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   FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06   

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https://dejure.org/2007,5218
FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2007,5218)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2007,5218)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. März 2007 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2007,5218)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Arbeitgeber übernimmt Kosten einer Outplacementberatung

  • IWW (Kurzinformation)

    Geldwerter Vorteil - Arbeitgeber übernimmt Kosten einer Outplacementberatung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung einer Outplacementberatung ; Gründung einer Outplacementberatung als Teil der Abfindungsvereinbarung; Qualifizierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ; ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Outplacementberatung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Outplacement und die Steuerschulden

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 832
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06
    Im Übrigen verweist der Bekl hinsichtlich des Urteils des BFH vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623 auf den Nichtanwendungserlass des BMF, BStBl I 2006, 492, der einer Abhilfe entgegenstehe.

    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG grundsätzlich persönlich tragen muss, da die Einkünfte subjektbezogen zu ermitteln sind und deshalb nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden können, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, 166; BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301; BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623).

    Nach dem für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses ist die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg über den Steuerpflichtigen im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen gleich zu behandeln (BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623; zustimmend L. Schmidt-Heinicke, EStG, 25. Aufl. 2006, § 4 Rn. 504; noch offengelassen im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160; BStBl II 1999, 782 zu c. IV. 1. c, bb), denn die im Streitfall gegebene Abkürzung des Vertragsweges ist in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzuachten, in der der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag eine um die Kosten einer Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honorarrechnung des Beraters selbst begleicht.

    Der im Erlass des Bundesministers der Finanzen 9. August 2006, BStBl I 2006, 492 vertretenen Auffassung, wonach das Urteil des BFH vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei, ist aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen.

    Ein Fall eines Dauerschuldverhältnisses, bei dem die Grundsätze über die Abkürzung des Vertragsweges nicht gelten (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139; BStBl II 1996, 375; vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24; BStBl II 2000, 310; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623), ist vorliegend nicht gegeben.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06
    Der Werbungskostenabzug steht grundsätzlich der Person zu, die den Aufwand getragen hat (BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174; BStBl II 1999, 774; vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151; BStBl II 1999, 778 und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160; BStBl II 1999, 782).

    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG grundsätzlich persönlich tragen muss, da die Einkünfte subjektbezogen zu ermitteln sind und deshalb nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden können, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, 166; BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301; BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623).

    Ausnahmen hiervon sind für Bargeschäfte des täglichen Lebens (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301; BStBl II 2000, 314) sowie für den Fall der Abkürzung des Zahlungsweges anerkannt, wenn also der Zahlende im Einvernehmen mit dem Schuldner, mithin mit Drittleistungswillen, dessen Schuld tilgt (BFH GrS 2/97 a.a.O.; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314).

    Nach dem für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses ist die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg über den Steuerpflichtigen im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen gleich zu behandeln (BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623; zustimmend L. Schmidt-Heinicke, EStG, 25. Aufl. 2006, § 4 Rn. 504; noch offengelassen im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160; BStBl II 1999, 782 zu c. IV. 1. c, bb), denn die im Streitfall gegebene Abkürzung des Vertragsweges ist in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzuachten, in der der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag eine um die Kosten einer Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honorarrechnung des Beraters selbst begleicht.

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 75/98

    Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06
    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG grundsätzlich persönlich tragen muss, da die Einkünfte subjektbezogen zu ermitteln sind und deshalb nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden können, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, 166; BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301; BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623).

    Ausnahmen hiervon sind für Bargeschäfte des täglichen Lebens (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301; BStBl II 2000, 314) sowie für den Fall der Abkürzung des Zahlungsweges anerkannt, wenn also der Zahlende im Einvernehmen mit dem Schuldner, mithin mit Drittleistungswillen, dessen Schuld tilgt (BFH GrS 2/97 a.a.O.; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314).

    Ein Fall eines Dauerschuldverhältnisses, bei dem die Grundsätze über die Abkürzung des Vertragsweges nicht gelten (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139; BStBl II 1996, 375; vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24; BStBl II 2000, 310; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623), ist vorliegend nicht gegeben.

  • BFH, 15.01.2008 - IX R 45/07

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

    Soweit die Revision in Übereinstimmung mit dem BMF (in BStBl I 2006, 492) hierin einen Verstoß gegen die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit sieht, kann der BFH dieser Argumentation, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Seitz, Finanz-Rundschau 2006, 201, 207 ff.; Li, Der Steuerberater 2007, 377 ff.), nicht folgen (wie der BFH z.B. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2007 4 K 280/06, EFG 2007, 832 ff. --rechtskräftig-- mit zustimmender Anmerkung von Adamek, EFG 2007, 834 f.; Dötsch, jurisPR-SteuerR 4/2006 Anm. 4; G. Söffing, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 147 f.).
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Rechtsprechung
   VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06   

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https://dejure.org/2008,11378
VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2008,11378)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2008,11378)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24. April 2008 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2008,11378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Regelversagungsgrund der Nichterfüllung der Passpflicht bei staatenlosem Palästinenser aus dem Libanon

  • Wolters Kluwer

    Nichterfüllung der Passpflicht als Regelversagungsgrund nach § 5 Abs.1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 28 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 3; StlÜbk Art. 28 S. 1; StlÜbk Art. 1 Abs. 2 Bst. i; VwGO § 91 Abs. 1
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Deutschverheiratung, deutsche Kinder, Passpflicht, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Staatenlose, Staatenlosenübereinkommen, Reiseausweis, Palästinenser, Libanon, UNRWA, rechtmäßiger Aufenthalt, ...

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltserlaubnis; Nichterfüllung der Passpflicht; Regelversagungsgrund; Reiseausweis für Staatenlose; Palästinenser; rechtmäßiger Aufenthalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.07.1996 - 1 C 30.93

    Ausländerrecht: Entstehen und Rechtsfolgen der Staatenlosigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06
    Die Nichterfüllung der Passpflicht greift als Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht ein, wenn die Passerteilung Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist; sie hat insoweit keine Bedeutung, wenn der Ausländer mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels einen Anspruch auf Erteilung eines Papiers hat, mit dem die Passpflicht erfüllt wäre (so - zu der dem § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entsprechenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 3 in dem bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetz - BVerwG, Urteile vom 16.07.1996, NVwZ 1998, 180, und vom 16.10.1990, NVwZ 1991, 787, jew. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Febr. 2008, Bd. 1, § 5 RdNr. 8 ).

    Obwohl die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk grundsätzlich nicht schon durch das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wird, sondern erst mit dem Besitz des Aufenthaltstitels ( BVerwG, Urteil vom 16.07.1996, a.a.O. ), gilt im Fall des Klägers ausnahmsweise etwas anderes.

    Der Regelversagungsgrund der Nichterfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ) dient nämlich nur der Durchsetzung des Passzwangs, greift aber nicht ein, wenn die Passerteilung Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ( BVerwG, Urteil vom 16.07.1996, a.a.O., m.w.N.) .

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08

    AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei

    Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06
    Immerhin ist ein solcher Ausnahmefall anerkannt, wenn ein Ausländer, der - wie der Kläger - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen als Pass oder Passersatz anerkanntes Dokument zu erlangen, ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - m.w.N. ).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06
    20 Als - unstreitig - (auch de jure) staatenloser Palästinenser aus dem Libanon hat der Kläger einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 ( BGBl. II, 473 ) - StlÜbk - ( zur Geltung dieses Übereinkommens speziell für staatenlose von der UNRWA registrierte Palästinenser vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1993, NVwZ 1993, 782; zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 28 StlÜbk im nationalen Recht vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990, a.a.O. ).
  • VG Berlin, 24.07.2007 - 27 A 180.06

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei fehlender

    Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06
    Der Fall des Klägers dürfte ein (weiterer) Beleg dafür sein, dass die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach derzeit für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise und Abschiebung in den Libanon auszugehen und die Beschaffung von Heimreisedokumenten für diesen Personenkreis, der in Deutschland lediglich geduldet werde, durch eigene Bemühungen gegenwärtig ausgeschlossen sei, wohl zutreffend ist ( vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24.07.2007 - 27 A 180/06 -, sowie - ausführlich - VG Freiburg, Urteil vom 17.03.2005 - 1 K 1065/04 -, jew. m.w.N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 13 S 2483/07

    Beschaffung von Heimreisepapieren bei Palästinensern aus dem Libanon

    Insofern ist die Rechts- und Faktenlage eindeutig (siehe auch den Beschluss des Senats im Verfahren der Prozesskostenhilfe vom 12.3.2007 - 13 S 3029/06 - VG Freiburg, Urteil vom 24.4.2008 - 4 K 280/06 - m.w.N., juris, Rn 26; VG Berlin, Urteil vom 24.7.2007 - 27 A 180.06 -, juris Rn 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.6.2007 - 3 B 34.05 -, juris, Rn 36; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.7.2006 - 8 K 577/04 -, juris Rn 44, je m.w.N.).

    Eine Verpflichtung des Libanon zur Aufnahme des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vom 28.9.1954, BGBl 1976 II 474; vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 24.4.2008 - 4 K 280/06 -, juris).

    Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass - möglicherweise abgesehen von Einzelfällen - die Ausstellung von Rückreisepapieren an Palästinenser ohne entsprechende Zusage in aller Regel verweigert wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.2006 a.a.O; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2004 a.a.O; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.4.2004 an VG Cottbus); die Beschaffung von Heimreisedokumenten für diesen Personenkreis durch eigene Bemühungen sei - so der gemeinsame "Tenor" der diese Problematik betreffenden Entscheidungen - gegenwärtig praktisch ausgeschlossen (so VG Freiburg, Urteil vom 24.4.2008 a.a.O., VG Berlin, Urteil vom 24.7.2007 a.a.O., zur früheren Zeit siehe VG Freiburg, Urteil vom 17.3.2005 a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 9.8.2004 - 21 A 589.02 - VG Potsdam, Urteil vom 20.2.2004 - 14 K 1253/03 - und VG Hannover, Urteil vom 21.7.2003 - 6 A 3718/00 -).

  • VG Oldenburg, 05.07.2010 - 11 A 875/09

    Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser aus dem Libanon; Palästinenser Libanon;

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 3. Dezember 2008 - 13 S 2483/07 - InfAuslR 2009, 109) werden palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon von der libanesischen Auslandsvertretung in Deutschland in der Regel ohne Vorlage von Aufenthaltszusagen der Ausländerbehörden keine für die Rückreise ausreichenden Papiere ausgestellt (ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2004 - 4 A 747/03 - ; VG Freiburg, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 280/06 - ; VG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2007 - 27 A 180.06 - ).
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Rechtsprechung
   VG Dresden, 15.07.2009 - 4 K 280/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,62499
VG Dresden, 15.07.2009 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2009,62499)
VG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2009 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2009,62499)
VG Dresden, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - 4 K 280/06 (https://dejure.org/2009,62499)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen, 08.09.2009 - 1 E 99/09

    Streitwertbeschwerde; Auffangsstreitwert; allgemeiner Auskunftsanspruch

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli 2009 - 4 K 280/06 - wird zurückgewiesen.
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