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   FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 4 K 2830/11 Z   

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https://dejure.org/2012,10691
FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 4 K 2830/11 Z (https://dejure.org/2012,10691)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2012 - 4 K 2830/11 Z (https://dejure.org/2012,10691)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 4 K 2830/11 Z (https://dejure.org/2012,10691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollwert: Umfasst nicht Beförderungskosten für Anhängeetiketten von deren Herstellungsbetrieb bis zum Herstellungsbetrieb der von dem Stpfl. eingeführten Textilwaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 178/16 - Bemessung

    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 177/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 148/17

    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hangtags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 178/16

    Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an

    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

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