch Verarbeitung in einem nicht dem deutschen Lebensmittelrecht entsprechenden Betrieb nicht automatisch ihre Eignung zum menschlichen Verzehr verlören.

    Der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des BFH VII R 36/17 führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Die hier vorgenommene Umschreibung des Begriffes "genießbar" i.S.d. Position 0210 KN steht im Einklang mit dem Urteil des BFH vom 7. Juli 2015 (VII R 65/13) zu getrockneten Schweineohren und dem Beschluss vom 23. Oktober 2018 (VII R 36/17) zu Herzen, Lefzen, Pansen- und Maulfleisch, Schlundfleisch, Truthahn- und Geflügelfleisch.

    Die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, um die es in jenen Entscheidungen ging, richtet sich nämlich ausschließlich nach zollrechtlichen Gesichtspunkten (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 9; Beschluss vom 23. Oktober 2018, VII R 36/17, juris, Rn. 8), weil die lfd.

    Diese Entscheidungen stehen - wie der BFH zutreffend ausführt (Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 10) - nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 28. April 2016 in der Rechtssache C-233/15 (Oniors Bio).

    Die lebensmittelrechtliche Einordnung der Waren ist genauso wenig von Belang (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 12; Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 9; EuGH, a.a.O., Rn. 52) wie die Trocknung in einem Betrieb, von dem - wie auch hier - unbekannt ist, ob er den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts genügt (BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 14).

    Es müssten vielmehr sonstige - hier nicht gegebene - Umstände wie Fäulnis, Schimmel oder ein sonstiges Verderben vorliegen, damit die Ware als ungenießbar einzustufen ist (BFH, Urteil vom 7. Juli 2015, VII R 65/13, juris, Rn. 14; Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 13).

  • EuGH, 28.04.2016 - C-233/15

    Oniors Bio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Auch das EuGH-Urteil vom 28. April 2016, C-233/15 (Oniors Bio) zwinge nicht zu diesem Schluss.

    Diese Entscheidungen stehen - wie der BFH zutreffend ausführt (Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 10) - nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 28. April 2016 in der Rechtssache C-233/15 (Oniors Bio).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).

  • EuGH, 19.01.2005 - C-206/03

    SmithKline Beecham - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).

    Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/75, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439, Rn. 24).

  • BFH, 19.11.2019 - VII R 12/18

    VZTA nach Unionszollkodex - Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2; Unionszollkodex - UZK) regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-471/17

    Kreyenhop & Kluge - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).
  • FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15

    Einreihung eines Probeneinlasssystems zur Verwendung in der Massenspektrometrie

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2; Unionszollkodex - UZK) regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-288/15

    MIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer

    Auszug aus FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18
    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 58/02

    Tarifierung eines Vitamine und Mineralstoffe enthaltenden Präparats als

  • EuGH, 19.11.1975 - 38/75

    Douaneagent der Nederlandse Spoorwegen / Inspecteur der Invoerrechten en

  • BFH, 30.07.2003 - VII R 40/01

    Tarifierung von COM-Recordern

  • BFH, 28.04.2014 - VII R 48/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 01. 2014 VII R 22/13 -

  • EuGH, 18.06.2020 - C-340/19

    Hydro Energo

  • FG Hamburg, 06.12.2023 - 4 K 80/19

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung einer

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer vZTA und Verpflichtung zur Neuerteilung einer vZTA gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen vZTA wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der vZTA und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17; vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, jeweils in: juris; bestätigt für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK wegen der nunmehr beiderseitigen Bindungswirkung einer vZTA: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris; a.A. für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum vor Inkrafttreten des UZK wegen Annahme der Erledigung der vZTA: BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014, VII R 38/12; Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, jeweils in: juris; offengelassen für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris) und es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach Ungültigwerden der vZTA fortgeführte Verpflichtungsklage, wenn im Gültigkeitszeitraum der vZTA Einfuhren der streitgegenständlichen Ware stattgefunden haben und diesbezüglich Einfuhrabgaben noch im Streit stehen können, da die Zollverwaltung an eine vZTA, mit der die Ware in die gewünschte Tarifposition eingereiht wird, im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen festgesetzte Einfuhrabgaben oder eines Antrags auf Erstattung von Einfuhrabgaben gebunden wäre (FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17; vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15, jeweils in: juris, vgl. für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK insoweit auch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris).
  • FG Hamburg, 14.11.2023 - 4 K 47/19

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm-

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA in einem solchen Fall dennoch für den Gültigkeitszeitraum der ursprünglichen vZTA zulässig (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris; FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris).
  • FG Hamburg, 23.11.2021 - 4 K 95/18

    Tarifierung von neuen Kautschukreifen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der verbindlichen Zolltarifauskunft und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe nur Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, vom 23. April 2021, 4 K 7/17, jeweils in juris), so auch im vorliegenden Fall.
  • FG Hamburg, 23.11.2021 - 4 K 100/18

    Tarifierung von neuen Kautschukreifen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der verbindlichen Zolltarifauskunft und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe nur Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, vom 23. April 2021, 4 K 7/17, jeweils in juris), so auch im vorliegenden Fall.
  • FG Hamburg, 23.04.2021 - 4 K 7/17

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Scheiben aus vorbehandeltem

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der verbindlichen Zolltarifauskunft und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (FG Hamburg, Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, jeweils in: juris; bestätigt für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des Unionszollkodex wegen der nunmehr beiderseitigen Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris; a.A. für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum vor Inkrafttreten des Unionszollkodex wegen Annahme der Erledigung der verbindlichen Zolltarifauskunft: BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014, VII R 38/12; Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, jeweils in: juris; offengelassen für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des Unionszollkodex: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris) und es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach Ungültigwerden der verbindlichen Zolltarifauskunft fortgeführte Verpflichtungsklage, wenn im Gültigkeitszeitraum der verbindlichen Zolltarifauskunft Einfuhren der streitgegenständlichen Ware stattgefunden haben und diesbezüglich Einfuhrabgaben noch im Streit stehen können, da die Zollverwaltung an eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die gewünschte Tarifposition eingereiht wird, im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen festgesetzte Einfuhrabgaben oder eines Antrags auf Erstattung von Einfuhrabgaben gebunden wäre (FG Hamburg, Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15, jeweils in: juris, vgl. für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des Unionszollkodex insoweit auch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris).
  • FG Hamburg, 31.01.2023 - 4 K 48/20

    Zur zolltariflichen Einreihung von Karnevalskostümen als Kleidung i.S. der Kap.

    Dieses Ergebnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger - muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19).
  • FG Hamburg, 09.05.2022 - 4 K 98/16

    Zollrecht, Zolltarif: Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder

    Dieses Ergebnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger - muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19; Urteil vom 10. Dezember 2020, 4 K 26/17, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, S. 14 UA [n.v.]).
  • FG Hamburg, 08.02.2021 - 4 K 134/17

    Zollrecht; Tarifierung; Abgrenzung der Kapitel 29 und 30 KN: Einreihung eines

    Dieses Ergebnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger - muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19).
  • FG Hamburg, 05.05.2023 - 4 K 62/20

    Zolltarif: Einreihung eines mit einem Überwachungssensor ausgerüsteten

    Die Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (analog) ist angesichts dessen statthaft, dass die Gültigkeit der vZTA abgelaufen ist und die Klägerin die streitbefangene Ware während des Gültigkeitszeitraums nicht eingeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, BFH/NV 2020, Rn. 20, siehe auch FG Hamburg, Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, vom 23. April 2021, 4 K 7/17, jeweils in juris).
  • FG Hamburg, 20.02.2023 - 4 K 7/20

    Einreihung

    Dieses Ergebnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger - muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19).
  • FG Hamburg, 28.01.2022 - 4 K 155/18

    Einreihung von Heat and Moisture Exchangers (HME); Einreihung von Wärme- und

  • FG Hamburg, 19.01.2023 - 4 K 84/20

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung einer sog.

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