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   VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15   

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VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15 (https://dejure.org/2016,1967)
VG Freiburg, Entscheidung vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 (https://dejure.org/2016,1967)
VG Freiburg, Entscheidung vom 05. Februar 2016 - 4 K 2679/15 (https://dejure.org/2016,1967)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufhebungsanspruch Einzelner aufgrund Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Plausibilitätskontrolle bei UVP-Vorprüfung; Relevanz von Umweltbeeinträchtigungen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nachbarklar im Umweltrecht; Umfang der standortbezogenen Vorprüfung nach UVPG

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 3c S 2 UVPG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 UmwRG
    Aufhebungsanspruch Einzelner aufgrund Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Plausibilitätskontrolle bei UVP-Vorprüfung; Relevanz von Umweltbeeinträchtigungen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Windenergieanlagen; Windpark; Antragsbefugnis; Schallprognose; Schlagschatten; Nachtbefeuerung; Rücksichtnahmegebot; Optisch bedrängende Wirkung; Artenschutzrechtliche Prüfung; Standortbezogene Vorprüfung; Schutzkriterien; Rotmilan; Auerhuhn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Baustopp für Windräder am Rohrenkopf bei Schopfheim

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Kein Baustopp für Windräder am Rohrenkopf bei Schopfheim

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (65)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlage - Lärm und Schattenwurf

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15
    2.1.1 Diese Regelung räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein mit der Folge, dass (u.a.) der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris).

    Dennoch ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht von vornherein und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch den Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, der bei einem Abstand von 1.500 m zu sieben genehmigten Windenergieanlagen ohne weiteren Begründungsaufwand von einer Klagebefugnis ausging).

    Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris).

    Daher wäre eine - derzeit nicht absehbare und wohl allenfalls theoretisch denkbare - Überschreitung der Lärmgrenzwerte im konkreten Fall keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs etwa durch Erlass ergänzender Anordnungen auf Grundlage von § 17 BImSchG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 - 8 A 372/09 -, juris).

    Vorliegend kann jedoch offen bleiben, bei der Überschreitung welcher zeitlichen Grenze der von Windenergieanlagen ausgehende Schattenwurf zur Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG führt und ob insoweit die in den "Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA" des LAI genannten, von Nachbarn hinzunehmenden Beschattungsdauern von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag zur Konkretisierung höchstzulässiger Beschattungen herangezogen werden können (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

    Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 -, juris, vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris und vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

    Die behördliche Vorprüfung darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urteile vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris, und vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2015 - 2 M 33/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 9 B 1916/11 -, juris).

    Je berechtigter und gewichtiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist folglich der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris).

    Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl im Regelfall nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, m.w.N.).

    Anerkannt ist, dass sich aus diesen politischen Zielsetzungen, die in einschlägigen Normen ihren rechtlichen Niederschlag gefunden haben, ein besonderes öffentliches Interesse ergeben kann (vgl. Bayer. VGH; Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - 11 S 13/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

    Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt gemäß Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013 nicht in Betracht, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (im Hinblick auf die Errichtung der Windenergieanlagen) vorwegnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

  • VG Neustadt, 03.02.2014 - 4 L 17/14

    Eilanträge gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für drei

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15
    2.2.3.1 Für Vorhaben, die, wie der zur Genehmigung gestellte Windpark mit fünf Windenergieanlagen, nicht der allgemeinen Vorprüfung des § 3c Satz 1 UVPG, sondern nur der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG unterfallen, ist im Regelfall keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, da nach der gesetzlichen Wertung eine solche aufgrund der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage grundsätzlich nicht erforderlich erscheint (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 16; Schink, NVwZ 2004, 1182).

    Nur dann, wenn ein Vorhaben eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung befürchten lässt, ist es nach § 3c Satz 2 UVPG ausnahmsweise UVP-pflichtig; die hier erforderliche überschlägige Vorprüfung der Behörde beinhaltet eine prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, und vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182).

    Allein der Umstand, dass durch ein Vorhaben ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, löst im Rahmen der standortbezogenen UVP-Prüfung ebenso wenig gleichsam automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus wie eine allgemeine Umweltrelevanz des Vorhabens oder dessen mögliche Beeinträchtigung der in Anlage 2 zum UVPG Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NV, juris, und vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2013 - RO 7 K 12.1328 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 33 f.; BR-DrS.

    Offenbleiben kann vorliegend, ob sich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung die Gefährdung bestimmter Tier- oder Pflanzenarten - wie hier nach Auffassung der Antragsteller des Rotmilans - in einem zwar nicht förmlich in die Schutzgebietsliste aufgenommenen, jedoch ähnlich sensitiven Lebensraum in Rede steht (so ausdrücklich unter Berufung auf den nicht abschließenden Charakter der Aufzählung Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 22; ähnlich - ohne nähere Begründung oder Entscheidungsrelevanz - auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 184/10

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Umnutzung

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15
    2.2.3.1 Für Vorhaben, die, wie der zur Genehmigung gestellte Windpark mit fünf Windenergieanlagen, nicht der allgemeinen Vorprüfung des § 3c Satz 1 UVPG, sondern nur der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG unterfallen, ist im Regelfall keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, da nach der gesetzlichen Wertung eine solche aufgrund der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage grundsätzlich nicht erforderlich erscheint (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 16; Schink, NVwZ 2004, 1182).

    Nur dann, wenn ein Vorhaben eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung befürchten lässt, ist es nach § 3c Satz 2 UVPG ausnahmsweise UVP-pflichtig; die hier erforderliche überschlägige Vorprüfung der Behörde beinhaltet eine prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, und vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182).

    Allein der Umstand, dass durch ein Vorhaben ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, löst im Rahmen der standortbezogenen UVP-Prüfung ebenso wenig gleichsam automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus wie eine allgemeine Umweltrelevanz des Vorhabens oder dessen mögliche Beeinträchtigung der in Anlage 2 zum UVPG Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NV, juris, und vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2013 - RO 7 K 12.1328 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 33 f.; BR-DrS.

    Offenbleiben kann vorliegend, ob sich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung die Gefährdung bestimmter Tier- oder Pflanzenarten - wie hier nach Auffassung der Antragsteller des Rotmilans - in einem zwar nicht förmlich in die Schutzgebietsliste aufgenommenen, jedoch ähnlich sensitiven Lebensraum in Rede steht (so ausdrücklich unter Berufung auf den nicht abschließenden Charakter der Aufzählung Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 22; ähnlich - ohne nähere Begründung oder Entscheidungsrelevanz - auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2018 - 10 S 2378/17

    Relevanz artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen der standortbezogenen

    Artenschutzrechtlichen Belangen kommt somit im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung - anders als im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. - nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. genannten Schutzgebiete befürchten lassen (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 18 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 - juris Rn. 31 ff.; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - juris Rn. 14 ff. und vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - juris Rn. 10 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 - 2 B 726/16 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 06.03.2017 - 22 ZB 16.2031 - juris Rn. 28 und vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 41 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rn. 69 ff.; teilweise a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2017 - 8 A 870/15 - juris Rn. 78 ff. [Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - 7 B 11.17 - juris] und Beschluss vom 04.10.2017 - 8 B 976/17 - juris Rn. 9 ff.).

    Der Senat teilt die Auffassung, dass mit der Novellierung, was die standortbezogene Vorprüfung angeht, das bisher geltende Recht nicht geändert, sondern lediglich klarer formuliert worden ist (vgl. etwa zur gestuften Prüfung bereits Schink, NVwZ 2004, 1182, 1188; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG Rn. 34 f.; Bunge in Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 3c UVPG Rn. 85; ferner z. B. Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2015 a. a. O. Rn. 41; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 100).

    Nach Ansicht des Senats kann sich aus § 3c Satz 2 UVPG a. F. eine Pflicht zur Durchführung einer UVP trotz fehlender normativer Schutzgebietsausweisung allenfalls in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ergeben, etwa im Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen drohte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 a. a. O. Rn. 21; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 a. a. O. Rn. 15 und vom 24.08.2016 a. a. O. Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 a. a. O. Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2015 a. a. O. Rn. 43; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 94).

    Das Verwaltungsgericht ist erkennbar nicht vom Vorliegen eines sog. faktischen Vogelschutzgebiets ausgegangen (BA S. 16 und juris Rn. 42), aber auch der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass und warum hier die einzelnen Voraussetzungen für ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet (ausnahmsweise) erfüllt sein könnten; an ein entsprechendes Vorbringen sind besondere Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auf Grund des fortgeschrittenen Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens in Bezug auf Vogelschutzgebiete zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz von Vogelschutzgebieten entstanden ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 a. a. O. Rn. 17 f. [elf Rotmilanhorste in Nähe der geplanten Windenergieanlagen]; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 a. a. O. Rn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 94).

    Dabei genügt es, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2017 - 7 B 1.17 - juris Rn. 9 f. und vom 28.02.2013 - 7 VR 13.12 - juris Rn. 15; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 a. a. O. Rn. 26 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 79).

  • VG Freiburg, 23.09.2016 - 6 K 2683/16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19

    Selbst wenn man indessen mit einer anderen Auffassung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 23-27, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, Rn. 104, juris) ein zusätzliches besonderes Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges fordert, so liegt dieses hier vor.

    Der damit angesprochene Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens wirkt sich allenfalls auf das Gewicht des privaten Interesses der Beigeladenen aus, ohne indessen am Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses etwas zu ändern (VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O.).

    Ausschlaggebend ist nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung (VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O., Rn. 91, juris; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 33 [Oktober 2003]).

    Denn eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist nicht bereits ohne weiteres im Hinblick darauf zu verneinen, dass das Vorhaben selbst mit seinem direkten Standort außerhalb eines Schutzgebietes liegt; vielmehr erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Vorhaben die Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgebieten und Gebietsteilen - etwa durch die Unterbrechung von Flugrouten oder Wanderkorridoren - beeinträchtigt werden oder ein Funktionsverlust des eigentlichen Schutzgebietes - etwa durch Gefahr einer Barrierewirkung - droht, so dass eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall auch mit Blick auf Vorhaben, die sich außerhalb eines Schutzgebietes befinden, zur Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung führen kann (VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O., Rn. 86, juris, m.w.N.).

    Wie bereits die 4. Kammer des VG Freiburg (Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O., Rn. 44), schließt sich auch die erkennende Kammer dieser obergerichtlichen Auffassung angesichts der Abstände der WEA an.

    Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Vorschriften über den Artenschutz und das Landschaftsbild sowie eine angeblich unzureichende Windhöffigkeit kann der Antragsteller im Rahmen des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB schließlich nicht rügen, da diese Bestimmungen nicht (auch) seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. ausführlich m.w.N.: VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O., Rn. 51-64).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2018 - 10 S 1681/17

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 3 Windenergieanlagen

    Nach Ansicht des Senats wären solche Ausnahmefälle jedenfalls eng zu begrenzen gewesen, etwa auf Fälle einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen drohte (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.07.2017 a.a.O. Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 a.a.O. Rn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - ZNER 2016, 92).
  • VGH Hessen, 24.08.2016 - 9 B 974/16

    ARTENSCHUTZRECHTLICHE BELANGE; PRÜFUNGSUMFANG; SCHUTZKRITERIEN; STANDORTBEZOGENE

    Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts basiert vor allem auf der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris), des OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 - ) und des VG Freiburg (Breisgau) im Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 - (juris), aber auch auf Kommentierungen zum UVPG.

    Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, kann nach Auffassung des Senats nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte; zu denken wäre vorliegend in Bezug auf den Rotmilan etwa an ein sog. "faktisches Vogelschutzgebiet" (s. dazu: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, a.a.O., Rn. 94, das diese Frage aber offen lässt, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris).

    Denn diese Rechtsvorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Artenschutz) und nicht zugleich auch dem Schutz des (privaten) Nachbarn der Anlage (s. Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 9 B 605/16 - unter Hinweis auf den Beschluss des VG Freiburg (Breisgau) vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15, juris Rn 54 ff.).

  • VG Weimar, 13.03.2017 - 7 E 155/17

    Umweltrechtsbehelf eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG, zur

    Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten (vgl. zum Folgenden VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - juris).

    Weder die Prüfung noch das Ergebnis der Standortbezogenen UVP-Vorprüfung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, leiden an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris).

    Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, und inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.03.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rdnr. 28f. m.w.N.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604, W 4 K 14.1086 - Rdnr. 33f.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 69 ff.).

    Die standortbezogene Vorprüfung soll bei diesen, die Schwellenwerte einer allgemeinen Vorprüfung nach Satz 1 des § 3c UVPG nicht erreichenden Vorhaben lediglich gewährleisten, dass der konkrete Standort der erfassten Projekte in den Blick genommen wird (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 69).

    Gefordert ist eine auf der Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. § 4a Abs. 2 UmwRG) (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 70f.).

  • VG Darmstadt, 29.03.2018 - 6 L 3548/17

    Weiterer Eilantrag gegen Windpark "Stillfüssel" abgelehnt

    Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94).

    Denn diese Rechtsvorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Artenschutz) und nicht zugleich auch dem Schutz des (privaten) Nachbarn der Anlage (s. Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 9 B 605/16 - unter Hinweis auf den Beschluss des VG Freiburg (Breisgau) vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15, juris Rn. 54 ff.).

  • VG Kassel, 04.04.2016 - 1 L 2532/15

    Relevanz des besonderen Artenschutzrechts im Rahmen einer standortbezogenen

    Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG ist das besondere Artenschutzrecht nur dann von Relevanz, wenn ein Zusammenhang mit der Gefährdung konkreter Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, juris).

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 - ausgeführt:.

    Eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans wäre daher zwar möglicherweise im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevant, mit ihr ginge jedoch keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien einher; nur auf die Beeinträchtigung dieser spezifischen Schutzkriterien und nicht auf allgemeine Umweltbeeinträchtigungen aber kommt es im Rahmen einer standortbezogenen Einzelfallprüfung an (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, Rn. 93, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2015 - AN 11 K 15.00630 -, Rn. 133, juris).

  • VG Karlsruhe, 27.07.2017 - 9 K 753/17

    Klage einer Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur

    53 Selbst wenn man indessen mit einer anderen Auffassung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn.23-27; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris Rn.104) ein zusätzliches besonderes Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges forderte, so läge dieses hier vor.

    Der damit angesprochene Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens wirkt sich allenfalls auf das Gewicht des privaten Interesses der Beigeladenen aus, ohne indessen am Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses etwas zu ändern (VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016, a.a.O.).

  • VG Köln, 19.05.2016 - 13 K 4121/14

    Klage gegen Genehmigung von Windenergieanlagen

    So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 41 (für die Klage einer Gemeinde); vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris Rn. 21 ff., und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Bs 33/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - 6 A 2.14 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 3. Juli 2014 - 5 S 1282/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Mai 2012 - 12 KS 5/10 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Urteil vom 28. April 2016 - 2 A 89/14 -, juris Rn. 68; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 L 2532/15.KS -, juris Rn. 43 im Anschluss an VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2015 - Au 4 K 14.1302 u.a. -, juris Rn. 157 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 3 S 373/16

    Interessenabwägung in Fällen der Drittanfechtung; Reichweite des

    Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 - werden zurückgewiesen.
  • VG Darmstadt, 02.02.2018 - 6 L 205/17

    Genehmigung von fünf Windkraftanlagen

  • VG Osnabrück, 20.06.2016 - 2 B 2/16

    Antragsbefugnis; Artenschutzrechtliche Einwendungen; Bekanntmachung; Drittschutz;

  • VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

  • VG Sigmaringen, 07.09.2017 - 5 K 587/17

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 8 A 1576/14

    Nachbarklage gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid bzgl.

  • VG Osnabrück, 28.04.2016 - 2 A 89/14

    Abschneidekriterium; Beurteilungsgebiet; Bioaerosol; Biotop; Brandschutzkonzept;

  • VG Darmstadt, 24.01.2018 - 6 L 180/17

    Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.08.2016 - 2 M 43/16

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns der

  • VG Osnabrück, 20.06.2016 - 2 B 4/16

    Antragsbefugnis; Aussetzungsantrag; Drittschutz; Einstweiliger Rechtsschutz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2017 - 8 A 1105/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzgl. Änderung,

  • VG Freiburg, 13.03.2017 - 4 K 4916/16

    Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen immissionsschutzrechtliche

  • VGH Hessen, 04.08.2016 - 9 B 2744/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 8 A 1577/15

    Nachbarklage gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid bzgl.

  • VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17

    Anspruch eines anerkannten Umweltverbandes auf Einschreiten gegen ein

  • VG Darmstadt, 24.08.2018 - 6 L 4907/17

    Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2018 - 1 MR 10/17

    Klagebefugnis für die Geltendmachung von von mehreren Bebauungsplänen ausgehenden

  • OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22

    Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In;

  • VG Neustadt, 04.07.2016 - 3 K 516/15

    Erdölbohrung in Otterstadt - Bewohnern von Otterstadt fehlt Klagebefugnis gegen

  • VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Folgeunterbringung in Bergedorf.

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