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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08 (https://dejure.org/2010,6784)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 (https://dejure.org/2010,6784)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - 4 K 252/08 (https://dejure.org/2010,6784)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungskonformität der Hundesteuer und Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für sogenannte "Kampfhunde", gefährliche Hunde und nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Hundesteuer - Normenkontrolle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungskonformität der Hundesteuer und Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für sogenannte "Kampfhunde", gefährliche Hunde und nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg rechtmäßig - Erhöhter Hundesteuersatz für Halten eines gefährlichen Hundes zulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Dass die Hundesteuer in § 3 Abs. 1 KAG LSA eine mit Art. 105 Abs. 2 a GG zu vereinbarende und hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 268), der der Senat folgt.

    Der Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.).

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereiches, der geregelt wird (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O., S. 272 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Entsprechende Bestimmungen sind durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.) und auch durch den Senat (vgl. Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Beschl. v. 31.05.2006 - 4 L 356/03 -, Urt. v. 23.01.2006 - 4 L 289/05 -, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05) im Ergebnis nicht beanstandet worden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2008 - 4 L 384/05

    Hundesteuer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem Satzungsgeber entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht, in einer Satzung Hunde bestimmter Rassen als gefährlich einzustufen und das Halten solcher Hunde wegen ihrer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05 - m.w.N.).

    Entsprechende Bestimmungen sind durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.) und auch durch den Senat (vgl. Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Beschl. v. 31.05.2006 - 4 L 356/03 -, Urt. v. 23.01.2006 - 4 L 289/05 -, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05) im Ergebnis nicht beanstandet worden.

  • BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 34.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Rasselisten von Hunden;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325).

    Dies umschließt auch die Pflicht, eine übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu korrigieren (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Dass auch Hunde der in Frage stehenden Rasse ein solches Potenzial aufwiesen, habe bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - anerkannt.

    Dass dieser Einschätzung eine verlässliche Tatsachengrundlage zugrunde lag, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 (-1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141) bestätigt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06

    Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Anknüpfungspunkt für die fragliche Einschätzung ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007 - 5 A 1.06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62).
  • BVerwG, 07.07.2008 - 6 BN 1.08

    Darlegungsanforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen den

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Hat die abstrakte Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aber multifaktorielle Ursachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.2008 - 6 BN 1/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4), so sind die von den Antragstellern in Bezug genommenen Untersuchungen jedenfalls nur auf einzelne dieser Faktoren beschränkt: Selbst wenn man auf ihrer Grundlage davon ausgeht, dass "Listenhunde" nicht häufiger unangemessen aggressiv reagieren als "Nicht-Listenhunde", so ist damit keineswegs auszuschließen, das unangemessen aggressive Reaktionen von "Listenhunden" typischerweise weitaus gravierendere Verletzungen von Menschen hervorrufen können als unangemessen aggressive Reaktionen von "Nicht-Listenhunden".
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2006 - 4 L 289/05

    Hundesteuer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Entsprechende Bestimmungen sind durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.) und auch durch den Senat (vgl. Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Beschl. v. 31.05.2006 - 4 L 356/03 -, Urt. v. 23.01.2006 - 4 L 289/05 -, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05) im Ergebnis nicht beanstandet worden.
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Es entspricht in der Regel zudem nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Abgabensatzungen "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; BVerwG, Beschl. v. 04.10.2006 - BVerwG 4 BN 26/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 1619/08

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Dass sich für diese Anlagen der sogenannten "Kampfhunde" Belege in der kynologischen Fachliteratur ergeben, lässt sich der Auswertung dieser Literatur in den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 - (zitiert nach juris, dort insb. Rdnrn. 31-34) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. November 2007 (a.a.O., dort Rdnrn. 87) entnehmen, die in dieses Verfahren durch die Anlage zur Ladung sowie zum Teil zuvor schon durch den Vortrag der Antragsgegnerin eingeführt wurden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2009 - 4 K 356/08

    Zur Wirksamkeit einer Abwasserabgabensatzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
    Es entspricht in der Regel zudem nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Abgabensatzungen "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; BVerwG, Beschl. v. 04.10.2006 - BVerwG 4 BN 26/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2010 - 14 A 138/07

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Heranziehung von

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 4.06

    Hundesteuerpflicht von Landwirten

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.1996 - 6 A 12926/95

    Rückwirkende Erhöhung der Hundesteuer

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

  • OVG Niedersachsen, 25.11.1996 - 3 K 4767/94

    Feststellungsinteresse bei Normenkontrolle gegen eine außer Kraft getretene Norm;

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.07.2005 - LVG 4/04

    §§ 3 Abs. 3 und 11 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 verfassungsgemäß

  • VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308

    Bebauungsplan; Antragsbefugnis bei Zwangsversteigerung; Sondergebiet Kurgebiet;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Es gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern einer (Abgaben)Satzung einzutreten (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22. Juni 2010 - 4 K 252/08 -, Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 - und Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -).
  • VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10

    Hundesteuer; Verdoppelung des Hundesteuersatzes; erdrosselnde Wirkung verneint

    Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, u. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, ; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, m.w.N.; Kasper, Die Hundesteuer, KStZ 2007, 1 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., 354; Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 ff., 29).

    Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

    Ferner ist es unerheblich, dass hinter der Hundehaltung die - sozialadäquate und in der Rechtsordnung anerkannte - Liebe zu und die Absicht des Schutzes von Tieren stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

    Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem der rechtliche Schutz eines Sachverhaltes in einem Rechtsgebiet in jedem Fall verlangen würde, diesen Sachverhalt in allen anderen Rechtsgebieten von Belastungen frei zu stellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

    Es gibt nämlich auch nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichend verlässlichen Hinweise darauf, dass die Hundesteuererhebung auf der Grundlage der Satzung der Beklagten erdrosselnde Wirkung hätte und Hundehalter zwingen würde, ihre Tiere abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

    Art. 105 Abs. 2 a GG lässt die üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 125; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 934).

    Sie bewegt sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht-Hundehalter klein halten will (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, m.w.N.).

    Die Höhe der Hundesteuer ist begrenzt durch höherrangiges Recht, u.a. dadurch dass sie keine erdrosselnde Wirkung haben darf, was dann anzunehmen ist, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall - trotz der Möglichkeit eines Steuererlasses nach den §§ 163, 227 AO - wirtschaftlich unmöglich machen (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, a.a.O., Rn. 3; VG München, Urt. v. 14.10.2010 - M 10 K 09.2770 -, ) bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10

    Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse

    Vielmehr handelt es sich dabei überwiegend um Dissertationen, die aus der Zeit vor 2004 stammen und bereits Gegenstand von obergerichtlichen Entscheidungen in anderen Bundesländern im Zusammenhang mit der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde waren, dort jedoch nicht als geeignet angesehen wurden, die erhöhte Gefährlichkeit der als abstrakt gefährlich angesehenen Hunderassen zu widerlegen (zu der zitierten Dissertation von Angela Mittmann aus dem Jahr 2002 und von Tina Johann aus dem Jahr 2004: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - ESVGH 60, 61; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - zitiert nach Juris).

    Die zitierte Dissertation von Jennifer Hirschfeld stammt aus dem Jahr 2005 und bezieht sich nach den Wiedergaben des Autors von Dungen auf (nur) 38 untersuchte Hunde einer bestimmten Bullterrier-Zuchtlinie (zur Einstufung dieser Arbeit als lediglich experimentell: OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - KStZ 2011, 52; außerdem hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.).

    Vielmehr ist die unterschiedliche Zahl von Beißvorfällen verschiedener Hunderassen ins Verhältnis zu setzen zur Population der jeweiligen Hunderasse (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - a. a. O.; OVG NW, Beschluss vom 26.04.2010 - 14 A 24/08 - zitiert nach Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.).

    Außerdem geht das Vorbringen der Klägerin daran vorbei, dass die angenommene abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen multifaktorielle Ursachen hat, von denen sich die angeführten Autoren nur auf einzelne beschränken (hierzu auch: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a.O.).

    In diesem Sinne ist die erhöhte Besteuerung von Hunden der in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS der Beklagten aufgeführten Rassen bisher auch in der Rechtsprechung anderer Bundesländer mangels entgegenstehender aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse unbeanstandet geblieben (vgl. OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - a. a. O. zum American Staffordshire Terrier und Beschlüsse vom 05.04.2011 - 14 A 519/11 - zum Bullterrier-Mischling und - 14 A 515/11 - zum Pitbull sowie vom 15.12.2010 - 14 A 2340/10 zum Bullterrier; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O. zum American Staffordshire Terrier; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a.O. zum American Staffordshire Terrier; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - KStZ 2005, 79 zum Staffordshire-Bullterrier).

    Der Verzicht auf eine Rasseliste in der landesgesetzlichen Regelung zur Gefahrenabwehr schließt es nicht aus, dass sich der örtliche Steuersatzungsgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Lenkungszwecks weiterhin einer Rasseliste bedienen kann, die sich einerseits an eine bundesrechtliche Gefahrenabwehrnorm anlehnt, andererseits aber auch vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O. ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O. ).

    Die Ausgestaltung einer Hundesteuersatzung steht jedoch im Einklang mit dem Gleichheitssatz, wenn nicht nur für bestimmte Hunderassen die Gefährlichkeit vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes "gefährlicher Hund" in der Satzung vorgenommen wird und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - a. a. O. ; demgegenüber zur nicht gebotenen Besteuerung von Hunden, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben aus Gründen der Steuergerechtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113).

  • VG Wiesbaden, 06.03.2017 - 1 K 919/16

    Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden

    Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, zitiert nach Juris).

    Sie würde sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes bewegen, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht - Hundehalter klein halten wollte (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, zitiert nach Juris).

    Im Bereich der Hundesteuer ist eine erdrosselnde Wirkung dann anzunehmen, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall wirtschaftlich unmöglich machen bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, zitiert nach Juris).

  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

    Ebenso wenig wie der Satzungsgeber beim Erlass der Satzung eigene Erhebungen durchführen muss, muss er für die Überprüfung der bestehenden Regelungen selbst Datenmaterial, wie bspw. Beißstatistiken, sammeln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2010 Az: 14 A 2340/10; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 Az: 4 K 252/08).

    Der Gesetzgeber (oder hier der Satzungsgeber) darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können (BVerfG vom 16.3.2004 Az: 1 BvR 1778/01; BVerwG vom 19.1.2000 Az: 11 C 8/99; BayVerfGH vom 12.10.1994 a.a.O.; BayVerfGH vom 15.7.2004 Az: Vf1-VII-03; BayVGH vom 09.11.2010 Az: 10 BV 06.3053; VGH Baden-Württemberg vom 26.3.2009 Az: 2 S 1619/08; OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.3.2010 Az: 14 A 138/07 und vom 15.12.2010 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 Az: 4 K 252/08; VG Münster vom 11.3.2009 Az: 9 K 1240/05; VG Minden vom 20.9.2010 Az. 5 K 241/09).

    Denn die Einwirkung anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung haben können, wie bspw. Eigenschaften und Praktiken des Halters, Maß der Sättigung bzw. des Hungers zur Testzeit, unterschiedliche Tageszeiten, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw., konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerwG vom 7.7.2008 Az: 6 BN 1/08; BayVGH vom 09.11.2010 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2007 Az: OVG 5 A 1.06; OVG NRW vom 8.6.2010 Az: 14 A 3021/08; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 Az: 4 K 252/08; VG Münster vom 11.3.2009 Az: 9 K 1240/05; VG Minden vom 20.9.2010 Az: 5 K 241/09; VG Hamburg vom 24.9.2009 Az: 3 K 2483/07; VG Gießen vom 27.11.09 Az: 8 K 281/09.GI ).

    Aufgrund ihrer langen Verwendung als Gebrauchs- und Schutzhunde konnte der Verordnungsgeber ohne Verfassungsverstoß den Gesichtspunkt, dass bei diesen Hunden möglicherweise eine ähnliche Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt, geringer gewichten und zurückstellen (BayVerfGH vom 12.10.1994; mit dem gleichen Ergebnis BVerwG vom 19.1.2000 a.a.O.; BVerfG vom 16.3.2004 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 26.3.2009 a.a.O. bestätigt vom BVerwG vom 25.3.2010 Az. 9 B 74/09; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 54/16

    Zu methodischen Fehlern bei der Kalkulation von Schmutzwasserbeiträgen;

    Es gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern einer (Abgaben)Satzung einzutreten (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22. Juni 2010 - 4 K 252/08 -, Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 - und Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, jeweils juris, m. w. N.; Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08

    Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für

    Nach Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Potsdam die hiergegen erhobene Klage 4 K 252/08 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt; ferner sei einem gegen entsprechende baumschutzrechtliche Regelungen im Baugenehmigungsbescheid erhobenen Widerspruch seitens des Landkreises abgeholfen worden.
  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zucht dieser Rasse für Hundekämpfe und ihrer muskulösen und kraftvollen Art mit typischerweise großer Beißkraft keine Umstände erkennen, die die prognostische Einschätzung des Gefährdungspotentials des American Staffordshire Terrier durch den Verordnungsgeber als verfassungsrechtlich untragbar erscheinen ließe (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24; OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 19; OVG LSA, U.v. 22.6.2010 - 4 K 252/08 - juris Rn. 81 ff.).
  • VG Gießen, 17.03.2014 - 8 K 1563/13

    Erhöhte Hundesteuer

    Denn mit der Erhebung von Steuern dürfen außerfiskalische Zwecke verfolgt werden und die Absicht zur Einnahmeerzielung darf in den Hintergrund treten (vgl. Hess.VGH, B. v. 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, HSGZ 2001, 346, 350; s. ferner BVerwG, U. v. 19.01.2000, a.a.O., S. 268; OVG Sachs.-Anh., U. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, juris, Rdnr. 64; OVG Berl.-Bgb., B. v. 12.06.2007 - OVG 9 S 73.06 -, juris, Rdnr. 11).
  • VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.5141

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes; Progression des Steuersatzes;

    Im Bereich der Hundesteuer ist eine erdrosselnde Wirkung dann anzunehmen, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall - trotz der Möglichkeit eines Steuererlasses nach § 163, § 227 AO - wirtschaftlich unmöglich machen (BVerwG v. 31.10.1990 a.a.O. RdNr. 3) bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt v. 22.6.2010 Az. 4 K 252/08 RdNr. 59).
  • VG Aachen, 07.11.2011 - 4 K 186/11

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Hundesteuer-Heranziehungsbescheids

  • VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2770

    Hundesteuer; Verdoppelung des Steuersatzes; erdrosselnde Wirkung (verneint)

  • VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536

    Hundesteuer; Verdoppelung des Steuersatzes; erdrosselnde Wirkung (verneint)

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