Rechtsprechung
FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07 F |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Berücksichtigung eines festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusts; Voraussetzung der Unternehmeridentität und Unternehmensidentität für einen Verlustabzug; Bestimmung der Höhe des Verlustabzugs in den Fällen des Wechsels des Gesellschafterbestandes; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 10a
Unternehmensidentität - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbeverlust: - Unternehmeridentität, Unternehmensidentität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- nrw.de , S. 2 (Pressemitteilung)
Abzug eines Gewerbeverlusts bei Übernahme eines verlustträchtigen Unternehmens
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Übernahme eines verlustträchtigen Unternehmens
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Abzug bei Übernahme eines verlustträchtigen Unternehmens
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Gewerbeverlustabzug bei Übernahme verlustträchtiger Unternehmen ist auch bei fehlender Identität möglich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BFH, 19.12.1984 - I R 165/80
Geltendmachung von Gewerbeverlusten - Unternehmensgleichheit - Zweigliedrige OHG …
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Dabei ist unter Gewerbebetrieb die ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen (BFH-Urteile vom 19.12.1984 I R 165/80, BStBl. II 1985, 403).Entscheidend ist vielmehr, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Tätigkeit des übernommenen Betriebes und dessen Tätigkeit im Rahmen des erweiterten Betriebes besteht und dass die Tätigkeit im Rahmen des aufnehmenden Betriebes sich nach den das Gesamtbild prägenden Merkmalen wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit darstellt (…BFH-Urteile vom 14.09.1993 VIII R 84/90, aaO, vom 19.12.1984 I R 165/80, aaO und vom 27.01.1994 IV R 137/91, BStBl. II 1994, 477 jew. m.w.N.).
So lehnt der BFH in seinem Urteil vom 19.12.1984 I R 165/80, aaO (405 a.E.) die Auffassung des Finanzamts ab, dass es für die Annahme der Unternehmensidentität schädlich sei, wenn der übernommene Betrieb nicht als eine Art selbständig bilanzierender Teilbetrieb fortgeführt wird.
- BFH, 14.09.1993 - VIII R 84/90
Zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Verschmelzung von …
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Da die Gewerbesteuer Objektcharakter habe, könnten nicht zwei Steuersubjekte vorliegen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14.09.1993 VIII R 84/90, BStBl. II 1994, 764).Es genügt, wenn die Identität des bisherigen Betriebs innerhalb der Gesamttätigkeit des aufnehmenden Betriebs gewahrt bleibt (BFH-Urteil vom 14.09.1993 VIII R 84/90, aaO).
Entscheidend ist vielmehr, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Tätigkeit des übernommenen Betriebes und dessen Tätigkeit im Rahmen des erweiterten Betriebes besteht und dass die Tätigkeit im Rahmen des aufnehmenden Betriebes sich nach den das Gesamtbild prägenden Merkmalen wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit darstellt (BFH-Urteile vom 14.09.1993 VIII R 84/90, aaO…, vom 19.12.1984 I R 165/80, aaO und vom 27.01.1994 IV R 137/91, BStBl. II 1994, 477 jew. m.w.N.).
- BFH, 14.12.1989 - IV R 117/88
Personengesellschaft - Veräußerung einer Beteiligung - Anteil am Gewerbeverlust - …
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gem. § 10 a GewStG daher anteilig mit der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel an dem negativen Gewerbeertrag beteiligt war (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 und BFH-Urteile vom 22.01.2009 IV R 90/05, DStR 2009, 683, vom 06.09.2000 IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731, vom 07.12.1993 VIII R 160/86, BStBl. II 1994, 331, vom 14.12.1989 IV R 117/88, BStBl. II 1990, 436).Unternehmensidentität in diesem Sinne bedeutet im Fall der Verlustverrechnung nach § 10 a GewStG, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (BFH-Urteile vom 14.12.1989 IV R 117/88 aaO und vom 05.09.1990 X R 20/89, BStBl. II 1991, 25).
- BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80
Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Ob Unternehmensidentität vorliegt, ist nach Maßgabe des sachlichen, namentlich des wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen gleichzeitig oder nacheinander ausgeübten gewerblichen Betätigungen nach Maßgabe des Gesamtbilds der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1983 IV R 177/80, BStBl. II 1983, 425 m.w.N.).Betriebsbedingte - auch strukturelle Anpassungen der gewerblichen Betätigung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse - stehen der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 12.01.1983 IV R 177/80, aaO).
- BFH, 12.01.1978 - IV R 26/73
Berücksichtigung des Gewerbeverlustes bei Einbringung eines Einzelunternehmens in …
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Ob die gewerbliche Betätigung die gleiche geblieben ist, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich aus ihren wesentlichen Merkmalen ergibt (BFH-Urteile vom 12.01.1978 IV R 26/73, BStBl. II 1978, 348 …und vom 24.04.1990 VIII R 424/83, BFH/NV 1991, 804). - BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99
Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gem. § 10 a GewStG daher anteilig mit der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel an dem negativen Gewerbeertrag beteiligt war (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 und BFH-Urteile vom 22.01.2009 IV R 90/05, DStR 2009, 683, vom 06.09.2000 IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731, vom 07.12.1993 VIII R 160/86, BStBl. II 1994, 331, vom 14.12.1989 IV R 117/88, BStBl. II 1990, 436). - BFH, 24.04.1990 - VIII R 424/83
Anmerkung zu einem Urteil
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Ob die gewerbliche Betätigung die gleiche geblieben ist, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich aus ihren wesentlichen Merkmalen ergibt (BFH-Urteile vom 12.01.1978 IV R 26/73, BStBl. II 1978, 348 und vom 24.04.1990 VIII R 424/83, BFH/NV 1991, 804). - BFH, 07.12.1993 - VIII R 160/86
Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf einen …
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gem. § 10 a GewStG daher anteilig mit der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel an dem negativen Gewerbeertrag beteiligt war (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 und BFH-Urteile vom 22.01.2009 IV R 90/05, DStR 2009, 683, vom 06.09.2000 IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731, vom 07.12.1993 VIII R 160/86, BStBl. II 1994, 331, vom 14.12.1989 IV R 117/88, BStBl. II 1990, 436). - BFH, 05.09.1990 - X R 20/89
Voraussetzungen für den Verlustvortrag nach § 10a GewStG, wenn ein …
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Unternehmensidentität in diesem Sinne bedeutet im Fall der Verlustverrechnung nach § 10 a GewStG, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (…BFH-Urteile vom 14.12.1989 IV R 117/88 aaO und vom 05.09.1990 X R 20/89, BStBl. II 1991, 25). - BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92
Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene …
Auszug aus FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gem. § 10 a GewStG daher anteilig mit der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel an dem negativen Gewerbeertrag beteiligt war (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 und BFH-Urteile vom 22.01.2009 IV R 90/05, DStR 2009, 683, vom 06.09.2000 IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731, vom 07.12.1993 VIII R 160/86, BStBl. II 1994, 331, vom 14.12.1989 IV R 117/88, BStBl. II 1990, 436). - BFH, 27.01.1994 - IV R 137/91
GbR - Betriebsaufspaltung - KG - Verlustabzug - Gewerbesteuer - …
- BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer …
- BFH, 14.09.1965 - I 64/63 U
Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes