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   FG Münster, 29.06.2012 - 4 K 288/10 F   

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https://dejure.org/2012,25028
FG Münster, 29.06.2012 - 4 K 288/10 F (https://dejure.org/2012,25028)
FG Münster, Entscheidung vom 29.06.2012 - 4 K 288/10 F (https://dejure.org/2012,25028)
FG Münster, Entscheidung vom 29. Juni 2012 - 4 K 288/10 F (https://dejure.org/2012,25028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der anrechenbaren fiktiven portugiesischen Quellensteuer bei Anwendbarkeit des DBA Portugal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA Portugal - Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer, Berechnung des Bruttozinses bei Kurssicherungsgeschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Doppelbesteuerung: - DBA Portugal - Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer, Berechnung des Bruttozinses bei Kurssicherungsgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage für fiktive Steuer nicht um Wechselkursverluste zu mindern

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2267
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.06.2011 - I R 103/10

    Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer - Ermittlung ausländischer

    Auszug aus FG Münster, 29.06.2012 - 4 K 288/10
    Hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Bruttozinsbetrags verweist die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 22.6.2011 (I R 103/10, BStBl II 2012, 115).

    Dies ergibt sich auch daraus, dass die Variante "Forderungen aller Art" auch in Art. 11 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens enthalten ist, während die letzte Variante eine Erweiterung darstellt, die es ermöglichen soll, Einkünfte einzubeziehen, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Staaten wie Zinsen behandelt werden, jedoch nicht von der Definition gedeckt sind (OECD-Musterkommentar Nr. 21 zu Art. 11; so auch BFH-Urteil vom 22.6.2011 I R 103/10, BStBl II 2012, 115).

    Spiegelbildlich ergibt sich daraus, dass im Anlagezeitpunkt bereits feststehende Verluste aus von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Sicherungsgeschäften zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen (BFH-Urteil vom 22.6.2011 I R 103/10, BStBl II 2012, 115).

    Die Frage der Berechnung des Bruttozinses bei Kurssicherungsgeschäften ist bereits höchstrichterlich durch das BFH-Urteil vom 22.6.2011 (I R 103/10, BStBl II 2012, 115) geklärt.

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 80/02

    Erwerb von Fremdwährungsanleihen nach einem von vornherein festgeselgten Kurs;

    Auszug aus FG Münster, 29.06.2012 - 4 K 288/10
    Der Beklagte wies auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2002 (5 K 3050/00) und auf die nachfolgende BFH-Entscheidung vom 19.4.2005 (VIII R 80/02) hin.

    Der Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage ist steuerbar, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinne einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien (vgl. BFH-Urteile vom 19.4.2005 VIII R 80/02 , juris und vom 30.11.2010 VIII R 58/07, BStBl II 2011, 491).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 3050/00

    Abgrenzung Devisentermingeschäft - Festgeldanlage

    Auszug aus FG Münster, 29.06.2012 - 4 K 288/10
    Der Beklagte wies auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2002 (5 K 3050/00) und auf die nachfolgende BFH-Entscheidung vom 19.4.2005 (VIII R 80/02) hin.
  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 58/07

    Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von

    Auszug aus FG Münster, 29.06.2012 - 4 K 288/10
    Der Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage ist steuerbar, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinne einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien (vgl. BFH-Urteile vom 19.4.2005 VIII R 80/02 , juris und vom 30.11.2010 VIII R 58/07, BStBl II 2011, 491).
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