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   FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17   

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FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17 (https://dejure.org/2018,32687)
FG Köln, Entscheidung vom 11.07.2018 - 4 K 2812/17 (https://dejure.org/2018,32687)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 4 K 2812/17 (https://dejure.org/2018,32687)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Reisekostenrecht | Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebietes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Lokführers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten eines Werksbahn-Lokführers: Abgrenzungsmerkmal erste Tätigkeitsstätte

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflegungspauschalen für Lokführer einer Werksbahn

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Lokführers: Verpflegungsmehraufwendungen eines Werksbahn-Lokführers

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1898
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.03.2015 - VI R 87/13

    Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten eines Lokomotiv-Rangierführers:

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    In diesem Zusammenhang hat zunächst das FG Düsseldorf und im Anschluss daran auch der BFH bestätigt, dass das firmeneigenen Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn ("Werksbahn") seines Arbeitgebers befährt, eine "regelmäßige Arbeitsstätte" sein kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2013, 11 K 2103/12 E, EFG 2014, 247 mit Anm. Rosenke; BFH-Urteil vom 10. März 2015, VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084).

    Denn es kommt nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an, sondern lediglich auf die tatsächliche Sachherrschaft über das Schienennetz (BFH-Urteil vom 10. März 2015, VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084), die hier seitens des Arbeitgebers des Klägers unstreitig gegeben war.

    Dass das Einsatzgebiet des Klägers vorliegend eine Strecke durch mehrere Ortschaften im Qer Umland umfasst und die betrieblichen Einrichtungen, wie ..., stellenweise nur durch das Schienennetz verbunden sind, führt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht dazu, dass eine "erste Tätigkeitsstätte" nicht mehr bejaht werden kann: Soweit es zunächst um den Einwand des Klägers geht, die Strecke führe nicht mehr über originäres Betriebsgelände, gilt auch hier der bereits oben aufgezeigte Grundsatz, dass es an dieser Stelle auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10. März 2015, VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084) nicht ankommt, sondern nur der tatsächlichen Sachherrschaft bedarf.

    Insoweit verkennt der Kläger, dass das Schienennetz nicht etwa zum außerbetrieblichen Bereich gehört, sondern nach der benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10. März 2015 VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084) selbst auch eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers darstellt.

    Aus der zitierten Rechtsprechung des BFH ergibt sich, dass eine flächenmäßige Ausdehnung eines Schienennetzes über mehrere Stadtteile der Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. eines Tätigkeitsmittelpunktes nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 10. März 2015 VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084).

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände sei keine Fahrtätigkeit (Auswärtstätigkeit) im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG (BFH, 18.6.2009, VI R 61/06).

    Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung (BFH, 18.6.2009, VI R 61/06; 10.3.2015, IV R 87/13; FG Köln, 29.1.2015, 7 K 3787/12).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände, ein Waldgebiet, ein Bergwerk oder ein Lotsenrevier eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564: Selbstlade-Transportfahrzeug im Untertagebau eines Kaliwerks; BFH-Urteil vom 29. April 2014 VII R 33/10, zitiert nach juris: Lotsenrevier).

  • BFH, 19.10.2016 - VI R 32/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    Insoweit unterscheidet sich der Einsatzort des Klägers sowohl von dem des von ihm angeführten Lokomotivführers eines öffentlichen Personenzugs als auch etwa von dem öffentlich zugänglichen Autobahnnetz, das ein Polizeibeamter befährt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 VI R 32/15, BFH/NV 2017, 281).

    Dies gilt letztlich unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich eine Möglichkeit zur Verpflegung an der Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 VI R 32/15, BFH/NV 2017, 281 m.w.N.).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04

    Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    Entsprechend der einschlägigen Kommentarliteratur (Bergkemper, jurisPR-SteuerR 10/2013 Anm. 1; Blümich/Thürmer EStG § 9 Rn. 310-324, beck-online; Oertel in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 9 EStG, Rn. 82; Wirfler, DStR 2013, 2660, 2664) geht auch der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber vielmehr Fälle, wie den oben beschriebenen Autobahnpolizisten, einen Förster (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32) oder Kaminkehrer (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507) vor Augen hatte, in denen - auch nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung - eine "regelmäßige Arbeitsstätte" bzw. "erste Tätigkeitsstätte" nicht anzunehmen ist.
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    Entsprechend der einschlägigen Kommentarliteratur (Bergkemper, jurisPR-SteuerR 10/2013 Anm. 1; Blümich/Thürmer EStG § 9 Rn. 310-324, beck-online; Oertel in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 9 EStG, Rn. 82; Wirfler, DStR 2013, 2660, 2664) geht auch der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber vielmehr Fälle, wie den oben beschriebenen Autobahnpolizisten, einen Förster (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32) oder Kaminkehrer (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507) vor Augen hatte, in denen - auch nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung - eine "regelmäßige Arbeitsstätte" bzw. "erste Tätigkeitsstätte" nicht anzunehmen ist.
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als "regelmäßige Arbeitsstätte" in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074: Heimatflughafen als "regelmäßige Arbeitsstätte" einer Flugbegleiterin).
  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    Durch diese Verbindung sei der Fall abzugrenzen von der Entscheidung des BFH vom 7.2.1997 (VI R 61/96, BStBl. II 1997, 333), in der der BFH noch festgestellt hatte, dass das Arbeitsgebiet eines Stauers mit einer Fläche von 63 qkm im Hinblick auf die vielfältigen und unvorhersehbaren Einsatzorte nicht mehr unter den Begriff der großräumigen Arbeitsstätte falle.
  • FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12

    Verpflegungsmehraufwand: Tätigkeitsmittelpunkt eines Werksbahnführers -

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    In diesem Zusammenhang hat zunächst das FG Düsseldorf und im Anschluss daran auch der BFH bestätigt, dass das firmeneigenen Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn ("Werksbahn") seines Arbeitgebers befährt, eine "regelmäßige Arbeitsstätte" sein kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2013, 11 K 2103/12 E, EFG 2014, 247 mit Anm. Rosenke; BFH-Urteil vom 10. März 2015, VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084).
  • BFH, 19.06.2012 - VII R 33/10

    Stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg - Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17
    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände, ein Waldgebiet, ein Bergwerk oder ein Lotsenrevier eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564: Selbstlade-Transportfahrzeug im Untertagebau eines Kaliwerks; BFH-Urteil vom 29. April 2014 VII R 33/10, zitiert nach juris: Lotsenrevier).
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 36/18

    Erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokomotivführers nach neuem

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.07.2018 - 4 K 2812/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1898 veröffentlichten Gründen ab.

    Er beantragt, das Urteil des FG Köln vom 11.07.2018 - 4 K 2812/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 24.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 3.415,20 EUR berücksichtigt werden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4165/17

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und weiteren Reinigungskosten

    Zwar kann nach der Ansicht des Senats für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale ("ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers") der in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG legal definierten ersten Tätigkeitsstätte durchaus auf die langjährige Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen werden, aber nur, soweit sie nicht im Widerspruch zur neuen Gesetzesfassung steht (so auch FG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 4 K 2812/17, EFG 2018, 1898 ).
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