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   FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09 AO   

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FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09 AO (https://dejure.org/2012,9011)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2012 - 4 K 2878/09 AO (https://dejure.org/2012,9011)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. März 2012 - 4 K 2878/09 AO (https://dejure.org/2012,9011)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Anrechnung von Körperschaftsteuer auf Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1159
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Nach den nunmehr vorliegenden Urteilen des EuGH vom 06.03.2007, C-292/04, und vom 30.06.2011, C-262/09, stünden auch die materiellen Voraussetzungen einer Anrechnung fest.

    Das Verlangen des Beklagten nach Vorlage einer Bescheinigung verstoße gegen die Auslegung durch das EuGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 40.

    Aufgrund des EUGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, genüge daher die Angabe des jeweils für die ausländische Gesellschaft geltenden abstrakten Steuersatzes und die Angabe einer grundsätzlichen Steuerpflicht.

    Die Kapitalverkehrsfreiheit steht nämlich Bestimmungen entgegen, wonach die Detailliertheit und die Präsentationsform der Nachweise, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Person wie der Erblasser oder die Kläger als dessen Rechtsnachfolger für die Anrechnung der Körperschaftsteuer bei Dividenden ausländischer Gesellschaften erbringen müssen, exakt den Nachweisen entsprechen müssen, die verlangt werden, wenn die ausschüttenden Gesellschaften ihren Sitz in Deutschland gehabt hätten (s. EuGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 40, 53).

    Das führt dazu, dass eine Anrechnung nicht voraussetzungslos, sondern nur in einer gleichwertigen Weise gewährt werden kann: Das bisherige System der Regelungen der §§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG, 44 ff. KStG ist soweit wie möglich auf grenzüberschreitende Fallgestaltungen zu übertragen (s. EuGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 31).

    Sie dürfen dabei die Steuergutschrift nicht schätzen (EUGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 53).

    Die Finanzbehörden sind auch nicht verpflichtet, sich im Wege der Amtshilfe von anderen Mitgliedstaaten die nötigen Informationen zu beschaffen (EUGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 50 ff.).

    Diese Vorgehensweise entspricht auch den Ausführungen unter Rz. 31 des EuGH-Urteils v. 30.06.2011, C-262/09.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Nachdem der Beklagte über den Antrag mangels Verwaltungsanweisungen auch nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 06.03.2007, C-292/04, und Mahnungen der Kläger nicht entschieden hat, legten die Kläger Untätigkeitseinspruch ein.

    Gemeinsames Verständnis der Parteien der seinerzeitigen tatsächlichen Verständigung sei gewesen, dass es insoweit allein auf die anstehende Entscheidung des EuGH im Verfahren C-292/04 ankommen solle.

    Die Vertreter der Beklagten hätten beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung auch zugesagt, bei einem für die Kläger positiven Ausgang des EuGH-Verfahrens C-292/04 das EuGH-Urteil auch anzuwenden und von ihnen keine weiteren Nachweise zu verlangen.

    Nach den nunmehr vorliegenden Urteilen des EuGH vom 06.03.2007, C-292/04, und vom 30.06.2011, C-262/09, stünden auch die materiellen Voraussetzungen einer Anrechnung fest.

    Der EuGH habe die zeitlichen Wirkungen seines Urteils v. 06.03.2007, C-292/04, nicht begrenzt.

    Da die deutsche Finanzverwaltung im EuGH-Verfahren C-292/04 zudem noch der Auffassung war, aufgrund der Kohärenz des deutschen Steuerrechts käme überhaupt keine Anrechnung in Betracht (EuGH-Urteil v. 06.03.2007, C-292/04, Rz. 25), zumindest müssten die zeitlichen Wirkungen begrenzt werden (EuGH-Urteil v. 06.03.2007, C-292/04, Rz. 32), kam vor Ergehen eines Urteils in diesem Verfahren für den Beklagten keinerlei Festlegung über formell-rechtliche Fragen hinaus in Betracht, zu denen die Bestätigung der Substantiierung des Antrags oder eine Unterbrechung der Verjährung gehörten.

    aa) Die vom EUGH im Urteil v. 06.03.2007, C-292/04, als verletzt bezeichneten Art. 56 und 58 des seinerzeit geltenden Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) waren im Streitfall nicht anwendbar:.

    Nach Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 RL 88/361/EWG ist § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG dahingehend auszulegen, dass es bei der Anrechnung von Körperschaftsteuer einer Gesellschaft auf deren unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Inland nicht ankommt (s. EuGH-Urteile v. 07.09.2004, C-319/02 Rz. 55 und v. 06.03.2007, C-292/04, Rz. 31 zu Art. 56 u d 58 EG).

  • FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07

    Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Dazu ist es jedenfalls unabdingbar, aufgrund der der Dividendenzahlung zu Grunde liegenden Ausschüttungsentscheidung der jeweiligen Gesellschaft den Zeitraum, in dem der Gewinn entstanden ist, festzustellen und aufgrund dieses Zeitraums die sich für den Gewinn ergebende Körperschaftsteuerbelastung zu ermitteln (FG Münster Urteil v. 19.01.2012, 5 K 105/07 E).

    Damit kann auch das Verlangen nach einem Nachweis der tatsächlichen Körperschaftsteuerbelastung nicht übermäßig sein (s. EuGH-Urteil v. 10.02.2011, C-436, 437/08, Rz. 97; FG Münster Urteil v. 19.01.2012, 5 K 105/07 E).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen und erfolgte auch im Hinblick auf die Revisionszulassung im Urteil des FG Münster vom 19.01.2012, 5 K 105/07.

  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Die RL 88/362/EWG habe keine Vorbehalte hinsichtlich steuerrechtlicher Vorschriften enthalten und sei zudem insoweit von unmittelbarer Wirkung (EuGH-Urteile v. 23.02.1995, C-358/93 Rz. 33 ff.; v. 06.06.2000, C-35/98).

    Diese klaren und einfachen Vorschriften, die auch keine Vorbehalte hinsichtlich steuerrechtlicher Vorschriften enthielten, waren insoweit von unmittelbarer Wirkung (s. EuGH-Urteile v. 23.02.1995, C-358/93 Rz. 33 ff.; v. 06.06.2000, C-35/98; v. 08.12.2011, C-157/10 Rz. 24).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Die RL 88/362/EWG habe keine Vorbehalte hinsichtlich steuerrechtlicher Vorschriften enthalten und sei zudem insoweit von unmittelbarer Wirkung (EuGH-Urteile v. 23.02.1995, C-358/93 Rz. 33 ff.; v. 06.06.2000, C-35/98).

    Diese klaren und einfachen Vorschriften, die auch keine Vorbehalte hinsichtlich steuerrechtlicher Vorschriften enthielten, waren insoweit von unmittelbarer Wirkung (s. EuGH-Urteile v. 23.02.1995, C-358/93 Rz. 33 ff.; v. 06.06.2000, C-35/98; v. 08.12.2011, C-157/10 Rz. 24).

  • BFH, 06.10.1993 - I R 101/92

    Materiell-rechtlich vorgeschriebene Steuerbelastung - Bescheinigung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Auf die Erhebung oder die zutreffende Körperschaftsteuerfestsetzung bei der ausschüttenden Gesellschaft komme es nicht an (s. BFH Urteile v. 06.10.1993, I R 101/92 und v. 26.02.2003, I R 26/02).

    e) Den Klägern ist nicht zu folgen, soweit sie meinen, als Nachweis dürfe nicht mehr verlangt werden, als im Rahmen des inländischen Anrechnungsverfahrens verlangt werde, und als sie insoweit auf die BFH Urteile v. 06.10.1993, I R 101/92 und v. 26.02.2003, I R 26/02 verweisen.

  • BFH, 26.02.2003 - I R 26/02

    KSt-Anrechnung; fehlerhafter Bescheid

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Auf die Erhebung oder die zutreffende Körperschaftsteuerfestsetzung bei der ausschüttenden Gesellschaft komme es nicht an (s. BFH Urteile v. 06.10.1993, I R 101/92 und v. 26.02.2003, I R 26/02).

    e) Den Klägern ist nicht zu folgen, soweit sie meinen, als Nachweis dürfe nicht mehr verlangt werden, als im Rahmen des inländischen Anrechnungsverfahrens verlangt werde, und als sie insoweit auf die BFH Urteile v. 06.10.1993, I R 101/92 und v. 26.02.2003, I R 26/02 verweisen.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Nach Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 RL 88/361/EWG ist § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG dahingehend auszulegen, dass es bei der Anrechnung von Körperschaftsteuer einer Gesellschaft auf deren unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Inland nicht ankommt (s. EuGH-Urteile v. 07.09.2004, C-319/02 Rz. 55 und v. 06.03.2007, C-292/04, Rz. 31 zu Art. 56 u d 58 EG).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Dadurch sind die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität nicht verletzt (s. EuGH-Urteil v. 15.09.2011, C-310/09, Rz. 92 f.).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
    Diese klaren und einfachen Vorschriften, die auch keine Vorbehalte hinsichtlich steuerrechtlicher Vorschriften enthielten, waren insoweit von unmittelbarer Wirkung (s. EuGH-Urteile v. 23.02.1995, C-358/93 Rz. 33 ff.; v. 06.06.2000, C-35/98; v. 08.12.2011, C-157/10 Rz. 24).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    c) Anders als die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführt, ist die maßgebliche ausländische Körperschaftsteuer einem vom Anteilseigner vereinnahmten Beteiligungsertrag auch im grenzüberschreitenden Sachverhalt allein nach den steuerlichen Grundsätzen einer "Verwendungsfiktion" zuzuordnen (wie die Vorinstanz aber auch FG Münster, Urteil vom 19. Januar 2012  5 K 105/07, EFG 2012, 946; FG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2012  4 K 2878/09 AO, EFG 2012, 1159).
  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    Gleiches ist auch für Zeiträume vor Einführung der Art. 56, 58 EG anzunehmen, da die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 RL 88/361/EWG jedenfalls ab dem 01.07.1990 unmittelbare Geltung beansprucht und vor diskriminierenden Anrechnungsvorschriften schützt (vgl. FG Münster, Urteil vom 21.03.2012 - 4 K 2878/09 AO, EFG 2012, 1159 (rkr.); zur unmittelbaren Wirkung der RL 88/361/EWG ab diesem Zeitpunkt vgl. auch BFH-Urteil vom 18.11.2008 - VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518 unter II.3.a. m.w.N.) und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 8 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) bereits seit dem Ablauf des 31.12.1969 und damit für den gesamten Zeitraum des inländischen KSt-Anrechnungsverfahrens zu beachten ist (vgl. Sedemund/Ballwieser, IStR 2012, 488, 490).

    Der inländische Anteilseigner einer ausländischen Kapitalgesellschaft muss zwar nicht die nach §§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe b) EStG, 44 ff. KStG a.F. gesetzlich vorgeschriebene Körperschaftsteuerbescheinigung vorlegen, aber anstelle derer quasi sämtliche Informationen erbringen, die sich aus einer solchen Bescheinigung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-6 KStG a.F. ergeben hätten (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012 - 4 K 2878/09 AO, EFG 2012, 1159).

    Ferner hat das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.03.2012 (4 K 2878/09 AO, EFG 2012, 1159 (rkr.)) entschieden, dass der Anteilseigner zur Erreichung einer Körperschaftsteueranrechnung im Outbound-Fall eine Erklärung der ausschüttenden Gesellschaft vorzulegen habe, aus der die körperschaftsteuerliche Vorbelastung der konkreten Gewinnausschüttung mit einer hinreichenden Genauigkeit ermittelt werden könne.

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