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   FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11   

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FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11 (https://dejure.org/2012,13866)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.04.2012 - 4 K 2789/11 (https://dejure.org/2012,13866)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. April 2012 - 4 K 2789/11 (https://dejure.org/2012,13866)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinnermittlung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs "Werbetätigkeit" bei einem die Gemeinnützigkeit rückwirkend entzogenen Sportverein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 64 Abs. 6
    Gemeinnützigkeit; Geschäftsbetrieb; Gewinnermittlung; Sportverein; Werbetätigkeit - Zur Gewinnermittlung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs "Werbetätigkeit" bei einem Sportverein, dem die Gemeinnützigkeit rückwirkend entzogen wurde.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verrechnung von Aufwendungen des ideellen Tätigkeitsbereich eines nichtgemeinnützigen Vereins mit positiven Einkünften aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.03.1991 - I R 31/89

    Vereinsbesteuerung; Ausgaben des ideellen Bereichs, insbesondere für die

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Ferner war primärer Anlass für die Entstehung der entsprechenden Aufwendungen auch nicht die Erzielung eines Gewinns, sondern die Verwirklichung des in der Satzung festgelegten ideellen Vereinszwecks (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

    38 Nach der zu einem als gemeinnützig anerkannten Sportverein ergangenen Rechtsprechung des BFH mindern Ausgaben für das Training und die Spiele der Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten und Hallenmiete) nicht die Einkünfte, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden sind (BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

    Dass die Werbeeinnahmen zur Finanzierung des ideellen Bereichs beitragen, kann jedenfalls nach der dargestellten Prämisse des BFH (Urteil vom 27.03.1991 a.a.O.) nicht ausreichen.

    So hat auch der BFH seine Rechtsauffassung zur Konkretisierung des Veranlassungsprinzips bei durch den ideellen Bereich bedingten Aufwendungen auf die Erwägung gestützt, dass eine Körperschaft, die die teilweise Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen und bewahren will, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf, was die Annahme rechtfertigt, dass primärer Anlass für das Entstehen der sowohl mit den steuerbefreiten als auch mit den steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben die ideelle und steuerbefreite Tätigkeit ist (BFH vom 27.03.1991 a.a.O. unter II. 3. b.).

    Anlass für das in § 64 Abs. 6 AO enthaltene und durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BGBl. I 2000, 1850) mit Wirkung vom 01.01.2000 (Art. 97 § 1b EGAO) eingeführte Wahlrecht zur pauschalierter Gewinnermittlung bei Werbeeinnahmen eines gemeinnützigen Vereins basiert auf dem zitierten BFH-Urteil zum Veranlassungszusammenhang bei zur Verwirklichung des Vereinszwecks angefallenen Ausgaben eines zugleich werbend tätigen Sportvereins (BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

    Diese Argumentation des Gesetzgebers setzt - worauf der Kläger zutreffend hinweist - zwar voraus, dass entgegen der Auffassung der Rechtsprechung (BFH vom 27.03.1991 a.a.O.) dem Grunde nach von einer steuerlich beachtlichen (Mit-) Veranlassung des ideellen Vereinsaufwands durch die Werbetätigkeit ausgegangen wird.

    Im Übrigen ist wertend zu berücksichtigen, dass der in erster Linie nach der Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke strebende Verein diese Ausgaben primär zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit tätigt und deshalb eigenwirtschaftliche Zwecke nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfen (BFH vom 27.03.1991 a.a.O.).

    Die Grundsätze zur Anwendung des in § 4 Abs. 4 EStG geregelten Veranlassungsprinzips in Bezug auf Ausgaben, die ein zum Zeitpunkt der Verausgabung gemeinnütziger Sportverein in erster Linie zur Verwirklichung seines satzungsmäßigen Vereinszwecks tätigt, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (grundlegend BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

  • BFH, 05.02.1992 - I R 59/91

    Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm in der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Dem folgte der Innendienst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verlustverrechnung bei Vereinen (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 941; BFH vom 19.11.2003 - I R 33/02, BFH/NV 2004, 445) jedoch nicht.

    Ferner war primärer Anlass für die Entstehung der entsprechenden Aufwendungen auch nicht die Erzielung eines Gewinns, sondern die Verwirklichung des in der Satzung festgelegten ideellen Vereinszwecks (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

    Eine anteilige Zuordnung der Aufwendungen zum steuerpflichtigen Bereich kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Erhöhung der Ausgabe veranlasst worden ist (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 341).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Nachdem das FA die vom Kläger während des laufenden Einspruchsverfahrens beantragte Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 21.02.2011 abgelehnt hatte, setzte der Senat die Vollziehung der angegriffenen Bescheide auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 22.07.2011 in dem Verfahren 4 V 673/11 insoweit teilweise aus, als der Senat die Auffassung vertrat, dass zwar eine Verrechnung mit den Verlusten des ehemaligen Zweckbetriebes wegen dessen Eigenständigkeit und der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht in Betracht komme, dass aber ernstlich zweifelhaft sei, ob nicht entsprechend der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufgabe des generellen Aufteilungs- und Abzugsverbotes bei gemischt veranlassten Aufwendungen i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. grundsätzlich BFH GrS vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) nach Wegfall der pauschalierten Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 AO bei den Einkünften des Klägers aus Werbung nicht zumindest anteilig und im Schätzwege Aufwendungen des ideellen Bereichs in Abzug gebracht werden müssten.

    Dem zwischen den Beteiligten für die Streitjahre der Höhe nach unstreitigen Gewinn aus Gewerbebetrieb stellte der Senat dabei jeweils im Schätzwege wiederum einen prozentualen Anteil des - zwischen den Beteiligten der Höhe nach ebenfalls unstreitigen - Verlustes aus dem ehemaligen "Zweckbetrieb Sport" als Betriebsausgabe gegenüber, wobei er dies wiederum auf eine entsprechende Anwendung des Tatbestandes des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufteilung von sog. gemischt (d.h. sowohl privat als auch betrieblich) veranlassten Aufwendungen (BFH GrS vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) stützte.

    a) Der Senat hält an der im Aussetzungsverfahren nach summarischer Prüfung vertretenen Auffassung, dass zumindest ernstlich zweifelhaft sei, ob nicht unter entsprechender Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (BFH GrS vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) dem vom Kläger erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb im Schätzwege ein prozentualer Anteil des Verlustes aus dem ehemaligen "Zweckbetrieb Sport" als Betriebsausgabe gegenüberzustellen ist, nicht mehr fest.

  • BFH, 19.11.2003 - I R 33/02

    Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht steuerbefreiten Vereins

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Dem folgte der Innendienst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verlustverrechnung bei Vereinen (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 941; BFH vom 19.11.2003 - I R 33/02, BFH/NV 2004, 445) jedoch nicht.

    Diese Grundsätze gelten auch für solche Vereine, die nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind, denn die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob Betätigungen eines Vereins einen einzigen Betrieb oder mehrere Betriebe bilden, sind von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht abhängig (BFH vom 19.11.2003 - I R 33/02, BFH/NV 2004, 445).

  • BFH, 28.11.1961 - I 34/61 U

    Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines steuerbefreiten Vereins

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (BFH vom 28.11.1961 - I 34/61, BStBl. III 1962, 73; BFH vom 08.03.1967 - I 145/64, BStBl. III 1967, 373, BFH vom 04.03.1976 -IV R 189/71, BStBl. II 1976, 472).
  • BFH, 08.03.1967 - I 145/64
    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (BFH vom 28.11.1961 - I 34/61, BStBl. III 1962, 73; BFH vom 08.03.1967 - I 145/64, BStBl. III 1967, 373, BFH vom 04.03.1976 -IV R 189/71, BStBl. II 1976, 472).
  • BFH, 04.03.1976 - IV R 189/71

    Gemeinnütziger Verein - Durchführung von Veranstaltungen - Herausgabe von

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (BFH vom 28.11.1961 - I 34/61, BStBl. III 1962, 73; BFH vom 08.03.1967 - I 145/64, BStBl. III 1967, 373, BFH vom 04.03.1976 -IV R 189/71, BStBl. II 1976, 472).
  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH, nach der jedenfalls Kapitalgesellschaften nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen (BFH vom 22.08.2007 - I R 32/06, BStBl II 2007, 961) und insoweit eine Ungleichbehandlung zur Situation eines eingetragenen Vereins besteht.
  • BFH, 27.09.2001 - V R 17/99

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die Streitjahre nicht vorliegen, weil der Kläger im Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung i.S.d. §§ 60 Abs. 1 u. Abs. 2, 63 Abs. 1 AO in erheblicher Weise gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und zur Abgabe wahrheitsgemäßer Jahressteuererklärungen verstoßen hat (BFH vom 27.09.2001 - V R 17/99, BStBl. II 2002, 169; FG Berlin vom 24.02.1997 - 8435/96, EFG 1997, 1006).
  • FG Münster, 30.06.2011 - 9 K 2649/10

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen steuerlicher Pflichtverletzungen

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
    Ein nur als geringfügig einzustufender Verstoß gegen die Rechtsordnung, der eine Versagung der Steuerbefreiung nicht ohne weiteres rechtfertigen würde (vgl. FG Münster vom 30.06.2011 - 9 K 2649/10, EFG 2012, 492) liegt gerade nicht vor.
  • FG Berlin, 24.02.1997 - 8435/96
  • BFH, 15.01.2015 - I R 48/13

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. April 2012  4 K 2789/11 aufgehoben.

    Sein Urteil vom 26. April 2012  4 K 2789/11 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1776 abgedruckt.

  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 2480/16

    Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Mitgliederbeiträge eines

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verein - unabhängig davon, ob er steuerbefreit ist - mehrere gesondert zu beurteilende Betriebe unterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE - 204, 21; Urteil des hessischen Finanzgerichts - FG - vom 26.4.2012 4 K 2789/11, EFG 2012, 1776).
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